opencaselaw.ch

32_I_285

BGE 32 I 285

Bundesgericht (BGE) · 1906-05-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Arteil vom 16. Mai 1906 in Sachen Freschi gegen Kauton St. Gallen. Personal- (Kopf-)Steuer; Art. 14 st.-gall. Staats -Steuergesetz vom

24. November 1903. Unzulässigkeit des Bezugs von Personen, die kein Steuerdomizil im Kanton St. Gallen haben. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Der Rekurrent, der in Feldmeilen, Kanton Zürich, wohn¬ haft ist und dort seine Familie hat, hält sich gegenwärtig in St. Gallen auf, wo er als Polier in einem Baugeschäft arbeitet. Zu diesem Behufe hat er am 21. Februar 1906 daselbst eine Auf¬ enthaltsbewilligung erwirkt. Er wurde von der Steuerkommission der Stadt St. Gallen, gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Staats¬ steuerges. personalsteuerpflichtig erklärt, worüber er sich beim kan¬ tonalen Finanzdepartement beschwerte, das ihn unterm 23. März 1906 abwies. Art. 14 des st. gall. Staatssteuerges. vom 24. No¬ vember 1903 lautet: „Die Personalsteuer haben alle volljährigen männlichen Kantonseinwohner, welche nicht armenunterstützungs¬ genössig oder notorisch arm sind, zu entrichten. Dieselbe beträgt ohne Rücksicht auf die Größe der Vermögens= und Einkommens¬ steuer 1 Fr. für das Kalenderjahr und ist unteilbar. — Perso¬ nen, welche zu Erwerbszwecken für kürzere Dauer im Kanton den Aufenthalt oder die Niederlassung nehmen, haben, sofern sie im Kanton nicht eine Vermögens= oder Einkommenssteuer ent¬ richten, eine Personalsteuer von 2 bis 5 Fr. zu bezahlen. der Verfügung des Finanzdepartements wird anerkannt, daß der Aufenthalt des Rekurrenten in St. Gallen kein dauernder, son¬ dern nur ein zufälliger und vorübergehender sei und der Rekur¬

rent daher im Kanton St. Gallen weder zur Entrichtung von Vermögens= noch von Einkommensteuern angehalten werden könne. Gerade auf derartige Verhältnisse beziehe sich Art. 14 Abs. 2 leg. cit., welche Bestimmung für solche Fremde getroffen sei, die in st. gallischen Betrieben vorübergehend arbeiten. B. Gegen diese Verfügung des Finanzdepartementes hat Freschi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er macht geltend, daß dieselbe eine bundesrechtlich unzulässige Doppel¬ besteuerung involviere. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Domizilverhältnisse des Rekurrenten unterstehe dieser den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen von St. Gallen nicht, sondern denjenigen seines Wohnortes Feldmeilen. Die sog. höhere Personalsteuer, um die es sich hier einzig handle, sei jedoch als eine Ausnahmssteuer zu betrachten, deren Bezug weder vom zivil¬ rechtlichen Domizil noch vom dauernden Aufenthalte einer Person abhängig sei. Diese Personalsteuer begründe dem Rekurrenten gegenüber keine Doppelbesteuerung, indem die von ihm im Kanton Zürich zu leistenden Steuern vom Besitze seines Vermögens, bezw. Einkommens, die in St. Gallen geschuldete Zahlung der Perso¬ nalsteuer dagegen lediglich von der Dauer seines dortigen Auf¬ enthaltes abhängig sei. Daß sein Aufenthalt für Erwerbszwecke bestimmt ist, werde vom Rekurrenten nicht bestritten. Auch der gesetzliche Begriff „kürzerer Dauer“ sei erfüllt, weil der Aufent¬ halt nicht für bestimmte, sondern tatsächlich nur für vorüber¬ gehende und kürzere Dauer (zirka 1 Jahr) in Aussicht genommen sei; — in Erwägung: Es steht fest, daß der Rekurrent nicht nur seinen ordentlichen Wohnsitz im zivilrechtlichen und staatsbürgerlichen Sinn, sondern auch sein allgemeines Steuerdomizil in Feldmeilen, Kanton Zürich, hat. Der Regierungsrat von St. Gallen anerkennt ja ausdrück¬ lich, daß der Aufenthalt des Rekurrenten in St. Gallen keinen dauernden, sondern nur vorübergehenden und zufälligen Charakter hat und deshalb nicht geeignet ist, seinen Steuerwohnsitz von Feldmeilen nach St. Gallen zu verlegen. Auch ein Spezialsteuer¬ domizil des Rekurrenten in St. Gallen neben seinem allgemeinen Steuerdomizil in Feldmeilen kann nicht in Frage kommen, weil der Rekurrent am erstern Ort kein Gewerbe oder Geschäft auf eigene Rechnung betreibt, sondern als Angestellter in einem Bau¬ geschäfte zu den unselbständig erwerbenden Personen gehört. Der Rekurrent untersteht somit der Steuerhoheit des Kantons Zürich und nicht derjenigen des Kantons St. Gallen. Dann kann aber der letztere Kanton den Rekurrenten auch nicht mit der bean¬ ruchten Kopfsteuer belegen; denn eine Kopfsteuer der hier vor¬ liegenden Art ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausge¬ sprochen hat (AS 8 S. 704; 23 S. 499), als eigentliche, in das übrige Steuersystem sich einreihende Steuer und nicht etwa als bloße Gebühr zu betrachten, und sie muß deshalb im inter¬ kantonalen Verhältnis an dieselben Voraussetzungen wie die Ein¬ kommens= und Vermögenssteuer, d. h. an den Bestand eines Steuerdomizils geknüpft sein. Es kann danach nicht zugestanden werden, daß ein Aufenthalt ohne dauernden Charakter, der kein Steuerdomizil begründet, wenigstens die Befugnis des Aufent¬ haltkantons zu einer solchen Kopfsteuer zur Entstehung gelangen lasse. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Steuerhoheit des Kantons, wo jemand sein Steuerdomizil hat, auch das Recht auf eine derartige, neben der Vermögens= und Einkommenssteuer erhobene ergänzende Steuer, unter Ausschluß einer analogen Be¬ fugnis eines andern Kantons, umfaßt, mag der Kanton nun hievon — wie der Kanton Zürich durch die sog. Mannssteuer Gebrauch machen oder nicht; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird die Ver¬ fügung des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen vom

23. März 1906 aufgehoben.