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32_II_686

BGE 32 II 686

Bundesgericht (BGE) · 1906-06-09 · Deutsch CH
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90. Arteil vom 17. November 1906 in Sachen Burri, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Basler Lebensversicherungs¬ gesellschaft, Bekl. u. Ber.=Bekl. Unfallversicherung. — Auflösung der Versicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (Betreiben des Skisportes). Ist ein Skiunfall durch die Police gedeckt? A. Durch Urteil vom 9. Juni 1906 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: „Hat die Beklagte an „den Kläger 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Friedens¬ richtervorstande zu bezahlen?“ erkannt: Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem An¬ trag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diesen Berufungsantrag wiederholt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Sohn des Klägers, Eduard Burri, Postangestellter, war mit Police vom 5. Mai 1897 bei der Beklagten gegen Un¬ fall versichert, und zwar auf den Todesfall für den Betrag von 5000 Fr. Die Versicherung dauerte infolge stillschweigender Ver¬ längerung vorläufig bis 5. Mai 1907. Aus den allgemeinen Ver¬ sicherungsbedingungen ist hervorzuheben: § 2 stellt u. a. folgende Ausnahmen von der Versicherung auf (in Abs. 5, 6 und 7): „Ausgeschlossen von der Versicherung sind ..... Unfälle, die „durch Erdbeben, Kriegsereignisse, bürgerliche Unruhen, im mo¬ „bilen Militärdienst, durch Beteiligung bei Raufhändeln, bei Kampf¬ „Ring= und Fechtübungen, bei Wettrennen oder Wettfahrten, bei „Gletschertouren oder Luftballonfahrten, bei Benützung von Ver¬ „gnügungsbooten und Gondeln ohne Begleitung eines gewerbs¬ „mäßigen Bootsführers oder bei Benützung sonstiger ungewöhn¬ „licher Transportmittel, überhaupt bei Wagnissen jeder Art dem „Versicherten zustoßen ..... Auf alle Unfälle beim Baden, „Schwimmen, Fischen und Eislaufen erstreckt sich die Versicherung, „soweit dieselben nicht den Tod des Versicherten durch Ertrinken „zur Folge haben, sondern äußerliche Verletzungen verursachen. „Unfälle, welche durch Radfahren, Jagen, Reiten und sonstigen Sport entstehen, werden nur auf Grund besonderer schriftlicher „Vereinbarung mit der Direktion der Gesellschaft in die Versiche¬ „rung eingeschlossen. § 5 der Police bestimmt unter dem Titel „Berufsänderungen“: „Alle Anderungen im Beruf, in den ge¬ „wohnten Beschäftigungen oder in gewerblichen Einrichtungen, „überhaupt in den im Versicherungsvertrage angegebenen Verhält¬ „nissen, welche für den Versicherten eine erhöhte Gefahr mit sich „bringen, heben den Versicherungsvertrag für die Gesellschaft still¬ „schweigend auf, wenn nicht eine Verständigung dieserhalb mit ihr „stattgefunden und sie ihre Zustimmung zur Fortsetzung der Ver¬ „sicherung schriftlich erklärt hat.“ Nach § 3 bildet Grundlage der Versicherung der vom Versicherten eingereichte Versicherungsantrag. In seinem Antrage hatte der Versicherte auf die Frage 6: „a) Be¬ „treiben Sie Nebenbeschäftigungen, eventuell welche? oder b) Lei¬ „besübungen, wie Turnen, Reiten, Selbstkutschieren, Jagen, Gebirgs¬ „touren und dergleichen? c) Soll sich die Versicherung auch auf „diese Nebenbeschäftigungen 2c. erstrecken?“ mit „Nein“ geant¬ wortet.

2. Am 26. März 1905 unternahm Eduard Burri, der inzwi¬ schen in den Skiklub Luzern eingetreten war, mit einigen andern Mitgliedern dieses Klubs von Niederrickenbach aus eine Skitour auf den Steinalpbrisen. Beim Aufstieg geriet ein Teil der unter¬ halb des Gipfelgrates befindlichen Schneefläche ins Rutschen; Eduard Burri versank in den rutschenden Schneemassen und wurde vom Schnee verschüttet. Seine Leiche kam erst mit der Schnee¬ schmelze anfangs Juli zu Tage.

3. Mit der heutigen Klage verlangt nun der Vater des ver¬ unglückten Versicherten als dessen Erbe von der Beklagten Aus¬ zahlung der Versicherungssumme. Die Beklagte hat der Klage fol¬ gende Einwendungen entgegengehalten: Erstens sei der Unfall nicht durch die Versicherung gedeckt. Denn es habe sich um einen Un¬ fall beim Sport (§ 2 Abs. 7 der Police), ferner um ein Wag¬ nis (Abs. 5 eod.) gehandelt, sowie um eine Gebirgstour, auf

welche sich die Versicherung laut Antwort auf Frage 6 b des An¬ trages nicht beziehe. Sodann habe der Versicherte seine Anzeige¬ pflicht gemäß § 5 der Police versäumt und sei daher die Ver¬ sicherung aufgehoben. Der Kläger hat das Zutreffen aller dieser Einwendungen bestritten. Die I. Instanz hat zwar angenommen, das Skifahren falle, als Sport, nicht unter die Versicherung; da¬ gegen ist sie der Ansicht, der Unfall sei, weil er sich nicht beim Skifahren selber und durch dieses ereignete, nicht als Sportunfall zu betrachten und daher nicht von der Versicherung ausgeschlossen. Sodann hat sie verneint, daß es sich um ein „Wagnis“ gehan¬ delt habe, gestützt darauf, daß die Witterungs= und die Schneever¬ hältnisse durchaus günstig gewesen seien und kein Anzeichen auf eine Lawinengefahr hingewiesen habe. Endlich hat sie auch ange¬ nommen, die Tour auf den Steinalpbrisen sei keine „Gebirgstour“ gewesen: Darunter seien nur Touren im Hochgebirge oder doch auf solche Berge, die durch ihre Wildheit und Unwegsamkeit die charakteristischen Merkmale des Hochgebirges aufweisen, zu ver¬ stehen, was beim Steinalpbrisen nicht zutreffe; es handle sich um eine einfache „Bergkour“. Die I. Instanz ist deshalb zur Gut¬ heißung der Klage gelangt. Demgegenüber verwirft die II. In¬ stanz in ihrem die Klage abweisenden Urteile zunächst die Unter¬ scheidung der I. Instanz, wonach der Unfall nicht als Sportunfall zu betrachten sei, sowie die weitere, daß es sich nicht um eine Ge¬ birgstour gehandelt habe; sie teilt die Auffassung der I. Instanz nur darin, daß die Tour nicht als „Wagnis“ bezeichnet werden könne. Sie gelangt aus den angeführten Erwägungen dazu, die Klage im Hinblick auf § 2 Abs. 7 und § 5 Abs. 1 der Allge¬ gemeinen Versicherungsbedingungen abzuweisen.

4. Wird nun die erste heute noch streitige Frage geprüft: ob der Versicherungsvertrag zur Zeit des Unfalls noch bestand oder nicht vielmehr nach § 5 der Allgemeinen Versicherungs¬ bedingungen aufgelöst war, so kann zunächst die Rechtsgültigkeit der angeführten Vertragsbestimmung nicht in Zweifel gezogen werden. Es folgt aus dem Wesen des Versicherungsvertrages, und ist wohl in der Theorie des Versicherungsrechtes allgemein anerkannt (vgl. Ehrenberg, Versicherungsrecht I S. 400; Rölli, Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Versicherungs¬ vertrag, Art. 28, und bundesrätlicher Entwurf gleicher Artikel) daß der Versicherungsnehmer Erhöhungen der Gefahr, welche für den Inhalt des Versicherungsvertrages von Erheblichkeit sind, dem Versicherer mitzuteilen hat, und daß der Versicherer an den Ver¬ trag dann nicht gebunden ist, wenn der Versicherungsnehmer selber die Erhöhung der Gefahr herbeigeführt hat. Ob eine Gefahrsände¬ rung und speziell =Erhöhung wesentlich und erheblich in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Kategorie der betreffenden Versicherung im allgemeinen und nach dem konkreten Versicherungs¬ vertrage. Für die Unfallversicherung, um die es sich hier handelt, werden dabei alle Umstände wesentlich und erheblich sein, die ge¬ eignet find, an sich eine erhöhte Unfallsgefahr herbeizuführen. Und für den konkreten Vertrag fällt in Betracht, daß, wie dies in § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich ge¬ sagt ist, Grundlage des Vertrages der vom Versicherten einge¬ reichte Versicherungsantrag bildet; auf diesen, wie auch auf die die versicherten Gefahren umgrenzenden Bestimmungen des § 2 der Police ist daher zurückzugehen, wenn geprüft werden muß, ob in concreto eine wesentliche erhebliche Gefahrserhöhung vorliegt. Im vorliegenden Falle nun bestand die Gefahrserhöhung darin, daß der Versicherte, im Gegensatz zu dem bei Abschluß des Versiche¬ rungsvertrages bestehenden Zustande, angefangen hatte, das Ski¬ laufen, und zwar als Mitglied eines Skiklubs, zu betreiben. Daß das Skilaufen an sich geeignet ist, eine erhöhte Unfallsgefahr herbeizuführen, daß ein Skiläufer einem andern, höhern Gefahren¬ bereich ausgesetzt ist, als jemand, der nicht Ski läuft, kann gewiß mit Fug nicht bestritten werden, und eine Gefahrserhöhung ist daher zweifellos eingetreten, und zwar durch die eigene Tätigkeit des Versicherten. Es mußte aber auch — was zum Eintritte der Vertragsaufhebung nach § 5 notwendige Voraussetzung ist dem Versicherten erkennbar sein, daß diese Gefahrserhöhung für die beklagte Versicherungsgesellschaft von Erheblichkeit war. Abge¬ sehen davon, daß die Gefahrserhöhung durch die neue Tätigkeit des Versicherten, das Skilaufen, jedermann erkennbar ist, wiesen im konkreten Falle die Bestimmungen des Versicherungsvertrages über den Ausschluß gewisser Gefahren und dann namentlich der Versicherungsantrag den Versicherten darauf hin, daß die Be¬

klagte einer Änderung der Gefahr, die durch Ausüben einer Lei¬ besübung, eines Sportes herbeigeführt wird, erhebliche Bedeutung für den Abschluß des Versicherungsvertrages beimaß. Besaßen aber derartige Umstände Bedeutung für den Abschluß der Versicherung Eingehung des Vertrages, Festsetzung der Prämie, Höhe der Versicherungssumme u. s. w. —, so kommt ihnen auch Bedeutung für das Weiterbestehen des Vertrages zu, und daß das der Fall war, mußte auch dem Versicherten, der durch § 5 der Police aus¬ drücklich darauf hingewiesen wurde, erkennbar sein. Die Pflichten des Versicherten erschöpfen sich eben nicht in der regelmäßigen Zahlung der Prämie, sondern es sind ihm durch den Vertrag auch weitere Pflichten auferlegt, so die Anzeigepflicht der Gefahrs¬ änderungen, die zum Schutze rechtlicher Interessen des Versicherers dient. Der Versicherte, der gegen ein verhältnismäßig geringes Aquivalent bei Eintritt des versicherten Ereignisses eine unter Um¬ ständen hohe Leistung vom Versicherer zu beanspruchen hat, ist seinerseits gehalten, die ihm im Vertrage auferlegten Pflichten ge¬ wissenhaft zu erfüllen. Die Bestimmung des § 5 der Police, die hier in erster Linie die Entschädigungsnorm bildet, könnte nur dann nicht geschützt werden, wenn sie als obskur, unklar oder zwei¬ deutig, fallaciös bezeichnet werden müßte. Das ist aber nicht der Fall. Der einzige — vom Kläger namentlich betonte — Umstand, daß sie unter dem ungenauen Titel „Berufsänderung“ steht, ge¬ nügt nicht, um ihr jene Qualifikation beizulegen. Ist aber danach § 5 der Police gültig und hat der Versicherte seiner Anzeigepflicht nicht nachgelebt, so bestand der Versicherungsvertrag im Momente des Unfalles nicht und muß deshalb die Klage abgewiesen werden.

5. Die Abweisung der Klage muß aber auch aus dem weitern Grunde erfolgen, daß der Unfall, den der Rechtsvorfahr des Klä¬ gers erlitten, nicht durch die Versicherung gedeckt war. In dieser Beziehung mag dahingestellt bleiben, ob die Skitour auf den Steinalpbrisen als Wagnis im Sinne des § 2 Abs. 5 der Police bezeichnet werden könne. Dagegen bildete sie gewiß eine „Gebirgs¬ tour“, die gemäß Antwort auf Frage 6 des Versicherungsantrages von der Versicherung ausgeschlossen war. Auch wenn man die von der I. Instanz getroffene Unterscheidung zwischen „Bergtour“ und „Gebirgstour“ grundsätzlich zulassen wollte, könnte doch nicht gesagt werden, daß die Besteigung des Steinalpbrisen eine bloße Bergtour und nicht eine Gebirgstour sei. Der Steinalpbrisen ist (vgl. Geographisches Lexikon der Schweiz, Artikel Brisen) ein 2408 Meter hoher Gipfel im Alpengebiet; und wenn auch die Bestei¬ gung von Niederrickenbach aus „ohne Schwierigkeiten“ sein soll, stellt sie sich doch wohl nach der Höhe, Lage und Konfiguration des Berges als Gebirgstour dar, zumal wenn sie, wie hier, Ende März, also zu einer Zeit da in derartigen Regionen Schnee zu liegen pflegt, vorgenommen wird. Allein abgesehen hievon ist unbestreit¬ bar, daß sich das Skilaufen, so wie es Burri betrieb, als Sport darstellt und daher gemäß § 2 der Police von der Versicherung ausgeschlossen war, indem eine besondere Vereinbarung nicht be¬ stand. Auch hier kann der I. Instanz darin, daß es sich nicht um einen „durch den Skisport“ entstandenen Unfall handle, nicht beige¬ treten werden. Auch wenn man im Grundsatze, daß Versicherungs¬ verträge im Zweifel gegen den Versicherer auszulegen sind, weit gehen will, kann doch die von der 1. Instanz getroffene Unter¬ scheidung zwischen Unfällen, die gelegentlich der Ausübung eines Sportes und solchen, die durch Ausübung des Sportes entstanden sind, hier nicht durchgeführt werden. Denn die Tour, die der Ver¬ sicherte Burri am 26. März 1905 unternahm, war eine Skitour, ihr ganzer Zweck war die Ausübung des Skisportes; ohne diesen Zweck wäre die Tour (etwa als bloße Alpinistentour) gar nicht unternommen worden; der Unfall ereignete sich daher zweifellos in Ausübung des Skisportes, und dieser war somit eine der Ur¬ sachen des Unfalls.

6. Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Klage und damit der Berufung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Juni 1906 in allen Teilen bestätigt.