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89. Arteil vom 10. November 1906 in Sachen Eichenberger, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Eigenheer und Genossen, Kl. u. Ber.=Bekl. Klage auf Rückerstattung einer Summe, welche der Rechtsvorgänger der Beklagten vom Erblasser der Kläger empfangen haben soll, um sie an (näher bezeichnete) Dritte zu verteilen. Natur des Rechtsver¬ hältnisses; Mandat? Schenkung unter Lebenden. Eidgenössisches und kantonales Recht. Art. 79 Abs. 2 06. A. Durch Urteil vom 16. Juli 1906 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Zivilgerichts,
d. d. 5. Juni 1906, im Disposttiv bestätigt: „Die Beklagten werden in solidum verurteilt zur Zahlung von „663 Fr. 58 Cts. an den Kläger Heinrich Eigenheer; zur Zah¬ „lung von 1327 Fr. 17 Ets. an die Klägerin Frau Gabel¬ „Eigenheer; zur Zahlung von 1327 Fr. 17 Cts. an den Kläger „Ulrich Spalinger, als Ehemann der Anna Spalinger=Möckli; „zur Zahlung von 265 Fr. 44 Ets. an den Kläger Hans Lan¬ „dolt, als Ehemann der Elise Landolt=Eigenheer; zur Zahlung „von 265 Fr. 44 Cts. an den Kläger Kleiner=Eigenheer; zur Zahlung von 265 Fr. 43 Cts. an den Kläger Karl Eigenheer; „zur Zahlung von 265 Fr. 43 Cts. an den Kläger G. Eigen¬ „heer; zur Zahlung von 265 Fr. 43 Cts. an den Kläger Konrad „Eigenheer; zur Zahlung von 331 Fr. 79 Cts. an die Klägerin „Frau Elise Glenk=Biedert und zur Zahlung von 331 Fr. 79 Cts. „an die Klägerin Frau Emilie Grote=Biedert, vertreten durch ihren „Ehemann Emil Grote." B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:
1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Juli 1906 in dem Sinne aufzuheben, daß das zwischen dem verstor¬ benen H. Eigenheer und dem verstorbenen I. Eichenberger abge¬ schlossene Rechtsgeschäft als eine Schenkung unter Lebenden mit einer Auflage zu Gunsten der Armen der Gemeinde nach kanto¬ nalem Recht beurteilt werden müsse und daß in diesem Sinne das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht Basel zurückzuweisen sei.
2. Eventuell sei die Klage auch vom Standpunkte eidgenössi¬ schen Rechtes aus im Materiellen abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten Gutheißung, der Vertreter der Kläger Abweisung der Be¬ rufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der vorliegenden, von der Vorinstanz im ganzen Umfange gutgeheißenen Klage ist die Rückerstattung eines Betra¬ ges von 5308 Fr. 68 Cts., welchen I. Eichenberger=Deislinger, der Rechtsvorgänger der Beklagten, nebst weitern 1327 Fr. 17 Cts. (um die es sich jedoch im gegenwärtigen Prozesse nicht handelt) etwa anderthalb Monate vor dem Tode des Erblassers der Kläger von diesem zu dem Zwecke erhalten hatte, denselben im Stillen unter die Armen der Gemeinde evangelisch Taufgesinnter zu ver¬ teilen. Am 1. Oktober 1904 (zwei Monate nach dem Tode des Ei¬ genheer) ließen die Kläger, welche damals glaubten, es handle sich nur um 5000 Fr., dem Rechtsvorgänger der Beklagten richter¬
lich verbieten, „über die angeblich vom Verstorbenen Eigenheer empfangene Summe von 5000 Fr. zu verfügen“. Dieses Verbot fiel indessen Ende Oktober infolge Nichtprosequierung dahin. In¬ zwischen war auf Veranlassung der Kläger gegen den Beklagten eine Strafuntersuchung betreffend Unterschlagung eingeleitet worden; dieselbe wurde aber am 7. November „wegen Fehlens des Tatbe¬ standes" dahingestellt. Am 7. Dezember klagten sodann neun der heutigen Kläger gegen den Beklagten auf Herausgabe der 6635 Fr. 85 Cts.; diese Klage wurde jedoch durch Urteil des Zivilgerichts vom 1. Mai 1905 „angebrachtermaßen abgewiesen", weil die Klä¬ ger „nicht die ganze Summe zusammen, sondern nur die nach Maßgabe ihrer Erbquoten sich ergebenden einzelnen Beträge“ zu fordern berechtigt seien. Darauf wurde die vorliegende Klage ein¬ gereicht.
2. In rechtlicher Beziehung ist vor allem, und zwar von Amtes wegen, im Hinblick auf die Frage des anzuwendenden Rechts, die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses festzusetzen. Die Vorinstanz hat dieses Rechtsverhältnis als dasjenige des Mandats bezeichnet und die Klage aus dem Grunde gutgeheißen, weil der dem Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Zeit vom Rechtsvorgänger der Kläger erteilte Auftrag, die 6635 Fr. 85 Cts. unter die Armen der Taufgemeinde zu verteilen von den Klägern widerrufen worden sei und die Beklagten daher zur Rückerstat¬ tung des Geldes verpflichtet seien. Nun unterliegt aber zunächst keinem Zweifel, daß die Klage nicht als Mandatsklage begründet worden ist. Denn zur Begründung einer Klage des Mandanten gegen den Mandatar (nur um eine solche könnte es sich ja auf Seiten der Kläger handeln) hätte, da die Kläger die Aus¬ führung des Mandates (Verteilung des Geldes unter die Armen der Taufgemeinschaft) nicht wollten, vor allem die Behauptung gehört, es sei der Auftrag widerrufen worden; eine solche Behauptung ist aber im gegenwärtigen Prozesse nicht auf¬ gestellt worden, und auch die frühere, mit der vorliegenden übrigens in mehrfachem Widerspruch stehende, durch Urteil des Zivilgerichts vom 1. Mai 1905 angebrachtermaßen abgewiesene Klage hatte in dieser Beziehung lediglich die Behauptung enthalten, es habe sich um einen Auftrag gehandelt, „der jederzeit von dem Verstorbenen hätte widerrufen werden können“. Charakterisiert sich demnach die vorliegende Klage nicht Mandatsklage, so ist es im übrigen gleichgültig, ob dieselbe als Erbschafts=, als Vindikations= oder Bereicherungsklage aufgefaßt werde. Denn: Daß die 6635 Fr. 85 Cts., welche sich beim Tode des Eigenheer im Besitze des Rechtsvorgängers der Beklagten be¬ fanden, ursprünglich zum Vermögen des ersteren gehörten, hat die beklagte Partei nie bestritten; ihr Antrag auf Abweisung der Klage stützt sich vielmehr auf einen von ihr in Anspruch genom¬ menen selbständigen Rechtstitel, auf Grund dessen Eichenberger in den Besitz des Geldes gelangt und berechtigt sei, über dasselbe zu verfügen. Dieser vom Beklagten in Anspruch genommene Rechts¬ titel ist nun aber nicht derjenige des Mandates, sondern derjenige der Schenkung unter Lebenden, und zwar (wie aus der Klage¬ beantwortung ersichtlich ist) prinzipiell derjenige einer Schenkung an die durch Eichenberger vertretenen Armen, eventuell derjenige einer Schenkung an Eichenberger, aber mit der Auflage, das Geld unter die Armen der Taufgemeinschaft zu verteilen. Die Entscheidung über die Klage fällt somit (vgl. AS 24 II S. 355 f.) zusammen mit der Entscheidung über die Perfektion und die Rechtsbeständigkeit eines Rechtsgeschäftes, welches, wie das Bundesgericht stets erkannt hat, in allen Beziehungen, nicht nur hinsichtlich seiner Form (Art. 10 OR), vom kantonalen Rechte beherrscht wird. Ist dem aber so, und hat die Vorinstanz dieses Rechtsgeschäft trotzdem — teilweise wenigstens — nach eidgenössi¬ schem Rechte beurteilt, so ist das Urteil im Sinne von Art. 79 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt zurückgewiesen wird.