Volltext (verifizierbarer Originaltext)
87. Arteil vom 2. November 1905 in Sachen Emmert, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Heri, Bekl. u. Ber.=Bekl. Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR. — Automobilunfall, herbeige¬ führt durch das Anspringen eines Hundes gegen ein Automobil. Tat- bestandfeststellung; Aktenwidrigkeit? Art. 81 Abs. 1 0G. Kausalzu¬ sammenhang zwischen dem Tun des Hundes und dem Unfall. A. Durch Urteil vom 28. Juni 1906 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der er beantragt: In Abänderung des angefochtenen Urteils sei zu erkennen: Der Beklagte Heri sei gehalten, dem Kläger zu bezahlen 2066 Fr. 75 Cts. und Zins davon à 5% seit Anhebung der Klage (22. No¬ vember 1904), eventuell einen nach Ermessen des Gerichts redu¬ zierten Betrag. C. Der Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger leitet seine Klage aus einem Automobilunfall her, der ihn Sonntags den 5. Juni 1904 getroffen hat. Er hatte an diesem Tage mit seiner Frau und seinem Sohne eine Auto¬
mobilfahrt unternommen, in einem zirka 630 Kg. schweren, sog. Vis-à-vis=Wagen; der Kläger, als Leiter des Automobils, saß auf der rechten Seite mit Front gegen die Fahrtrichtung, seine Frau neben ihm, während sein Sohn gegenüber der letztern mit dem Rücken gegen die Fahrtrichtung Platz genommen hatte. Auf dem Rück¬ weg von Solothurn nach Bern, abends zirka 5 Uhr, passierte der Kläger nach Verlassen des Dorfes Biberist, das auf der nördlichen — von Biberist aus rechten — Seite der Landstraße Biberist=Ammansegg gelegene Heimwesen des Beklagten. Auf dem Vorplatz vor dem Hause des Beklagten befanden sich zwei leere Wagen. Unter dem vordern dieser Wagen schlief der Haushund des Beklagten, der nicht angebunden war. Beim Herannahen des Automobils stürzte sich dieser Hund plötzlich gegen es; das Automobil machte eine plötzliche Kurve nach rechts, gegen das Haus zu, so daß die metallene Felge des rechten Vorderrades an die Deichsel des zweiten Wagens gedrückt und gekrümmt wurde und das Automobil nach links umfiel. Der Sohn des Klägers konnte aus dem Wagen springen; der Kläger und seine Frau kamen mit dem Automobil zu Falle. Das Automobil wurde stark beschädigt, der Kläger will Quetschungen und eine namhafte Ver¬ letzung des untern Teils der Wirbelsäule erlitten haben, die Frau des Klägers eine leichte Gehirnerschütterung und mehrere Quetsch¬ ungen. Für allen daraus erwachsenen Schaden — den er auf den eingeklagten Betrag beziffert, wovon 1016 Fr. 75 Cts. Kosten der Reparatur des Automobils umfassen — macht der Kläger mit der vorliegenden Klage den Beklagten als Halter des Hundes im Sinne des Art. 65 OR verantwortlich.
2. Daß der Beklagte der Halter des Huudes ist, der gegen das Automobil des Klägers gesprungen, ist unbestritten. Streitig ist dagegen, ob die Tätigkeit des Hundes als Ursache des Unfalles angesehen werden könne, und im einzelnen, wie der Unfall sich zugetragen hat. Der Kläger hat vor den kantonalen Instanzen den Hergang des Unfalls wie folgt dargestellt: Er sei mit einer Geschwindigkeit von 12 Km. und in der Mitte der Straße ge¬ fahren; Hornsignale habe er keine gegeben, da dazu keine Veran¬ lassung gewesen sei; er habe daher auch den Hund des Beklagten nicht durch Signale erschreckt. Der Hund sei in der Nähe des Hauses plötzlich gegen das Automobil gerannt und an das rechte Vorderrad gesprungen, von dem er dann überfahren worden sei; die Folge sei die gewesen, daß das nach rechts abbiegende Auto¬ mobil umgekippt sei. Demgegenüber hat der Beklagte folgende Darstellung gegeben: Der Kläger sei in äußerst schnellem Tempo dahergefahren. Auf der Straße vor seinem Hause hätten Kinder gespielt, was den Leiter des Automobils veranlaßt habe, Signale zu geben, das aber erst, als das Automobil bereits auf der Höhe des Hauses angekommen sei. Zufolge dieser Signale sei der Hund, aus seinem Schlafe emporgeschreckt, gegen das Automobil gesprungen, aber ohne die Maschine irgendwie zu berühren. Dagegen habe nun der Kläger, jedenfalls aus Angst, ein in einiger Entfernung be¬ findliches Kind zu überfahren, das Automobil auf das Haus des Beklagten zugelenkt und dadurch den Anprall mit dem Wagen herbeigeführt. Die Vorinstanzen haben über diese Tatfrage des Herganges des Unfalles Beweis durch Augenschein, Zeugen und Expertise geführt, wobei jede Instanz zwei Experten einvernommen hat, die alle von einander abweichende Vermutungen aufgestellt haben. Als Ergebnis der Beweisführung stellt die II. Instanz fest: Der Vorfall sei unabgeklärt; ein direkter Augenzeuge sei nicht vor¬ handen. Der 77jährige Johann Luterbacher, der einige Angaben zu Gunsten des Beklagten gemacht, sei schon seines Alters wegen und dann, weil seine Aussagen teilweise im Widerspruch mit der Darstellung des Beklagten stünden, nicht sehr glaubwürdig. Es stehe nun zunächst fest, daß der Kläger auf der breiten Landstraße in der Mitte gefahren sei und zwar bis ungefähr einen Meter vor dem beim Hause stehenden Wagen. Das Tempo sei ein äußerst schnelles gewesen, auf alle Fälle ein bedeutend rascheres, als der Kläger behaupte. Ob der Hund mit dem Automobil in Berührung gekommen sei, sei nicht zu ermitteln gewesen; unbestritten sei, daß er keine Verletzungen aufgewiesen habe. Festgestellt sei sodann, daß der Kläger auf der Höhe des Heimwesens des Beklagten Horn¬ signale gegeben habe, und daß in diesem Augenblick auf der Straße, zirka 35—40 M. vom Automobil entfernt, sich ein Kind befunden habe, das dann von der Zeugin Emma Schaad geholt worden sei. Aus den widersprechenden Expertenausführungen könne nicht der Schluß gezogen werden, daß der Hund mit dem Automobil
in Berührung gekommen sei; die Meinung, daß der Hund unter die Räder des Automobils gekommen sei, erscheine gegenteils als die wahrscheinlichere. Endlich sei zwar möglich, daß der Hund des Beklagten indirekt den Unfall verursacht habe, indem er den Kläger zur Ablenkung veranlaßt habe; allein diese bloße Möglichkeit ge¬ nüge nicht zur Herstellung des dem Kläger obliegenden Beweises des Kausalzusammenhanges. Es sei leicht möglich, daß der Führer aus Angst, das auf der Straße befindliche Kind zu überfahren, oder auch sonstwie, aus bloßer Unvorsichtigkeit, falsch gesteuert habe. Die Vorinstanz hat, gestützt auf diese Ausführungen, die Klage mangels Beweises des Kausalzusammenhanges zwischen dem Tun des Hundes und dem Unfall abgewiesen.
3. In seiner Berufungsbegründung sicht nun der Kläger in erster Linie die Feststellung der Vorinstanz, die klägerische Dar¬ stellung, wonach der Hund des Beklagten mit dem Automobil in Berührung gekommen sein soll, sei nicht erwiesen, als akten¬ widrig an. Auf die beiden erstinstanzlichen Experten könne, nach¬ dem das Obergericht eine Oberexpertise angeordnet habe, überhaupt nicht mehr abgestellt werden; von den beiden obergerichtlichen Ex¬ perten aber gehe der dem Kläger ungünstige — Vogel — von der falschen Voraussetzung aus, der Kläger sei nahe am rechts¬ seitigen Straßenrand gefahren; dieses Gutachten könne daher keine Berücksichtigung beanspruchen. Dagegen sei nun auf das Gutachten Hamberger abzustellen, das in ausführlicher, überzeugender und schlüssiger Weise zu den Schlußfolgerungen komme: 1. Es sei absolut ausgeschlossen, daß der dem Kläger zugestoßene Unfall anders als durch eine äußere Einwirkung auf das Automobil hervorgerufen worden sein könne; 2. die Darstellung, welche der Kläger vom Unfalle gebe, scheine in allen Teilen richtig zu sein; als direkter Beweis dafür, daß der Hund des Beklagten mit dem Automobil in Berührung gekommen sein müsse, sei der Umstand zu betrachten, daß die Steuerung verbogen war, was sich in keiner andern Weise erklären lasse. Dieser ganze Berufungsangriff des Klägers geht von einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der Aktenwidrigkeit und der Stellung des Bundesgerichts zur Beweis¬ würdigung aus. Bei der Frage, wie sich der Unfall zugetragen habe, handelt es sich um eine Tatfrage, die bei der widerstreitenden Darstellung der Parteien durch das Beweisverfahren klarzustellen war; hiebei ist die Würdigung der einzelnen Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit, Schlüssigkeit und Überzeugungskraft Sache des kantonalen Richters, und zwar ausschließlich, da dieser die Tat¬ frage grundsätzlich endgültig zu beurteilen hat und eben gerade die Beweiswürdigung der Lösung der Tatfrage dient. Das trifft auch auf das Beweismittel der Expertise zu; bei sich widersprechenden Expertisen ist es zunächst ausschließlich Sache des kantonalen Richters, die einzelnen Expertisen auf ihre Schlüssigkeit und Über¬ zeugungskraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine Nach¬ prüfung, abgesehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die eine Expertise beherrschen können, nur zu hinsichtlich der Akten¬ widrigkeit einer Expertise, die von der Vorinstanz als ausschlag¬ gebend angenommen wird. (Vgl. dazu BGE 31 II S. 593; 32 II S. 17 f. Erw. 4; S. 26 ff. Erw. 2.) Aktenwidrigkeit aber kann nur dann vorliegen, wenn Feststellungen bestimmten Akten¬ stücken, die ihrerseits durch keine andern Aktenstücke entkräftet sind, widersprechen. Das ist nun hier bei den Annahmen der Vor¬ instanz in keiner Weise der Fall. Das Gutachten Hamberger, auf das der Kläger als entscheidend abstellen will, ist seinerseits nur ein Moment im Gliede der Beweiswürdigung, dem an sich keine größere Bedeutung zuzukommen vermag als den andern Gutachten; ob übrigens die Vorinstanz auch die erstinstanzlichen Gutachten in den Kreis ihrer Beweiswürdigung einbeziehen durfte, nachdem sie einmal eine Oberexpertise angeordnet hatte, ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes und also vom Bundesgericht nicht nach¬ zuprüfen. Auch das Gutachten Hamberger geht von bloßen Ver¬ mutungen aus; ein Widerspruch mit solchen kann aber nie eine Aktenwidrigkeit in sich schließen. Es handelt sich danach bei der Feststellung der Vorinstanz nicht um eine aktenwidrige Feststellung, sondern um eine, im Rahmen der dem kantonalen Richter über die Tatfrage eingeräumten Kognitionsbefugnis ergangene Beweis¬ würdigung, an die das Bundesgericht gemäß Art. 81 OG ge¬ bunden ist. Die Rechtsfrage der Verteilung der Beweislast sodann ist, wie der Kläger selber mit Recht nicht bestreitet, von der Vor¬ instanz richtig gelöst.
4. Ist sonach mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die
Darstellung des Klägers, wonach der Hund des Beklagten mit dem Automobil in Berührung gekommen sein soll, nicht erwiesen ist, so folgt daraus, daß der Hund den Unfall nicht direkt verur¬ sacht hat. Mit Recht nimmt jedoch die Vorinstanz — im Gegen¬ satz zur I. Instanz — an, damit sei die Frage des Kausalzu¬ sammenhanges einer Tätigkelt des Hundes mit dem Unfall noch nicht überhaupt verneint; es könne auch eine indirekte Verursachung des Unfalles durch den Hund in Frage kommen und eine solche würde zur Haftbarmachung des Beklagten genügen. (Vgl. BGE 26 II S. 570 E. 2.) Auch hier ist nun die Feststellung der Vorin¬ stanz, daß eine bloße Möglichkeit indirekter Verursachung in der vom Kläger eventuell angenommenen Art vorliege, nicht akten¬ widrig; denn die Akten stehen der Annahme der Vorinstanz über die Möglichkeit anderer Ursachen nicht entgegen. Dagegen verletzt diese Entscheidung der Vorinstanz die materiellen Grundsätze über die dem Kläger obliegende Beweislast. Denn der Kläger hat nicht den Beweis zu leisten, daß jede andere Erklärung des Unfalls als die seinige ausgeschlossen sei, sondern er genügt seiner Beweis¬ last, wenn er seine Darstellung so wahrscheinlich macht, daß da¬ neben eine andere Möglichkeit vernünftiger= oder normalerweise nicht mehr in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Falle ist nun das Zusammentreffen der falschen Steuerung mit dem Her¬ vorstürzen des Hundes so frappant, daß alle Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen beiden Ereignissen spricht; und diese Annahme wird auch durch die von der Vorinstanz hervorgehobene Möglichkeit, daß der Führer wegen des auf der Straße befindlichen Kindes in Sorge gewesen sei, nicht aufgehoben, indem beide Momente zugleich eine momentane Verwir¬ rung hervorrufen konnten. Es kann daher nicht in Abrede gestellt werden, daß das Auftreten des Hundes wenigstens eine der mehreren Irsachen des Unfalles gebildet, den Unfall sonach mitverursacht hat. Allein trotzdem ist der Beklagte, obschon er Halter des Hun¬ des ist, für dieses Ereignis nicht haftbar. Denn das Hervorspringen von Hunden gegen fahrende Automobile liegt derart in der Natur dieser Tiere begründet, daß es jedem Automobilfahrer bekannt sein muß; es bildet eine der Automobilfahrt inhärente Gefahr, auf die jeder Lenker des Automobils stetsfort gefaßt sein muß. Läßt er sich durch das Hervorspringen und Anspringen des Hundes aus dem Gleichgewicht und der Fassung bringen, so fällt ihm Ver¬ schulden zur Last, und die schuldhafte Tätigkeit des Lenkers — die falsche Steuerung — überwiegt alsdann die verursachende Tätig¬ keit des Hundes so sehr, daß von einer Haftbarkeit des Hunde¬ halters keine Rede sein kann; der Automobilfahrer hat vielmehr den so entstandenen Schaden an sich zu tragen und kann ihn nicht auf den Hundehalter ablenken. So lagen aber hier, nach dieser zweiten Annahme, die Verumständungen.
5. Endlich müßte auch gesagt werden, daß der Beklagte deu ihm obliegenden Eutlastungsbeweis erbracht hätte: Durch mehrere Zeugen ist die Behauptung des Klägers zurückgewiesen, daß der Hund des Beklagten bösartig sei, und dargetan, daß er in der Regel Passanten unbehelligt ließ. Dem Beklagten lag daher keine besondere Überwachungspflicht ob; insbesondere konnte ihm nicht zugemutet werden, den Hund wegen etwa vorbeifahrender Auto¬ mobile anzubinden; das hieße vom Beklagten eine Sorgfalt zu Gunsten der Automobilfahrer verlangen, die über das Maß der Billigkeit hinausgehen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 1906 in allen Teilen bestätigt.