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32_II_625

BGE 32 II 625

Bundesgericht (BGE) · 1906-12-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Arteil vom 5. Dezember 1906 in Sachen Kißling, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schlotterbeck, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 8 FHG. — Unzulässigkeit einer partiellen Erledigung der Streit¬ sache durch Abweisung eines Teiles des Haftpflichtanspruches « zur Zeit ». A. Durch Ureil vom 16. Juli 1906 hat das Appellations¬ gericht Basel=Stadt über die Streitfrage: Ist der Beklagte schuldig, dem Kläger eine Haftpflichtentschädigung von 3750 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. Juni 1905 zu bezahlen? erkannt: Der Beklagte wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 690 Fr. 10 Cts. nebst 5 % Zins vom

17. Juni 1905 an Kläger verurteilt. Dem Kläger bleibt für den Fall einer Verschlimmerung seines Zustandes die Nachklage gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes über die Haftpflicht aus Fabrik¬ betrieb vorbehalten. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei die Klage in vollem Umfang gutzuheißen. C. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Januar 1874 geborene Kläger stand als Mecha¬ niker in Arbeit in dem der Fabrikhaftpflicht unterstehenden Ge¬ schäfte des Beklagten, und erlitt daselbst am 15. Dezember 1904 einen Unfall, indem ihm ein Stahlsplitter in das rechte Auge drang. Auf Grund eines Privatgutachtens, das seine dauernde Erwerbseinbuße infolge dieses Unfalls auf 10—12 % schätzte, belangte der Kläger den Beklagten vor den Basler Gerichten auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 3750 Fr. unter der Annahme einer Erwerbseinbuße von 12 % bei 2000 Fr. Jahres¬ verdienst und einem Abzug von 15 % für Zufall; in der Klag¬ summe sind zudem 40 Fr. Kurkosten inbegriffen. Es wurde ein Gerichtsgutachten von Prof. Dr. Haab in Zürich erhoben, das zu folgenden Schlüssen gelangte: die infolge des Stahlsplitters im rechten Auge des Klägers gegenwärtig bestehende Erwerbs¬ einbuße beziffert sich auf höchstens 2 %; sobald sich aber Star bildet, entsteht eine Erwerbseinbuße von 15—25 und mehr Pro¬ zent. Es ist wahrscheinlich, daß eine Starbildung infolge des Splitters früher oder später auftritt; es ist aber auch möglich daß der Kläger noch lange keinen Star bekommt. Ausziehung des Splitters würde sofortige Starbildung zur Folge haben. Der Kläger erfreut sich aber beim gegenwärtigen Zustand bessern Sehens, als wenn der Star nach Ausziehung des Spitters noch so gelungen beseitigt und zur Heilung gebracht würde. Mit der Entfernung des Splitters ist deshalb so lange zuzuwarten, bis allenfalls von selbst Star auftritt. Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil des Appellationsgerichts beruht im Anschluß an das Gutachten auf der Annahme einer dauernde Erwerbseinbuße des Klägers von 2 %. Der Wahr¬ scheinlichkeit, daß der Zustand des Klägers durch Starbildung sich verschlimmern könnte, ist durch Aufnahme des Rektifikations¬ vorbehalts nach Art. 8 FHG Rechnung getragen, während die erste Instanz, das Zivilgericht Basel=Stadt, aus diesem Grunde die Mehrforderung nur zur Zeit abgewiesen hatte.

2. Nach Art. 6 letzter Abs. FHG erlischt für den Unternehmer mit dem Tage, an welchem der definitive Urteilsspruch in Kraft tritt, jede Verpflichtung für Befriedigung weitergehender Ansprüche des Haftpflichtklägers. Die einzige Möglichkeit, den Unternehmer nachträglich wieder aus demselben Unfallereignis zu belangen, ist das durch Aufnahme des Rektifikationsvorbehalts ins Urteil be¬ gründete Recht der Nachtlage (Art. 8 1. c.). Hieraus, sowie aus der kurzen Verjährungsfrist für Haftpflichtansprüche und deren Zweck (Art. 12 1. c.; s. AS 30 II S. 225 und dortige Zitate folgt zwingend, daß eine partielle Erledigung der Streitsache, wie sie die erste Instanz durch Abweisung der Mehrforderung zur Zeit vorgenommen hat, wobei zunächst nur über den bei der Urteilsfällung feststehenden Schaden abgesprochen und die Liqui¬ dation künftigen Schadens in ein neues Verfahren verwiesen wird, dem Gesetze widerspricht (s. auch AS 29 II S. 358 Erw. 3).

3. Anderseits ist nicht zu verkennen, daß die Lösung des Ap¬ pellationsgerichts, das dem Kläger den Ersatz für die heute nach der Expertise feststehende Erwerbseinbuße von 2 % zugesprochen und ihm mit Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verschlimmerung das Recht der Nachklage (Art. 8 1. c.) vorbehal¬ ten hat, nach der Lage des Falles nicht befriedigen kann. Die Nachklage ist gemäß Art. 13 auf die Zeit eines Jahres vom Tag des ausgefällten Urteils hinweg beschränkt, und es ist zum mindesten sehr zweifelhaft — die Frage ist hier nicht zu ent¬ scheiden —, ob eine Verlängerung dieser Frist durch Unterbrechung möglich ist, d. h. ob man es mit einer Verjährungs= oder nicht viel¬ mehr mit einer Verwirkungsfrist zu tun hat (AS 29 II S. 42; Erw. 4). Nach dem im kantonalen Verfahren erhobenen Gut¬ achten ist aber eine definitive Abklärung der Unfallfolgen innert jener Zeitfrist kaum zu erwarten, und wenn nun die wahr¬ scheinliche Verschlimmerung — Starbildung — später eintritt,

so ginge der Kläger, obgleich seine Erwerbseinbuße dann nach der Expertise „15—25 und mehr“ Prozent betragen würde, jeder weitern Entschädigung verlustig. Deshalb muß sich die Frage auf¬ drängen, ob es nicht zulässig ist, die Wahrscheinlichkeit, daß beim Kläger später infolge des Unfalles Star im rechten Auge sich bilden wird, jetzt schon bei der definitiven Schadensfestsetzung zu berücksichtigen. Zunächst kann hierüber jedenfalls kein Zweifel sein, soweit die Disposition des Klägers zur Starbildung heute bereits seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Dies ist aber über die von den kantonalen Gerichten angenommene, auf dem gegenwär¬ tigen Gesundheitszustand des Klägers beruhende Invalidität von hinaus insofern der Fall, als die genannte Disposition dessen Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert, weil er beim Suchen nach Arbeit den Defekt ehrlicherweise nicht verheimlichen darf und sich hieraus im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung vielfach Bedenken gegen seine Anstellung ergeben mögen, und als eine solche Disposition erfahrungsgemäß geeignet ist, die psychische Verfassung des Klägers und damit seine Arbeitslust und Arbeits¬ leistung ungünstig zu beeinflussen. Aber auch soweit es sich mehr nur um ein Wahrscheinlichkeitsmoment für einen künftigen größern Schaden handelt, darf ihm bei der Schadensregulierung Rechnung getragen werden. Es ist dabei zu beachten, daß es nach dem Expertengutachten nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich ist, daß früher oder später Starbildung eintritt, und die Auffassung des Experten ist dabei offenbar die, daß mit einem solchen Ereignis stark gerechnet werden müsse. Es liegt also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit späterer Verschlimmerung vor. Nun bestimmt allerdings Art. 8 FHG, daß der Richter, wenn bei der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung noch nicht genügend klar vorliegen, für den Fall einer wesent¬ lichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die Nachklage vorbehalten kann. Doch ist diese Vorschrift nicht so zu verstehen, daß der Richter die Wahrscheinlichkeit einer künf¬ tigen ungünstigen Veränderung unter allen Umständen nur durch den Rektifikationsvorbehalt berücksichtigen darf. Sonst würde die doch in erster Linie zu Gunsten des Arbeiters getroffene Be¬ stimmung des Art. 8 l. c. vielfach zu dessen Nachteil ausschlagen, indem sie der richtigen, den Verhältnissen angemessenen Entschädi¬ gung des Verletzten (im Rahmen des Gesetzes) im Wege stände. Dem Richter ist im Haftpflichtprozeß grundsätzlich zweifellos nicht verwehrt, künftige, nicht absolut sichere Schadensmomente dem Betrage nach abzuschätzen und sofort definitiv bei der Schadens¬ bemessung zu liquidieren. Ein solches Verfahren ist sehr oft ge¬ radezu unvermeidlich. Es wird z. B. in all den Fällen beobachtet, wo für dauernde Erwerbseinbuße oder für künftige Kurkosten Entschädigung gesprochen wird. Desgleichen, wo es sich um Ver¬ letzungen von Kindern handelt. Auch ist in den Fällen der sog. traumatischen Neurose vielfach im umgekehrten Sinn entsprechend vorgegangen worden, indem trotz totaler Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der Urteilsfällung in Ansehung der nicht ungünstigen, wenn auch unsichern Prognose ein erheblicher Abstrich an der Ent¬ schädigung gemacht wird (s. z. B. AS 30 II S. 490 Erw. 3). Ob im einzelnen dieses Verfahren einzuschlagen oder von dem Rechtsbehelf des Rektifikationsvorbehalts Gebrauch zu machen ist, kann nicht von vorneherein nach fester Regel bestimmt werden, sondern entscheidet sich nach den Verhältnissen des Falles, die nach richterlichem Ermessen zu würdigen sind. Wo, wie vor¬ liegend, die Folgen des Unfalls zur Zeit der Urteilsfällung nicht mehr in einer Entwicklung begriffen sind, deren Endergebnis in absehbarer Zeit erwartet werden kann, sondern ein gewisser Ab¬ schluß bereits eingetreten ist, und nur die Wahrscheinlichkeit einer spätern, zeitlich ganz ungewissen erheblichen Verschlimmerung be¬ steht, erscheint nicht das Mittel der auf ein Jahr beschränkten Nachklage, sondern dasjenige der sofortigen Liquidation des Scha¬ dens unter Mitberücksichtigung der Wahrscheinlichkeit künftiger Verschlimmerung des Gesundheitszustandes als der Sachlage an¬ gemessen.

4. Nach diesen Ausführungen ist die dem Kläger zu sprechende Entschädigung zu erhöhen, der von der Vorinstanz gemachte Rektifikationsvorbehalt dagegen zu streichen. Es rechtfertigt sich, nach freiem richterlichem Ermessen die Entschädigung auf einen Betrag festzusetzen, der einer dauernden Erwerbseinbuße von 10 % entsprechen würde. Dabei ist die Disposition des Klägers zur Starbildung im rechten Auge sowohl in ihren bereits vor¬

handenen Wirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit, wie auch als Gefahr einer wahrscheinlichen spätern, zeitlich ungewissen Er¬ höhung der Invalidität auf 15—25 % und vielleicht noch mehr mitberücksichtigt. Bei einem Alter des Klägers zur Zeit des Un¬ falles von 31 Jahren und einem (festgestellten) Jahresverdienst von 2000 Fr. ergibt sich (nach der Soldan'schen Tabelle III) ein Rentenkapital von 3640 Fr. Macht man hievon einen Abzug für Zufall und die Vorteile der Kapitalabfindung in der Höhe von 20 % und rechnet man die (nicht mehr bestrittenen) 40 Fr. für Kurkosten hinzu, so ergiebt sich eine Entschädigung von rund 3000 Fr., in welchem Betrag die Klage gutzuheißen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß der Beklagte ver¬ urteilt wird, dem Kläger 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. Juni 1905 zu bezahlen.