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32_II_630

BGE 32 II 630

Bundesgericht (BGE) · 1906-05-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

82. Arteil vom 6. Oktober 1906 in Sachen Bürgergemeinde Solothurn, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Kl., gegen Einwohnergemeinde Solothurn, Kl., W.=Bekl. u. Ber.=Bekl. Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung (Hauer- und Fuhrlöhne für das Schul- und Lehrerholz). Eidgenös- sisches und kantonales Recht. — Art. 72, 71 OR. — Verjährung ? Art. 149, 147 Ziff. 1 OR. — Umfang der Holzlieferungspflicht. A. Durch Urteil vom 1. Mai 1906 hat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Rechtsfragen: „I. In der Einredesache: „Ob die Beklagte und Einredeklägerin sich auf die Klage ein¬ „zulassen habe, soweit es sich um Zahlungen der Klägerin und „Einredebeklagten handelt, die vor dem 20. Oktober 1893 erfolgt „sind und soweit es sich um Zinsforderungen handelt, die vor „dem 20. Oktober 1898 fällig geworden sind, oder ob diese Ein¬ „lassungspflicht nicht bestehe, weil bezüglich der vor dem 20. Ok¬ „tober 1893 erfolgten Zahlungen, sowie bezüglich der vor dem „20. Oktober 1898 fällig gewordenen Zinse, Verjährung einge¬ „treten ist? Eventuell: Ob die Verjährungseinrede begründet sei „bezüglich der vor dem 20. Februar 1882 von der Klägerin an „die Beklagte geleisteten Zahlungen? „II. In der Klagsache: „Ob die Beklagte gehalten sei: „a) der Klägerin die während den Jahren 1878—1901 be¬ „zahlten Rüst= und Fuhrlöhne für Lieferung des sogenannten „Lehrerholzes mit 15,114 Fr. 80 Cts. zurückzuerstatten nebst „Zins zu 3½ % von der Zahlung der jeweiligen Beträge an? „b) an Klägerin die während den Jahren 1878—1902 be¬ „zahlten Rüstlöhne für das Schulholz mit 15,227 Fr. 60 Cts. „zurückzuerstatten nebst Zins zu 3½ % von der Zahlung der „jeweiligen Beträge an? „III. In der Widerklagsache: „Ob Klägerin gehalten sei, an Beklagte zu bezahlen: „a) die Summe von 24,381 Fr. nebst Zins zu 3½ % von „der jeweiligen Holzmehrleistung der Jahre 1878—1901 an ge¬ „rechnet: „eventuell: „b) die Summe von 7560 Fr. nebst Zins zu 3½ % von „der jeweiligen Holzmehrleistung der Jahre 1894—1901 an ge¬ „rechnet?" erkannt:

1. Das Einredebegehren der Beklagten ist abgewiesen.

2. Die Beklagte ist gehalten, der Klägerin zu bezahlen:

a) die während der Jahre 1878—1901 bezahlten Hauer= und Fuhrlöhne für Lieferung des sogenannten Lehrerholzes (§ 48 Lemma 2 des Primarschulgesetzes vom 27. April 1873) mit 15,114 Fr. 80 Cis.;

b) die während den Jahren 1878—1902 bezahlten Hauerlöhne für das Schulholz (§ 48 Lemma 1 des Primarschulgesetzes) mit AS 32 II — 1906

15,227 Fr. 60 Cts., alles nebst Zins zu 3½ % von der Zah¬ lung der jeweiligen Beträge an.

3. Die beiden Widerklagbegehren sind abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung ergriffen mit den An¬ trägen: „a) In der Einredesache: „Die Verjährungseinrede ist gutzuheißen, soweit es sich um „Rückforderung von Zahlungen handelt, welche vor dem 20. Ok¬ „tober 1893 erfolgt sind und um Zinse, welche vor dem 20. Ok¬ „tober 1898 fällig geworden. „Eventuell: „Die Verjährungseinrede ist gutzuheißen, soweit es sich um „die Rückforderung von Zahlungen und Zinsen handelt, welche „vor dem 28. Februar 1882 erfolgt, resp. fällig geworden sind. „b) In der Hauptsache: „Die Klagforderungen sind abzuweisen, eventuell zu ermäßigen. „Die geforderten Zinse sind gänzlich abzuweisen. „c) In der Widerklagsache: „Die Widerklage ist zuzusprechen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ rufungsklägerin Gutheißung, der Vertreter der Berufungsbeklagten Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zahlungen, welche die Klägerin mit ihrem sub A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren zurückfordert, betrafen Holz, das die Beklagte der Klägerin auf Grund folgender Bestimmung des solothurnischen Primarschulgesetzes (§ 48) geliefert hat: „Für Beheizung der Schule hat die Gemeinde jährlich minde¬ „stens zwei Klafter Holz zu liefern. „Für sich erhält der Lehrer eine gewöhnliche Bürgergabe in „Brennholz; diejenigen Lehrer, welche Bürger der betreffenden „Gemeinde sind, haben nur eine einfache Holzgabe zu beziehen. „Das Brennholz ist in beiden Fällen dem Lehrer kostenfrei zum „Haus zu liefern. Am 30. Juni 1896 hat der Regierungsrat diese Bestimmung in Bezug auf das Quantum des für Beheizung der Schulen zu liefernden Holzes folgendermaßen interpretiert: „Die Bürgergemeinden haben für die Beheizung eines jeden „Schullokales, das zur Erteilung des Primarschulunterrichtes, des „Arbeitsschulunterrichtes und des Fortbildungsschulunterrichtes „benützt wird, jährlich zwei Klafter Holz zu liefern." In Solothurn hatte von Anfang an zwischen der Bürgerge¬ meinde und der Einwohnergemeinde Streit darüber geherrscht, auf welcher der beiden Gemeinden obige Holzlieferungspflicht laste. Tatsächlich hat bis 1875 der Schulfonds der Einwohnergemeinde, welchem die Fürsorge für das Schulwesen oblag, der Bürgerge¬ meinde, aus deren Waldungen das Holz bezogen wurde, für die Lieferung des Schul= und des Lehrerholzes eine Vergütung be¬ zahlt. Von 1875 an lieferte die Bürgergemeinde das Holz selbst unentgeltlich, verlangte jedoch eine Vergütung von 14 Fr. per Klafter für die Hauer= und Fuhrlöhne. Bis und mit 1881 wurden diese letztern von der Einwohnergemeinde ohne Anstand bezahlt. Im Januar 1882 verweigerte dieselbe aber die Bezahlung einer Rechnung von 42 Fr. für Hauer= und Fuhrlohn von 3 Klafter Schulholz. Darauf erklärte die Bürgergemeinde, es werde in Zukunft das Schul= und das Lehrerholz nicht mehr auf dem « Chantier » (in Solothurn), sondern im Walde angewiesen werden. Seinerseits beschloß nun (am 8. Februar 1882) der Ein¬ wohnergemeinderat, „es sei die Frage der Vergütung des Hauer¬ „und Fuhrlohnes für das zur Beheizung der Schullokale und des „Lehrerpersonals benötigten Brennholzes an die städtische Forst¬ „kasse im Zusammenhange mit der gesamten Ausscheidungsfrage „zwischen Bürger= und Munizipalgut zu behandeln, und es habe „der seit 1875 provisorisch geschaffene Zustand bis nach Austrag „Handels, auf Unrecht habende Kosten und unter Vorbehalt aller „Rückgriffsrechte, fortzudauern.“ Mit diesem, ihr offiziell mitge¬ teilten, Beschluß des Einwohnergemeinderates erklärte am 28. Feb¬ ruar die „Bürgerratskommission“ ihr Einverständnis zu Proto¬ koll. Hierauf nahm die Einwohnergemeinde die Zahlungen von 14 Fr. per Klafter für Hauer= und Fuhrlöhne, und zwar sowohl für das Schul= als für das Lehrerholz, wieder auf und setzte die¬ selben fort, bis am 11. Februar 1902 der Regierungsrat auf eine von ihr erhobene Beschwerde hin folgenden Entscheid fällte: „1. Die Einwohnergemeinde Solothurn ist nicht verpflichtet, „der Bürgergemeinde Solothurn für den Hauerlohn des soge¬

„nannten Lehrerholzes (§ 48 Lemma 2 des solothurnischen „Primarschulgesetzes vom 27. April 1873) und für die Führung „desselben vom Walde auf den Chantier in Solothurn, sowie „für den Hauerlohn des sogenannten Schulholzes (zur Be¬ „heizung der Schule) [§ 48 Lemma 1 des zitierten Gesetzes „eine Entschädigung zu bezahlen. „2. Dagegen ist die Einwohnergemeinde gehalten, die Bürger¬ „gemeinde Solothurn für die von dieser besorgte Führung des „Schulholzes (zur Beheizung der Schule) zu entschädigen.“ Am 31. Oktober 1903 wurde sodann die Klage mit dem in Fakt. A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren erhoben, worauf die Beklagte die ebenfalls aus Fakt. A ersichtlichen Standpunkte einnahm.

2. Da mit der vorliegenden Klage Rückerstattung einer unge¬ rechtfertigten Bereicherung gefordert wird und die Parteien koor¬ dinierte Rechtssubjekte, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen somit privatrechtliche sind, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung kompetent. Daß die präjudizielle Frage, ob die Hauer= und Fuhrlöhne für das Lehrerholz und die Hauerlöhne für das Schulholz grundsätzlich von der Beklagten oder von der Klägerin zu tragen seien, eine solche des solothurnischen öffent¬ lichen Rechtes ist, hat nur die Wirkung, daß das Bundesgericht diese vom Regierungsrate des Kantons Solothurn, wie das Obergericht und beide Parteien übereinstimmend annehmen, in ver¬ fassungsmäßiger Weise entschiedene Vorfrage nicht zu überprüfen hat; dagegen wird dadurch an der zivilrechtlichen Natur der Frage der Rückerstattungspflicht nichts geändert. Der Kognition des Bundesgerichts unterliegt also z. B. die Frage, ob die Klägerin zu beweisen habe, daß sie sich zur Zeit der Zahlung in einem Irrtum über ihre Schuldpflicht befunden habe; ebenso die Frage, ob und in welchem Betrage die Bereicherung noch vorhanden sei; desgleichen die Frage der Verjährung u. s. w. Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 1906 in Sachen Citherlet gegen Crétin, Erw. 2 Abs. 3*

3. Wenn die Beklagte trotz dem erwähnten prinzipiellen Ent¬ (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Oben Nr. 33 S. 413. scheide des Regierungsrates in erster Linie gänzliche Abweisung der Klage beantragt — ein Antrag, welcher sowohl in der Be¬ rufungserklärung als in der heutigen Verhandlung aufrecht er¬ halten wurde —, so geschieht dies nur mit der Begründung, daß auch sie, die Beklagte, mehr geleistet habe, als wozu sie verpflichtet gewesen sei, indem sie nämlich der Klägerin jährlich jeweilen mehr als zwei Klafter Holz pro Schullokal geliefert habe. Die Mehrleistungen seien in beidseitigem Einverständnis in dem Sinne erfolgt, daß keine Partei berechtigt sein solle, ihre eigene Mehr¬ leistung zurückzufordern; nur eventuell, d. h. wenn der Rück¬ forderungsanspruch der Klägerin geschützt werde, fordere auch die Beklagte ihre Mehrleistungen zurück. Auf letztern Standpunkt wird anläßlich der Beurteilung der „eventuellen Widerklage“ einzutreten sein. Was aber den prinzi¬ piellen Standpunkt der Beklagten betrifft, wonach von beiden Seiten Mehrleistungen erfolgt seien, in der Meinung, daß keine Partei rückforderungsberechtigt sein solle, so erweist sich diese Auf¬ fassung von vorneherein als unbegründet. Denn einmal ist keines¬ wegs festgestellt, daß die Beklagte durch Lieferung von jährlich mehr als zwei Klafter Holz per Schullokal mehr als ihre gesetz¬ liche Pflicht erfüllt habe (vergl. die Ausführungen in Erw. 8 hienach), und sodann ist die Beklagte den Beweis für ein Ab¬ kommen der behaupteten Art vollkommen schuldig geblieben. Das Gegenteil eines solchen Abkommens ergibt sich sogar aus dem Umstande, daß im Februar 1882 bezüglich der Rückforderung der allfälligen Mehrleistungen der Klägerin ein Vorbehalt gemacht wurde (vergl. Erw. 4 hienach); darnach war es also keineswegs die Absicht der Parteien, solche Mehrleistungen der Klägerin mit den angeblichen Mehrleistungen der Beklagten wettzuschlagen.

4. Bei dieser Sachlage könnte es sich um gänzliche Abweisung der Klage nur dann handeln, wenn der Fall des Art. 72 OR vorläge und der Beweis des Irrtums nicht geleistet wäre. Nun ist aber Art. 72 OR in casu nicht anwendbar. Denn, wenn auch allerdings Rückerstattung einer bezahlten Nichtschuld gefordert wird, so sind doch die Zahlungen seitens der Klägerin, wenigstens vom Jahre 1882 an, nicht freiwillig und vorbehaltlos, wie Art. 72 voraussetzt, sondern auf Grund einer Vereinbarung er¬

folgt, gemäß welcher die Klägerin ihre Verpflichtung zur Zah¬ lung der Hauer= und Fuhrlöhne im bisherigen Umfange, d. h. also den Rechtsgrund der Leistungen, die sie heute zurückfordert, „bis nach Austrag Handels“ ausdrücklich anerkannt hat, frei¬ lich nur „auf Unrecht habende Kosten“, d. h. in dem Sinne, daß je nach dem zukünftigen Entscheide über die Zahlungspflicht der Klägerin eine Rückerstattung zu erfolgen habe, aber immerhin in dem Sinne, daß vor „Austrag Handels“ eine weitere Bestreitung dieser Zahlungspflicht nicht mehr möglich sein solle. Mit Unrecht hat die Beklagte die Existenz einer solchen Ver¬ einbarung bestritten. Denn es steht fest, daß einerseits am 8. Feb¬ ruar 1882 der Einwohnergemeinderat beschlossen hat: „es sei die „Frage der Vergütung des Hauer= und Fuhrlohnes für das zur „Beheizung der Schullokale und des Lehrerpersonals benötigten „Brennholzes an die städtische Forstkasse im Zusammenhange mit „der gesamten Ausscheidungsfrage zwischen Bürger= und Muni¬ „zipalgut zu behandeln, und es habe der seit 1875 provisorisch „geschaffene Zustand bis nach Austrag Handels, auf Unrecht „habende Kosten und unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte, fort¬ „zudauern“, und daß anderseits am 28. Februar die Bürgerrats¬ kommission ihr Einverständnis mit diesem, ihr offiziell mitgeteilten, Beschluß zu Protokoll erklärt hat. Diese Tatsachen, in Verbin¬ dung mit dem Umstande, daß die Zahlungen seitens der Klägerin dann auch wirklich fortgesetzt wurden, genügen zur Begründung der Annahme, daß eine Vereinbarung im angegebenen Sinne stattgefunden hat oder daß doch zum mindestens die Klägerin vom Jahre 1882 an und bis zum Entscheide des Regierungsrates vom Jahre 1902 die Fortsetzung der Zahlungen für Hauer= und Fuhr¬ löhne nicht mehr verweigern konnte, in dem sie sonst einfach auf ihren eigenen, der Bürgerratskommission mitgeteilten Beschluß vom 8. Februar 1882 verwiesen worden wäre. Ob der Be¬ schluß der Bürgerratskommission vom 28. Februar der Ein¬ wohnergemeinde förmlich mitgeteilt worden sei — für welche Mitteilung allerdings in den Akten keine sichern Anhaltspunkte zu finden sind —, erscheint unter diesen Umständen nicht als aus¬ schlaggebend. Daß im übrigen die in Betracht kommenden Ge¬ meindeorgane, der Einwohnergemeinderat und die Bürgerratskom¬ mission, bei der Abgabe obiger Erklärungen innerhalb der Schranken ihrer Kompetenzen handelten, d. h. daß die beiden Gemeinden jene Erklärungen als die ihrigen gelten lassen mußten, hat das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise festgestellt, da es sich dabei um die Anwendung des kantonalen öffentlichen Rechtes handelte. Erfolgten somit die Zahlungen der Klägerin, wenigstens von 1882 an, nicht freiwillig und vorbehaltlos, wie Art. 72 OR voraussetzt, sondern auf Grund einer Vereinbarung, welche die Zahlungen einen „Grund“ (causa) im Sinne des Art. 7 OR schuf, und wurde im Jahre 1882 auch der bisherige, 1875 beobachtete modus vivendi von beiden Parteien in über¬ einstimmender Weise als ein „provisorischer“ und daher der spätern Revision unterliegender bezeichnet, so ist es klar, daß Art. 72 OR im vorliegenden Falle unanwendbar ist, daß dagegen Art. 71 zutrifft, wonach zurückzuerstatten ist, was aus einem nachträglich weggefallenen Grunde geleistet wurde. Durch jene Willenseinigung der Parteien wurde für sie für die Zwischenzeit, „bis Austrag Handels", bezüglich der Auslegung und Anwendung des § 48 des Primarschulgesetzes in ganz gleicher Weise Recht geschaffen, wie wenn die Frage durch ein gerichtliches Urteil entschieden worden wäre. Nun hatte die Vereinbarung die Besonderheit, daß sie in dem Passus, die Zahlungsverpflichtung solle bestehen „auf Unrecht habende Kosten und unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte“, eine Revision dieses Rechtszustandes vorsah mit Wirkung ex tunc. Die rechtliche Si¬ tuation bezüglich der bereits bezahlten Hauer= und Fuhrlöhne, die dadurch geschaffen wurde, daß der Regierungsrat im Jahre 1902 dem zitierten Art. 48 eine teilweise andere Auslegung gab, war deshalb ganz gleich derjenigen, die entsteht, wenn ein rechtskräftiges richterliches Urteil, das einer Partei eine bestimmte regelmäßige Leistungspflicht auferlegt, während geraumer Zeit exequiert worden ist, später aber auf dem Wege einer Nichtigkeits= oder Revisions¬ klage aufgehoben wird: es fällt dadurch nachträglich der Grund für die schon gemachten Leistungen weg; letztere können daher gemäß Art. 71 OR zurückgefordert werden.

5. Aus dem gesagten ergibt sich sowohl die prinzipielle Be¬ gründetheit der Klage als auch die gänzliche Unbegründetheit der

von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Denn da die Verjährung eines Rückforderungsrechts, wie diejenige eines jeden andern Forderungsrechtes, nach Art. 149 erst mit der Fälligkeit des Anspruches beginnt, ein Rückforderungsanspruch aber im vorliegenden Falle, wie ausgeführt wurde, erst „nach lustrag Handels", also erst nach dem Entscheide des Regierungs¬ rates vom 11. Februar 1902, geltend gemacht werden konnte. so hat die Verjährung auch erst im Jahre 1902 zu laufen begonnen. Dieselbe ist somit durch die im Jahre 1903 angehobene Klage rechtzeitig unterbrochen worden, und zwar sowohl in Bezug auf die Kapitalforderung, als auch in Bezug auf die von der Kläge¬ rin geforderten Zinsen. Diese letztern charakterisieren sich übrigens keineswegs, wie die Be¬ klagte annimmt, als Kapitalzinsen im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 OR, für welche eine kürzere als die zehnjährige Verjährungsfrist gelten würde. Sie sind weder Vertrags= noch Verzugszinsen, son¬ dern ein Teil der Bereicherung. Denn daß die Beklagte die ihr von der Klägerin bezahlten Beträge habe brach liegen lassen, hat sie selber nicht behauptet; ein solches Verfahren würde auch der¬ art gegen alle Regel einer ordentlichen Gemeindeverwaltung ver¬ stoßen, daß die Beklagte, um sich von der Zinspflicht zu befreien, nicht nur die Tatsache der Nichtverzinsung zu beweisen, sondern auch darzutun hätte, daß der Zinsverlust ohne ihr Verschulden eingetreten sei. Der von der Klägerin berechnete Zinsfuß von 3½ % erscheint als angemessen.

6. Das gesagte gilt zunächst für die Rückforderung der von 1882 an bezahlten Hauer= und Fuhrlöhne. Die Zahlungen von 1875—1882 sind dagegen allerdings vorbehaltlos und freiwillig erfolgt: nachdem die Bürgergemeinde s. Z. eingewilligt hatte, für das Holz keine Vergütung zu fordern, setzte die Einwohnerge¬ meinde ihre Verpflichtung, wenigstens die Hauer= und Fuhrlöhne zu bezahlen, nicht in Diskussion und bezahlte sie ohne weiteres und anstandslos bis 1882. Diese Zahlungen wären also in der Tat nach Art. 72 OR zu beurteilen, wenn nicht die Einwohner¬ gemeinde in ihrem Beschluß vom Jahre 1882 ausdrücklich erklärt hätte, es solle der „seit 1875 provisorisch bestandene Zustand“ „bis nach Austrag Handels, auf Unrecht habende Kosten und „unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte, fortdauern“. Damit hat sie ihren Willen unzweideutig kundgegeben, daß für die frühern Zahlungen die gleiche Revisionsmöglichkeit geschaffen werden solle, wie für die in Zukunft zu effektuierenden. Die gute Treue hätte verlangt, daß die Bürgergemeinde, wenn sie dies nicht wollte, sondern sich auf die Freiwilligkeit der geleisteten Zahlungen zu berufen gedachte, einen bezüglichen Vorbehalt in ihren Beschluß aufnehme. Da sie dies nicht getan hat, muß angenommen werden, dem Abkommen von 1882 habe auch rückwirkende Kraft hin¬ sichtlich der von 1875 an geleisteten Zahlungen beigelegt werden wollen.

7. Nach dem bisherigen bliebe in Bezug auf die Hauptklage nur noch die Frage zu prüfen, welcher Teil der von der Klägerin an Hauer= und Fuhrlöhne für das Schulholz gezahlten 30,455 Fr. 25 Cts. auf Rechnung der Hauerlöhne zu setzen und daher von der Beklagten zurückzuerstatten sei. Diese Frage ist indessen rein tatsächlicher bezw. technischer Natur und daher vom Bundes¬ gericht nicht weiter zu prüfen, nachdem der oberste kantonale Richter an Hand eines speziell diese Frage betreffenden Gutachtens zweier Forstfachleute den auf die Hauerlöhne entfallenden Teil jener Summe auf die Hälfte derselben angesetzt hat. Wieso hiebei ein Satz des eidgenössischen Rechtes verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich, da die Berufungsklägerin gar nicht einmal behauptet hat, die obergerichtliche Feststellung sei aktenwidrig oder im Widerspruch mit bundesrechtlichen Beweisgrundsätzen vorgenom¬ men worden.

8. Was die „eventuelle Widerklage“ betrifft, so stellt sich dieselbe, im Gegensatz zur Hauptklage, als Rückforderung einer freiwillig gezahlten Nichtschuld dar, weshalb sie nach Art. 72 OR zu beurteilen ist. Die Widerklägerin hat nun aber selber nicht behauptet, daß sie sich über ihre Schuldpflicht im Irrtum be¬ funden habe. Ein Irrtum erscheint denn auch, wenigstens für die Zeit nach 1896, schon deshalb als ausgeschlossen, weil die Wider¬ klägerin noch nach dem Entscheide des Regierungsrates vom

30. Juni 1896, auf welchen sie ihr Rückforderungsrecht stützt, ihre angeblichen Mehrleistungen fortgesetzt hat. Abgesehen davon ist aber auch, wie bereits in anderem Zusammenhang bemerkt,

keineswegs festgestellt, daß die Widerklägerin durch Lieferung von jährlich mehr als zwei Klafter Holz per Schullokal mehr getan habe als ihr oblag. Das Gesetz verlangt „für Beheizung der Schule jährlich mindestens zwei Klafter Holz“. Wenn nun der Regierungsrat diese Bestimmung in seinem Entscheide vom

30. Juni 1896, welcher sich übrigens keineswegs auf das konkrete Verhältnis der beiden Gemeinden der Stadt Solothurn bezieht, dahin interpretiert hat, daß „für die Beheizung eines jeden Schul¬ lokales jährlich zwei Klafter Holz“ zu liefern seien, so hat er damit offenbar (und es ist dies auch die Auffassung des Ober¬ gerichtes) nur den Ausdruck „für Beheizung der Schule“ in einer den modernen Anforderungen entsprechenden Weise interpretiert, keineswegs aber hat er das gesetzliche Quantum von „mindestens zwei Klafter“ durch „genau zwei Klafter“ ersetzen wollen noch können. Leistungen von mehr als jährlich zwei Klafter Holz per Schule bezw. per Schullokal blieben also nach wie vor ge¬ setzliche Leistungen. — Übrigens handelt es sich hier, bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur Holzlieferung habe, um eine nur nach dem kantonalen öffentlichen Rechte zu ent¬ scheidende Frage; an die bezügliche, mit der Behauptung der Be¬ rufungsklägerin im Widerspruch stehende Feststellung der Vorin¬ stanz ist das Bundesgericht daher gebunden, womit ohne weiteres jeder Rückforderungsklage der Boden entzogen ist.

9. In der heutigen Verhandlung ist versucht worden, auch die „eventuelle Widerklage“ als Klage auf Rückforderung des aus einem weggefallenen oder nicht verwirklichten Grunde Geleisteten zu konstruieren, indem die Mehrleistungen der Widerklägerin an Holz in der Voraussetzung gemacht worden seien, daß die Wider¬ beklagte ihrerseits die bisherigen Zahlungen für Hauer= und Fuhr¬ löhne fortsetze und nicht zurückverlange; wenn also die Widerbe¬ klagte diese letzteren Zahlungen zurückfordere, so falle der Rechtsgrund der Mehrleistungen der Widerklägerin dahin. Diese Argumentation scheitert indessen, genau wie der damit verwandte, der Hauptklage gegenüber eingenommene prinzipielle Standpunkt der Beklagten (vergl. oben Erw. 3), an dem Mangel irgendwelchen Beweises für den Abschluß der behaupteten Vereinbarung, welche übrigens, wie bereits bemerkt, mit dem Abkommen vom Februar 1882 un¬ vereinbar wäre. Abgesehen davon wäre auch in diesem Zusammen¬ hange wieder darauf zu verweisen, daß nach der im obergericht¬ lichen Urteil enthaltenen Würdigung des mehrerwähnten Ent¬ scheides des Regierungsrates vom 30. Juni 1896 der Beweis dafür mangelt, daß überhaupt den Leistungen der Widerklägerin der Charakter von Mehrleistungen zukomme.

10. Erweisen sich somit sowohl die der Klage gegenüber er¬ hobenen Einwände der Bürgergemeinde Solothurn als auch die „eventuelle Widerklage“ derselben als unbegründet, so ist das die Klage im vollen Umfange gutheißende und die Widerklage ab¬ weisende Urteil des Obergerichts im Dispositiv zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Mai 1906 im Dispositiv be¬ stätigt.