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79. Arteil vom 22. November 1906 in Sachen Elchinger, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Chemische Fabrik vorm. Sandoz A.-G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Begriff des Unfalls: Die Einwirkung braucht nicht gewaltsam, physisch nachweisbar, zu sein. Auch das Einatmen giftiger Dämpfe kann darunter fallen. — Entschädigungsbemessung: Einfluss einer unrichtigen ärztlichen Diagnose, die den Haftpflichtkläger für längere Zeit als arbeits- und erwerbsunfähig bezeichnet hat, als er es wirklich war; Entschädigung auch für diese Zeit? A. Durch Urteil vom 17. September 1906 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Basel=Stadt erkannt: Beklagte wird zur Zahlung von 400 Fr. an den Kläger ver¬ urteilt. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
1. Es sei ihm eine Entschädigung von 1746 Fr. 55 Cts. nebst Prozeßzins zuzusprechen.
2. Es sei ihm das Recht zur Nachklage zu gewähren, unter Einholung eines Obergutachtens. C. (Armenrecht. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers dessen Berufungsanträge wiederholt; der Vertreter der Be¬ klagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des appellationsgerichtlichen Urteils angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Josef Elchinger in Hüningen, welcher seit
14. Januar 1905 mit einem Wochenlohn von 20 Fr. bei der Beklagten, der Aktiengesellschaft Chemische Fabrik vormals Sandoz in Basel, im Dienst stand, arbeitete am 3. Februar 1905 in einem der Fabrikräume neben seinem Vorarbeiter, während dieser eine Lösung von Dichloranilin unter Zusatz von Salzsäure auf¬ kochte, wobei sich stark und beißend riechende Dämpfe von Dichlor¬ anilinchlorhydrat entwickelten. Diese Dämpfe bewirkten ein mit starkem Hustenreiz beginnendes Unwohlsein des Klägers, das
diesen zur Niederlegung der Arbeit nötigte. Der zugezogene Arzt Rauchales in Hüningen konstatierte am gleichen Abend, laut Be¬ scheinigung vom 17. Februar 1905 auf vorgedrucktem Fragefor¬ mular zu Handen der Beklagten, „tonische Lach= und Schrei¬ krämpfe, bald bewußten, bald unbewußten Zustand, Atemnot in höchstem Maße“, und später, noch am 12. Mai 1905, laut weiteren, entsprechenden Bescheinigungen, Bronchialkatarrh bezw. Katarrh der obern Luftwege mit Verdacht auf Lungentuberkulose welche Krankheitserscheinungen alle er auf das Einatmen „giftiger“ Dämpfe zurückführte —, während er anderseits aller¬ dings schon in einer besonderen Zuschrift vom 7. April 1905 an die Beklagte erklärt hatte, die Beschwerden des Klägers, soweit sie die Respirationsorgane beträfen, seien „behoben“; der Kläger leide nur noch an einem aus früherer Zeit datierenden Magen¬ bruche. In der Folge erwirkte der Kläger die vorsorgliche Ein¬ holung einer gerichtlichen Expertise über seinen Gesundheitszustand. Der damit betraute Experte, Dr. med. R. Stähelin, I. Assistenz¬ arzt der medizinischen Abteilung des Basler Bürgerspitals, gab seinen Befund am 8. September 1905, nach Beobachtung des Klägers im Spital während des Monats August 1905, wesent¬ lich dahin ab, der Kläger leide gegenwärtig an Lungentuberkulose in frühestem Stadium, welche sehr wohl zufolge Einatmens gif¬ tiger Dämpfe — gemäß Angabe des Patienten — entweder durch Auslösung einer latenten Tuberkelanlage, oder aber durch Herbei¬ führung einer die Tuberkelinfektion erst vorbereitenden Verletzung habe verursacht werden können; mit Sicherheit feststellen lasse sich nur, daß der Kläger nicht arbeiten dürfe, sondern womöglich in eine Lungenheilstätte verbracht werden sollte. Auf Grund dieses Expertenbefundes setzte nun der Kläger mit Prozeßeingabe vom
25. November 1905 gegen die Beklagte eine Forderung aus Fabrikhaftpflicht im Betrage von 6000 Fr., nebst 5 % Zins seit 3. Februar 1905, ans Recht, indem er den Standpunkt ein¬ nahm, er sei nach dem Resultate der Expertise als gegenwärtig vollständig erwerbsunfähig zu betrachten, während er vor dem Einatmen der giftigen Dämpfe vom 3. Februar durchaus gesund gewesen sei, wie seine Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Beklagten vor seinem Eintritt in deren Fabrik ergeben habe, so¬ daß seine jetzige Erkrankung sich als ausschließliche Folge jenes von der Beklagten zu verantwortenden Ereignisses darstelle. Die Beklagte trug auf gänzliche Abweisung der Klage an, indem sie den Kausalzusammenhang der Dampfeinwirkung vom 3. Februar, die übrigens weder dem Rechtsbegriffe des Unfalls (AS 26 II S. 614) entspreche, noch eine sogenannte Fabrikkrankheit (Art. 3 FHG) ausgelöst habe, mit dem angeblichen Leiden des Klägers unter Anrufung einer weiteren Expertise mit der Behauptung be¬ stritt, die fraglichen Dämpfe seien überhaupt nicht giftig und hätten daher den Katarrh der Luftwege mit nachfolgender Lungen¬ tuberkulose beim Kläger nicht hervorgerufen; diese Gesundheits¬ rungen desselben, welche zudem nach dem Attest des Arztes Rauchales vom 7. April 1905 gegenwärtig gehoben seien, hätten vielmehr schon früher bestanden. Eventuell verlangte sie erhebliche Reduktion der Entschädigung, weil das Einatmen der Dämpfe für die Entwicklung der Lungentuberkulose jedenfalls nur von sekundärer Bedeutung gewesen sei. In einem hierauf von ihm eingeholten Nachtragsgutachten vom 2. März 1906 bezeichnete es der Experte Dr. Stähelin als wahrscheinlich, daß die im August 1905 konstatierte Lungentuberkulose des Klägers durch das Ein¬ atmen der (dem Experten erst jetzt objektiv bekannten) Dämpfe veranlaßt worden sei, und konstatierte ferner, der Zustand der Lungen des Klägers sei gegenwärtig gebessert; der Kläger sei jedoch noch nicht ganz geheilt, und es sei wünschbar, daß er zu seiner Heilung in ein Sanatorium verbracht werde. Durch Urteil vom 30. April 1906 wies das Zivilgericht von Basel=Stadt als erste Instanz die Klage ab, weil weder ein Betriebsunfall im Sinne der Art. 1 und 2 FHG, noch eine Krankheit im Sinne des Art. 3 FHG in Frage stehe. Auf die Appellation des Klägers gegen diesen Entscheid verfügte das Appellationsgericht des Kan¬ tons Basel=Stadt zunächst die Einholung einer weiteren Expertise und betraute damit den Basler Spezialisten für Lungenkrankheiten Prof. Dr. Egger. Dieser untersuchte den Kläger am 10. Juli und erstattete am 27. Juli 1906 sein Gutachten, aus welchem hervorzuheben ist: Der Kläger weise einen mäßigen Reizzustand der Schleimhäute der oberen Luftwege (Rachen, Gaumen, Kehl¬ kopf) und einen ganz mäßigen Grad von Lungenerweiterung
(Emphysem) auf; dagegen sei von Lungentuberkulose nichts mehr nachzuweisen. Der Verlauf seiner Erkrankung zeige folgendes Bild: Das Einatmen der stark reizenden Dämpfe am 3. Februar 1906 habe zunächst eine heftige Reizung der Aimungsorgane und sodann einen länger dauernden — auch vom Experten selbst auläßlich einer Konsultation seitens des Klägers im März 1905 festgestellten — Bronchialkatarrh im Gefolge gehabi, an dem der Kläger noch während seines Spitalaufenthaltes gelitten habe. Da¬ gegen sei die damals von Dr. Stähelin auf beginnende Lungentuber¬ kulose gestellte Diagnose (wie näher dargelegt wird) nicht zutreffend gewesen. Immerhin habe der Kläger deswegen bis jetzt im Glauben gelebt, daß er an Tuberkulose leide und daß Arbeit für ihn schädlich sei, weshalb er bis zum jetzigen Zeitpunkt als vollstän¬ dig erwerbsunfähig bezeichnet werden müsse. Die jetzt noch vor¬ handene chronische Erkrankung der Bronchien, des Rachens und des Kehlkopfes dagegen vermindere die Arbeitsfähigkeit des Klä¬ gers an und für sich nicht, wenn sie ihn auch zu gewissen Ar¬ beiten, wie solchen, bei denen sich reizende Dämpfe entwickeln, nicht besonders geeignet mache. Es sei aber der Beweis nirgends geleistet, daß dieser chronische Zustand erst seit dem Unfall vom
3. Februar 1905 datiere, sondern es sei ebenso wahrscheinlich, daß er schon vorher in dem Maße vorhanden gewesen sei wie jetzt, und daß sich die Erscheinungen im Anschlusse an das Einatmen der reizenden Dämpfe nur gesteigert hätten. — Gegenüber diesem Gutachten verlangte der Kläger eine „Oberexpertise“, und redu¬ zierte eventuell, demselben gemäß, seine Forderung auf den Be¬ trag seines Lohnausfalls seit dem 3. Februar 1906 (abzüglich zugestandenen Erwerbes in dieser Zeit) plus den Arztkosten, mit total 1746 Fr. 55 Cts., nebst dem Begehren um Vorbehalt der Nachklage, während die Beklagte ihrerseits eine Entschädigung von 300 Fr. anerkannte. Hierauf hieß das Appellationsgericht die Klage, wie aus Fakt. A oben ersichtlich ist, im Betrage von 400 Fr. (als dem abgerundeten Ersatz des Lohnausfalls für die Zeit vom 3. Februar bis 7. April 1905, während welcher der Kläger faktisch arbeitsunfähig gewesen sei, und der Arzt= und Verpflegungskosten bei Rauchales und im Bürgerspital) gut. Es stützte sich dabei auf die das Vorliegen von Tuberkulose und damit einer noch fortdauernden oder doch den Vorbehalt der Nachklage rechtfertigenden Schädigung des Klägers verneinende Feststellung des Experten Egger, dessen Gutachten in persönlicher und sach¬ licher Hinsicht alle Gewähr biete und einer Überprüfung nicht bedürfe. Dagegen lehnte es die Auffassung dieses Experten, daß der Kläger entschädigungsberechtigt sei, weil er sich nach dem Gutachten Stähelin habe für krank halten und also der Arbeit fern bleiben dürfen, mit der Begründung ab, eine bloß in der Supposition des Arztes und des angeblichen Patienten vorhandene Krankheit sei eben in Wirklichkeit nicht vorhanden; auch die Ar¬ beitsunfähigkeit existiere also objektiv und reell nicht, und eine vom Arzte dem Klienten beigebrachte unrichtige Meinung könne dem Arbeitgeber nicht gröbere Lasten überbinden, als er von Rechts wegen, d. h. bezüglich der Haftung für wirklich vorhande¬ nen Schaden, zu tragen habe.
2. Die grundsätzliche Frage der Haftpflicht liegt gegenwärtig nicht mehr im Streite; denn die Beklagte hat das die Klage teilweise gutheißende Urteil der Vorinstanz nicht weitergezogen und kann schon deswegen — abgesehen von ihrer vorgängigen Anerkennung eines Entschädigungsbetrages von 300 Fr. vor Appellationsgericht — auf jene Frage in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückkommen, wie ihr Vertreter es heute versucht hat. Übrigens entspricht der als Haftpflichtereignis eingeklagte Vor¬ gang vom 3. Februar 1905 unzweifelhaft den Requisiten des Un¬ fallbegriffs im Sinne der Art. 1 und 2 FHG: es handelt sich bei der fraglichen Dampfentwicklung um eine im Betriebe der Beklagten erfolgte plötzliche und durch einen äußeren Umstand bedingte Einwirkung auf den Körper des Klägers, also um ein einzelnes, zeitlich bestimmt begrenztes Geschehnis, welches nach der Annahme aller beteiligten Arzte eine die Erwerbsfähigkeit des Klägers jedenfalls temporär beeinträchtigende Gesundheitsstörung insbesondere die Entwicklung oder doch erhebliche Verschlimmerung eines Katarrhs der oberen Luftwege, zur Folge gehabt hat. Daß die fragliche Einwirkung nicht als gewaltsam, d. h. unmittelbar physisch nachweisbar bezeichnet werden kann, verschlägt nichts, da die neuere Praxis (vergl. AS 31 II Nr. 35 Erw. 4 S. 231, und dazu V. E. Scherer, Haftpflicht des Unternehmens,
S. 28 ff.) an jenem Begriffserfordernis, in Abweichung von dem seitens der Beklagten angerufenen früheren Präjudiz, nicht fest¬ gehalten hat.
3. Was die Entschädigungsbemessung betrifft, so erweisen sich vorab der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung einer weiteren Expertise und das durch dieselbe zu stützende Begehren um Vorbehalt des Rechts zur Nachklage ohne weiteres als un¬ begründet. Denn der bereits als „Obergutachten“ sich darstellende Befund Prof. Dr. Eggers, auf welchen die Vorinstanz abgestellt hat, lautet derart klar und bestimmi, daß danach zu einer Akten¬ ergänzung im Sinne des Art. 82 OG kein Grund vorliegt, während die Feststellung jenes Experten, daß eine auf das Unfall¬ ereignis vom 3. Februar 1905 zurückzuführende Körperschädigung des Klägers jedenfalls zur Zeit bereits nicht mehr vorhanden sei, den Vorbehalt der Nachklage selbstverständlich ausschließt. frägt sich somit nur noch, ob der Kläger, im Sinne seiner heute noch aufrecht erhaltenen Klageforderung, außer den Arzt= und Verpflegungskosten mit dem Ersatz des Lohnausfalles zu entschä¬ digen sei nicht nur für die Zeit, während welcher er — wie auch der Experte Egger an Hand der Angaben des Arztes Rauchales und des Gutachtens Stähelin annimmt — zufolge der aus seinem Unfalle unmittelbar resultierenden Krankheitserscheinungen und des anschließenden Katarrhs der oberen Luftwege wirklich ar¬ beits= und erwerbsunfähig gewesen ist, sondern dazu auch noch für solange, als er weiterhin zufolge der nach der Expertise Egger objektiv unrichtigen Diagnose des Arztes Rauchales und des Experten Stähelin als bloß vermeintlich krank und er¬ werbsunfähig, sich tatsächlich der Arbeit enthalten hat. Diese Frage aber ist — in Abweichung von der Vorinstanz — grund¬ sätzlich zu bejahen. Der Haftpflichtkläger hat, nach dem hier maßgebenden Art. 6 FHG, für den vorliegenden Fall der Er¬ krankung Anspruch (abgesehen von den Heilungs= und Ver¬ pflegungskosten) auf Ersatz des gesamten, aus dem Unfallereignis resultierenden, d. h. mit diesem in ununterbrochenem, dem nor¬ malen Verlaufe der Dinge gemäßen Kausalnexus stehenden Schadens „infolge gänzlicher oder teilweiser, dauernder oder vorübergehender Erwerbsunfähigkeit", wobei der Begriff der „Erwerbsunfähigkeit“ nicht nur die Arbeitsunfähigkeit als solche, sondern auch die Unmöglichkeit der Verwertung vorhandener Arbeitsfähigkeit umfaßt (vergl. das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 1906 in Sachen Aegerter*). Eine solche Un¬ möglichkeit bezw. Beschränkung der Verwertung vorhandener Arbeitsunfähigkeit liegt nun auch vor, sofern der ordnungsge¬ mäß zugezogene behandelnde Arzt, oder der gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige dem Verunglückten im Interesse der Heilung das Arbeiten verbietet, und zwar auch, wenn die Wei¬ sung auf einer unrichtigen Diagnose beruht. Denn der Haft¬ pflichtkläger ist verpflichtet, das zur Heilung erforderliche, soweit es an ihm liegt, zu tun, insbesondere den ihm vom Arzte auf Grund seiner Untersuchung erteilten Weisungen nachzuleben: er handelt, feststehender Praxis gemäß, auf eigene Gefahr und hat hiedurch bewirkte Schadensfolgen als selbstverschuldet an sich zu tragen, sofern er solche Weisungen übertritt. Das naturgemäße Korrelat dieser Gehorsamspflicht des Haftpflichtklägers aber besteht darin, daß dieser letztere gegen die im gewöhnlichen Laufe der Dinge möglichen Folgen der ärztlichen Behandlung gesichert d. h. durch die Haftpflicht des Unternehmers gedeckt sein muß; und hiezu gehören auch objektiv unrichtige Diagnosen bezw. deren Wirkungen, soweit sie nicht geradezu einen Kunstfehler des diagno¬ stizierenden Arztes, ein dessen zivilrechtliche Verantwortlichkeit be¬ gründendes Verschulden, involvieren. Diese Ausnahme nun liegt hier nicht vor, da die wesentlich in Betracht fallenden Haupt¬ und Nachtragsgutachten des Experten Stähelin von der hiefür behauptungs= und beweispflichtigen Beklagten — übrigens nach dem Gutachten Egger offenbar mit Recht — nicht als fehlerhaft im angegebenen Sinn bezeichnet worden sind. Demnach hat der Kläger angesichts der erwähnten Gutachten des Experten Stähelin, welcher ihn sowohl im September 1905, als auch noch im März 1906 bestimmt als arbeitsunfähig und der Pflege in einem Lungensanatorium bedürftig erklärte, Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsausfalls bis zum Zeitpunkte, in welchem er über die Unrichtigkeit jenes Befundes aufgeklärt und damit dem ärztlichen
* Oben Nr. 77 S. 593 ff., spez. S. 399. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 32 II — 1906
Arbeitsverbot entzogen worden ist, d. h. bis zum Tage seiner Untersuchung durch den Experten Egger — dem 10. Juli 1906. Es ist daher für die Entschädigung maßgebend der Erwerbsaus¬ fall des Klägers vom 3. Februar 1905 bis zum 10. Juli 1906. im Betrage von 1500 Fr. (rund 75 Wochen zu 20 Fr.) ab¬ züglich 138 Fr., die der Kläger nach Zugeständnis seines Ver¬ treters vor Appellationsgericht (Zuschrift vom 27. Juni 1906) in jener Zeit doch verdient hat, also Fr. 1362 — dazu die unbestrittenen Posten der Arztrechnung Rauchales von 28 7 und der Rechnung des Bürgerspitals von 67 80 somit die Gesamisumme von Fr. 1458 55 Zur Ermittelung der zuzusprechenden Entschädigung nun recht¬ fertigt es sich, mit Rücksicht auf den Zufallscharakter des Un¬ fallsereignisses vom 3. Februar 1905 von dieser Summe in An¬ wendung des Art. 5 litt. a FHG einen Abzug von 10 % zu machen; dieselbe reduziert sich somit auf rund 1300 Fr. Und dieser Betrag ist, da es sich dabei in der Hauptsache um den successive fälligen Arbeitslohn handelt, erst vom Fälligkeitsend¬ termine (10. Juli 1906) zu verzinsen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 17. September 1906 wird, in grundsätzlicher Gutheißung der Berufung des Klägers, in der Hauptsache dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung von 1300 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 1906 an den Kläger verurteilt wird.