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78. Arteil vom 31. Oktober 1906 in Sachen Milani, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schweizerische Wagonfabrik A-G, Bekl. u. Ber.=Bekl. Verjährung des Haftpflichtanspruches? — Verletzung der Anzeige¬ pflicht. Art. 8 Abs. 1 u. 2 Nov. z. FHG. Die Anzeigepflicht besteht auch dort, wo nur möglicherweise ein Unfall vorliegt. Erfordernisse der Ausgangsanzeige (Anzeige B). — Art. 9 Nov. z. FHG. A. Durch Urteil vom 13. März 1906 hat die II. Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Streit¬ frage: „Ist die Beklagte verpflichtet an den Kläger 4500 Fr. zu bezahlen?“ in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, II. Abteilung, vom 8. Dezember 1905 erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bun¬ desgericht ergriffen, mit den Anträgen: Die Klage sei gutzuheißen, eventuell seien nach Verwerfung der Einrede der Verjährung und Aufhebung des angefochtenen Urteils die Akten an die kantonale Instanz zurückzuweisen zur Beweisab¬ nahme über den Hergang des Unfalls und die Unfallsfolgen, ins¬ besondere über den Grad der Invalidität des Klägers (Anordnung einer ärztlichen Expertise). C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger stand im Jahr 1903 in der Fabrik der Be¬ klagten als Schreiner in Arbeit. Am 7. Dezember 1903, als er wie gewöhnlich seiner Arbeit oblag und eben ein eichenes Tür¬ gestell auf seine Werkbank gehoben hatte, fühlte er einen heftigen Schmerz im Rücken und an den Lenden, fiel zu Boden und mußte schließlich heimgetragen werden. Er kam unverzüglich in ärztliche Behandlung und der Vorfall wurde von der Beklagten als Unfall (lumbago traumatica) bei der Allg. Unfall= und Haftpflichtver¬
sicherungsgesellschaft „Zürich", bei der sie sich gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert hatte, angemeldet. Die ärzt¬ liche Behandlung (u. a. auch eine Kur in Baden) dauerte bis Ende März 1904. Bis dahin wurden dem Kläger an Taglohn 472 Fr. und an Heilungskosten 68 Fr. 50 Ets. ausbezahlt. Im Februar 1904 wurde der Kläger von Dr. Bär in Zürich unter¬ sucht, der in seinem Gutachten der Überzeugung Ausdruck gab, daß es sich vermutlich nicht um einen Unfall, sondern um eine patholo¬ gische Erscheinung (Ischias) handle. Am 22. März 1904 schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Darin erklärt der Kläger, bei seiner gewöhnlichen Arbeit am 7. Dezember 1903 plötzlich heftige Schmer¬ zen verspürt zu haben; die Beklagte und die Versicherungsgesell¬ schaft „Zürich“ lehnen grundsätzlich jede Haftpflicht ab, weil es sich nicht um einen Unfall handle, während der Kläger darauf beharrt, einen beruflichen Unfall erlitten zu haben; die Versicherungsgesell¬ schaft zahlt in ihrem wie im Namen der Beklagten dem Kläger gütlich außer dem vollständigen Lohn vom 7. Dezember 1903 bis 31. März 1904 eine Summe von 700 Fr. womit sich der Kläger befriedigt und gänzlich abgefunden erklärt. Die Vergleichssumme ist dem Kläger sofort ausbezahlt worden. Im Jahre 1905 stand der Kläger wiederum in ärztlicher Behandlung, und er erhob auch der Be¬ klagten gegenüber Ansprüche auf eine weitere Entschädigung aus Haftpflicht. Die Versicherungsgesellschaft „Zürich“ ließ ihn durch Professor Kaufmann in Zürich nochmals ärztlich untersuchen, und dieser Arzt kam in seinem Gutachten vom 12. Mai 1905 zum Schluß, daß von einer Entstehung von Schmerzen, über die der Kläger klage, durch Unfall keine Rede sein könne; allgemeine oder spezielle Krankheitserscheinungen seien keine vorhanden; der Kläger erscheine nur energielos; eine Wiederaufnahme der Arbeit würde aller Voraussicht nach rasch heilend wirken. Von der Auf¬ fassung Professor Kaufmanns weichen die Berichte anderer Zürcher Arzte — Dr. von Eichborn, Nauer, Brupbacher — ab, die unter verschiedener Begründung eine dauernde erhebliche Ewerbseinbuße infolge Unfalls (Brupbacher höchstens 50%, Nauer sogar 100% feststellen. Eine Anzeige nach Art. 4 FG hat die Beklagte über den vom Kläger behaupteten Unfall nicht erstattet. Am 11. Februar 1904 schrieb die Arbeitskammer Zürich an die kantonale Direktion der Volkswirtschaft, Abteilung Fabrikwesen, daß der Kläger am 7. De¬ zember 1903 in der Fabrik der Beklagten einen Unfall erlitten habe und ersuchte, da das Unfallereignis und die Haftpflicht bestritten würden, um Anordnung der üblichen Untersuchung. Die Direktion der Volkswirtschaft betraute das Statthalteramt Zürich mit der Untersuchung des Falles. Dieses verlangte am 20. Februar 1904 Auskunft von der Beklagten, die am 22. Februar antwortete, daß im Fall des Klägers Krankheit (Ischias) vorliege, weshalb sie davon abgesehen habe, von der Sache Mitteilung zu machen.
2. Mit Klage vom 20. Oktober 1905 hat der Kläger die Be¬ klagte auf Zahlung einer weitern Haftpflichtentschädigung von 4500 Fr. belangt. Die I. Instanz, das Bezirksgericht Zürich, II. Abteilung, wies den Kläger wegen ungenügender Substanzi¬ ierung der Klage ab, während die Begründung des obergericht¬ lichen, mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Urteils dahin geht, daß die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zutreffe. Das Motiv, auf das die I. Instanz abgestellt hat - ungenügende Substanziierung — ist im obergerichtlichen Urteil nicht aufgenommen.
3. Die Klage, womit der Vergleich der Parteien gestützt auf Art. 9 der Novelle zum FHG angefochten und eine weitere Haft¬ pflichtentschädigung verlangt wird, ist nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 12 FHG erhoben worden. Die Ver¬ jährungseinrede der Beklagten ist daher begründet, falls nicht die Replik des Klägers aus Art. 8, letzter Absatz, der Novelle, die Verjährungsfrist habe mangels Erstattung einer Unfallanzeige nicht ablaufen können, zutrifft. Nun setzt die Anwendung der zu¬ letztgenannten Bestimmung voraus, daß die Beklagte in Bezug auf den vom Kläger behaupteten Unfall überhaupt anzeigepflichtig war und daß sie der Pflicht, über den Ausgang der Sache der kantonalen Behörde zu berichten (sogenannte Unfallanzeige B), nicht in genügender Weise nachgekommen ist (siehe AS 30 II S. 223 ff.). Die Vorinstanz steht mit Recht auf dem Standpunkt, daß die Beklagte anzeigepflichtig war. Wenn es auch im Fabrik¬ gesetz, Art. 4, heißt, daß der Fabrikbesitzer verpflichtet sei, von jeder (erheblichen) Körperverletzung oder Tötung Anzeige zu machen und der Ausdruck Köperverletzung oder Tötung nach der Sprachweise des Gesetzes soviel wie Unfall bedeutet (siehe AS 31
II S. 43), so kann doch die Anzeigepflicht unmöglich auf solche im Betrieb eingetretene Ereignisse beschränkt sein, bei denen objektiv von vorneherein feststeht, daß es sich um einen Unfall im Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes handelt, sondern sie muß sich notwen¬ digerweise auch auf solche Vorgänge erstrecken, bei denen die Un¬ fallnatur zweifelhaft sein kann und vom Unternehmer nicht aner¬ kannt ist, die aber an sich nach den Anschauungen und der Erfahrung des Lebens doch geeignet sind, einen Unfall im Sinne des Gesetzes darzustellen. Ein Hauptzweck der Anzeigepflicht ist ja, den Behörden eine Tätigkeit der Fürsorge dafür, daß die Arbeiter auch wirklich der Wohltat der Haftpflichtgesetzgebung teilhaftig werden, zu ermöglichen, und dieser Zweck wäre in erheblichem Umfang vereitelt, wenn die Anzeigepflicht vom Ermessen des Ar¬ beitgebers, d. h. davon abhängig wäre, wie dieser die Unfallfrage beurteilt. Gerade in zahlreichen streitigen Fällen, in denen für die Betätigung der Behörden in erster Linie ein Bedürfnis besteht, blieben die letztern hiebei unbenachrichtigt. Auch liegt es in der Natur der Verhältnisse, daß die Anzeigepflicht sofort festftehen muß und nicht in der Schwebe bleiben kann, bis eine endgültige Lösung der Frage, ob ein Betriebsereignis Unfallcharakter habe, vorliegt, welche Lösung regelmäßig erst nach geraumer Zeit durch Richter¬ spruch erfolgen wird. Mit einem Vorgang, der an sich nach seinen Merkmalen sehr wohl Betriebsunfall sein könnte, hat man es aber hier ohne Frage zu tun. Wenn ein Arbeiter bei einer Ar¬ beitsverrichtung, die eine gewisse Kraftanstrengung erfordert, plötz¬ lich unter heftigen Schmerzen niedersinkt und vom Platze getragen werden muß, und wenn er in den folgenden Tagen außer Stande ist, die Arbeit wieder aufzunehmen, so läßt sich trotz des Mangels einer äußerlichen Verletzung die Möglichkeit eines Unfalls, d. h. einer durch äußere Einwirkung plötzlich hervorgerufenen nachteiligen Veränderung der körperlichen Integrität, nicht von der Hand weisen. Und daß auch die Beklagte zum mindesten diese Möglich¬ keit ins Auge faßte, zeigt deutlich deren Unfallanzeige an ihren Versicherer, die Gesellschaft „Zürich", in der als „Verletzung“ des Klägers lumbago traumatica angegeben ist. Noch bei Abschluß des Vergleichs ist ja auf Seite der Beklagten damit gerechnet worden, es könnte vielleicht doch ein die Haftpflicht begründender Unfall vorliegen oder vom Richter angenommen werden: denn es ist klar, daß das Motiv für die dem Kläger ausgerichtete Ent¬ schädigung nicht war, diesem eine Schenkung zu machen, sondern, einem Prozeß mit seinem unvermeidlichen Risiko aus dem Wege zu gehen. Die Anzeigepflicht der Beklagten kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der in Frage kommende Un¬ fall keine erhebliche Körperverletzung im Sinne von Art. 4 FG verursacht hätte. Wenn der Kläger überhaupt das Opfer eines Unfalls geworden ist, so waren die Folgen jedenfalls schwerer als eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Tagen (siehe die Definition der erheblichen Körperverletzung im Kreisschreiben des Bundesrats vom 6. Januar 1882, B=Bl.. 1882 1 S. 11).
4. Frägt es sich nunmehr, ob die Beklagte ihrer Anzeigepflicht, speziell derjenigen nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Novelle zum FHG, genügt hat, so steht fest, daß die Anzeige über den Unfall selber, d. h. über den als Unfall in Betracht kommenden Betriebs¬ vorfall (sogenannte Unfallanzeige A), nicht erstattet worden ist. Aber auch die durch Art. 8 l. c. gesorderte Ausgangsanzeige (soge¬ nannte Unfallanzeige B), die für den Lauf der Verjährung von Bedeutung sein kann, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als erfolgt anzusehen. In der Antwort der Beklagten vom
22. Februar 1904 auf die Anfrage des Statthalteramts Zürich kann eine solche Anzeige unmöglich gefunden werden; denn darin wird ja gerade die Anzeigepflicht mit der Begründung abgelehnt, daß es sich im Fall des Klägers nicht um Unfall, sondern um Krankheit handle. Dazu kommt, daß das Schreiben keine einzige der Angaben enthält, die nach dem Gesetz den Inhalt der Aus¬ gangsanzeige bilden sollen. Auch wäre die letztere damals noch verfrüht gewesen, denn die Beklagte pflog noch mit dem Kläger Unterhandlungen, die am 22. März 1904 zum Abschluß des Ver¬ gleichs führten; der Fall war also für sie im Zeitpunkt des Briefes ans Statthalteramt noch keineswegs erledigt, und die Frist von neun Monaten seit dem Unfall, nach deren Ablauf der Arbeitgeber unter allen Umständen berechtigt ist, die Anzeige B zu machen, war noch nicht abgelaufen. (Art. 8 Abs. 2 der Novelle zum FHG; AS 30 II S. 224 ff.) Es kann nach alledem kein Zweifel sein, daß jene Zuschrift keine Unfallanzeige B ist, wie sie nach der Meinung der Beklagten auch gar keine solche sein sollte. Nun ist allerdings richtig, daß die Behörde der Mitteilung der
Beklagten ans Statthalteramt entnehmen konnte — und hierauf stellt die Vorinstanz ab —, daß jede Haftpflicht abgelehnt werde und daß der Kläger seinen Haftpflichtanspruch, falls er daran festhalten wollte, auf gerichtlichem Wege verfolgen müsse. Die Unterlassung der Anzeige B konnte daher hier in der Tat nicht zur Folge haben, daß die Behörde eine Intervention, die nach der wirklichen Sachlage notwendig war, unterließ, wenn schon sie von der für sie immerhin wichtigen Tatsache des abgeschlossenen Vergleichs ununterrichtet blieb. Allein diese Erwägung könnte doch nur dann von Bedeutung sein, wenn die Beklagte die An¬ zeige über den Ausgang des Unfalls wirklich erstattet hätte und es sich nun fragen würde, ob die Anzeige inhaltlich genügt, ob allfällig unrichtige Angaben Punkte betreffen, die für die Haltung der Behörde von wesentlichem Gewicht sind (vgl. AS 30 II S. 405). Solange aber eine Ausgangsanzeige durch den Arbeit¬ geber überhaupt nicht gemacht ist, kann für die Frage der Ver¬ jährung nichts darauf ankommen, daß die Behörde sonstwie die Tatsachen in Erfahrung gebracht hat, die ihr jene Anzeige hätte vermitteln sollen. Die Pflicht zur Anzeige ist durch das Gesetz den Unternehmern in einer Weise positiv aufgelegt, daß die An¬ nahme ausgeschlossen ist, sie könne durch anderweitige Kenntnis¬ nahme der Behörde ersetzt werden, und von der Erfüllung dieser strikten Anzeigepflicht hängt nach dem klaren Wortlaut des Ge¬ setzes ab, ob die Verjährungsfrist nach einem Jahre seit dem Un¬ fallereignis zu Ende geht oder suspendiert bleibt.
5. Nach diesen Ausführungen ist die Verjährungseinrede der Beklagten von der Vorinstanz zu Unrecht als begründet erachtet worden. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet erklärt, daß das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Appella¬ tionskammer, vom 13. März 1906 aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Erledigung an die Vorinstanz zurückge¬ wiesen wird.