Volltext (verifizierbarer Originaltext)
77. Arteil vom 5. Oktober 1906 in Sachen Aegerter, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Bulffer, Bekl. u. Ber.=Bekl. Begriff der Erwerbsunfähigkeit, Art. 6 FHG. Sie umfasst sowohl den Mangel der Erwerbsfähigkeit, als auch die mangelnde oder erschwerte Verwertung der an sich vorhandenen Erwerbsfähigkeit. — Zutreffen dieses letztem Umstandes bei überstandener Bleikolik bei einem Maler.— Kausalzusammenhang zwischen Geschäftsbetrieb und Erkrankung. — Rückweisung Das Bundesgericht hat, auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 6. August 1906 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt den die Klage abweisenden Ent¬ scheid des Zivilgerichts bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
1. Es sei das appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 6000 Fr., eventuell einer in das Ermessen des Gerichtes gesetzten Summe, plus 5% Zins seit An¬ hebung der Klage, an den Kläger zu verurteilen.
2. Eventuell sei das appellationsgerichtliche Urtei aufzuheben und die Sache an diese Instanz zurückzuweisen zu erneuter Beur¬ teilung nach Ergänzung der Akten im Sinne der in der Klage vom 17. Januar 1906, der Vernehmlassung zur Klagebeant¬ wortung vom 23. März 1906 und in der Appellationsanzeige vom 4. Juli 1906 gestellten, aber unberücksichtigt gebliebenen Be¬ weisanträge. C. (Armenrecht.) D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers dessen Berufungsbegehren wiederholt; der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des appella¬
tionsgerichtlichen Urteils, eventuell auf Rückweisung der Streit¬ sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz angetragen; — in Erwägung:
1. Der seit 19. Juni 1905 als Maler im Dienste der beklag¬ ten Firma Ch. und P. Bulffer in Basel stehende Kläger Samuel Aegerter mußte am 11. Juli 1905 wegen Erkrankung an Blei¬ kolik die Arbeit niederlegen und blieb bis zum 17. September 1905 in der Behandlung des Arztes Dr. Schär in Binningen. Dieser erstattete hierauf zu Handen der Versicherungsgesellschaft, bei wel¬ cher die Beklagte ihre Arbeiter versichert hat, einen Bericht des Inhalts, die Koliken seien nun zwar vollständig verschwunden, doch habe der Kläger immer noch eine enorme Bleiwunde am Zahnfleisch und seine vorher bestehende Myopie habe um 1,5 Diop. zugenommen; seine Arbeitsfähigkeit werde dadurch beeinträchtigt daß er von nun an gegen Bleifarben sehr empfindlich bleiben werde und Rückfälle der Bleivergiftung zu befürchten seien; er müsse des¬ halb den Malerberuf aufgeben, und es sei ihm hiefür mit Rück¬ sicht auf sein Alter (27 Jahre), das einen Berufswechsel erschwere, eine Invalidität von 30 % zuzuerkennen. Ebenso gelangte Prof. Dr. Courvoisier in Basel, der den Kläger im Auftrage der Ver¬ sicherungsgesellschaft untersuchte, laut Zuschrift an deren Agenten vom 28. September 1905, zu dem Schlusse, daß der Kläger ge¬ nötigt sein werde, seinen Beruf aufzugeben, und daß ihm hiefür eine Entschädigung von 30% Invalidität gebühre. Der Kläger verlangte nun von der Beklagten, welche ihm die Heilungskosten und den Lohn während der angegebenen Krankheitsdauer freiwillig bezahlt hatte, eine weitere Entschädigung und erwirkte die vor¬ sorgliche Einholung einer bezüglichen gerichtlichen Expertise. Der als Experte berufene Prof. Dr. Jaquet in Basel stellte in seinem Gutachten vom 13. Dezember 1905 fest, daß zur Zeit die Hei¬ lung des Klägers vollständig abgeschlossen und derselbe im Besitze seiner vollen Erwerbsfähigkeit sei, und bemerkte über die Beziehung seiner Erkrankung zum Geschäfte der Beklagten, die Blei=Intoxikation sei eine insidiöse Krankheit, welche Monate, oft Jahre, brauche bis sie ausbreche; eine Bleikolik, welche bei einem Menschen, der bisher nie mit Blei zu tun gehabt habe, in weniger als drei Wochen der Beschäftigung im Bleigewerbe ausbräche, wäre zu den großen Seltenheiten zu rechnen, und speziell im vorliegenden Falle erscheine eine Intoxikationsdauer von nur 20 Tagen — der Dauer der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten — als in hohem Grade unwahrscheinlich; denn nichts in der Vergangenheit des Klägers berechtige, bei ihm eine besonders große Empfindlichkeit gegen Blei anzunehmen; wenn der Intoxikationsvorgang sich wirk¬ lich von Anfang bis zu Ende in jenen 20 Tagen abgespielt haben sollte, so müßten dabei besondere Faktoren, u. a. Unvorsichtigkeit des Klägers, mitgespielt haben. Und die Ergänzungsfrage, ob der Kläger mit Rücksicht auf seine Prädisposition für Bleikrankheit seinen Beruf als Maler wieder betreiben dürfe, eventuell wenn er hieran gehindert setn sollte, in welchem Grade er seine Erwerbs¬ fähigkeit einbüße — beantwortete der Experte mit Schreiben vom
26. Dezember 1905 wörtlich wie folgt: „Eine größere Prädispo¬ „sition für Bleikrankheit ist bei Aegerter nicht vorhanden, wenig¬ „stens haben wir keinen Grund anzunehmen, daß bei ihm diese „Prädisposition größer sei, als bei allen andern einmal erkrankten „Bleiarbeitern. Wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte „daß jeder Maler, der einmal eine Bleikolik durchgemacht hat, für „den Malerberuf untauglich sei, so wäre diese Auffassung von un¬ „absehbarer praktischer Tragweite. Der erste Übelstand eines der¬ „artigen Standpunktes wäre, daß man dadurch eine förmliche „Prämie auf Sorglosigkeit und Nachlässigkeit setzen würde. Der „Maler würde die elementarsten Vorsichtsmaßregeln unbeachtet „lassen, in der stillen Hoffnung, baldmöglichst seine Kolik zu be¬ „kommen, die für ihn einer dauernden partiellen Erwerbseinbuße „gleichkäme. Der Unfall einmal erledigt, könnte er mit voller Er¬ „werbsfähigkeit einen andern Beruf ergreifen. — Ich habe bereits „in meinem Gutachten hervorgehoben, daß Aegerter bei der weitern „Ausübung seines Malerberufes durchaus nicht wieder von der „Bleikrankheit befallen werden muß; er kann wieder erkranken, „und zwar um so leichter, je weniger er sich in acht nimmt. „Ich kann mich somit nicht dazu verstehen, eine einmalige un¬ „komplizierte Bleikolik als eine dauernde Erwerbseinbuße nach „sich ziehende Krankheit aufzufassen.“ Da die Beklagte auf Grund dieses Gutachtens die Leistung einer weiteren Entschädigung verweigerte, setzte der Kläger am
17. Januar 1906 gegen sie das im Berufungsantrag Nr.1 (Fakt. B oben) festgehaltene Begehren ans Recht. Er stützte sich dabei auf die Zeugnisse von Dr. Schär und Prof. Dr. Courvoi¬ sier — unter Angabe seines Alters auf 27 Jahre und eines Tag¬ lohnes von 6 Fr. 24 Cts., bei 300 jährlichen Arbeitstagen, für die Ausmittlung der geforderten Kapitala bfindung — und machte gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. Jaquet mit dem eventu¬ ellen Antrage auf Einholung einer Oberexpertise wesentlich geltend, seine Beschäftigung bei der Beklagten habe jedenfalls den Ausbruch der Bleikolik veranlaßt und mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte besonders viel mit Bleiweiß, nach der sogenannten französischen Art, arbeite, veranlassen müssen, trotzdem er, der Kläger, keines¬ wegs unvorsichtig, sondern gegenteils sehr reinlich und vorsichtig gewesen sei; folglich hafte die Beklagte gemäß der bundesgericht¬ lichen Praxis (AS 27 II S. 17 ff.) und habe ihn für den Be¬ rufswechsel zu entschädigen, zu welchem er schon deshalb gezwun¬ gen sei, weil er als einmal an Bleikolik erkrankter Arbeiter auf der sog. „schwarzen Liste“ der Versicherungsgesellschaften figuriere und von den Malermeistern nach ihren Kollektivversicherungsver¬ trägen nicht mehr angestellt werden dürfe, wie er denn auch tatsäch¬ lich bereits von verschiedenen Meistern aus diesem Grunde abge¬ wiesen worden sei. Die Beklagte beantragte in erster Linie gänzliche Abweisung der Klage, indem sie vorab jeden kausalen Zusammenhang der Er¬ krankung des Klägers mit ihrem Betriebe mit der Behauptung bestritt, daß der Kläger während seiner Anstellung bei ihr mit Bleifarben überhaupt nicht in Berührung gekommen sei, und ferner einwandte, nach dem Gutachten Jaquet liege auch eine dauernde Erwerbseinbuße des Klägers gar nicht vor; eventuell verlangte sie erhebliche Reduktion der eingeklagten Entschädigung, weil die frühere berufliche Tätigkeit des Klägers zu seiner Erkrankung wesentlich mitgewirkt habe und weil seine Schadensberechnung un¬ zutreffend sei. Die erste Instanz ist zur Abweisung der Klage gelangt wegen Fehlens irgend welcher dauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers, auf Grund der Annahme, durch das maßgebende gerichtliche Gur¬ achten Jaquet werde festgestellt, daß die vollständige Heilung des Klägers eingetreten und eine außergewöhnliche Disposition des¬ selben für Bleikolik nicht zurückgeblieben sei, weshalb er den Maler¬ beruf nicht notwendig aufgeben müsse, während der Umstand, daß er zufolge bestehender Abmachungen zwischen den Malermeistern und den Versicherungsgesellschaften als Maler keine Anstellung mehr finden könne, von der Beklagten nicht zu vertreten sei. Diese Argumentation, welcher das Appellationsgericht durch Unterlassung einer eigenen abweichenden Urteilsbegründung beigetreten ist, be¬ ruht nun aber auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit bezw. des nach Haftpflichtrecht zu ersetzenden Schadens. Erwerbsfähigkeit bedeutet dem Wortsinne nach die persön¬ liche Fähigkeit, zu erwerben, d. h. durch Austausch von persönlicher Betätigung gegen Entgelt wirtschaftlichen Gewinn zu machen; sie ist m. a. W. nicht einfache Arbeitsfähigkeit, sondern (wirtschaft¬ lich) verwertbare Arbeitsfähigkeit (so: Rosin, Recht der Ar¬ beiterversicherung 1 S. 331/332; ähnlich auch V. E. Scherer: Die Haftpflicht des Unternehmers auf Grund des FHG und des Ausdehnungsgesetzes, S. 121, unten). Demgemäß aber liegt Erwerbsunfähigkeit vor sowohl beim Mangel der Erwerbsfähig¬ keit als solcher, als auch bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Ver¬ wertung vorhandener Arbeitsfähigkeit. Und danach umfaßt der in Art. 6 FHG als ersatzbedürftig aufgeführte Schaden „infolge gänzlicher oder teilweiser, dauernder oder vorübergehender Erwerbs¬ unfähigkeit“ nicht nur die Schadensfolgen beeinträchtigter Arbeits¬ fähigkeit — wie der französische und italienische Gesetzestext nach dem Ausdruck «incapacité de travail », «incapacità al lavoro» für „Erwerbsunfähigkeit“ vermuten lassen könnte —, sondern auch die Schadenswirkungen erschwerter Verwertung der an sich vor¬ handenen Arbeitsfähigkeit, sofern die Verwertungsbehinderung, wie andernfalls die beschränkte Arbeitsfähigkeit selbst ursächlich auf das in Frage stehende Haftpflichtereignis zurückzuführen ist, also nicht etwa in anderweitigen Umständen, z. B. einer allgemeinen Arbeits¬ stockung in dem betreffenden Berufe, ihren Grund hat. Somit genügt vorliegend die Tatsache, daß der Kläger zur Zeit im Be¬ sitze seiner vollen Arbeitsfähigkeit ist, für sich allein nicht zur Ab¬ weisung des streitigen Schadenersatzanspruchs; dessen Schicksal hängt vielmehr auch noch von der Feststellung darüber ab, ob AS 32 II — 1903
nicht die Verwertung dieser vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers durch im angegebenen Sinne kausal relevante Momente erschwert sei. Diese Frage aber muß an Hand der vorliegenden Akten be¬ jaht werden. Vorab ist als feststehend zu betrachten, daß der Klä¬ ger zufolge der überstandenen Bleikolik in Zukunft für diese Krank¬ heit empfänglicher ist als bisher, bezw. als ein von ihr noch nie befallener Arbeiter. Dies wird nämlich nicht nur ausdrücklich be¬ scheinigt in den Zeugnissen von Dr. Schär und Prof. Dr. Cour¬ voisier, sondern ergibt sich auch aus dem gerichtlichen Gutachten des Prof. Dr. Jaquet. Denn dieser Experte verneint in seinem oben wiedergegebenen Ergänzungsbericht ja nur das Vorhandensein beim Kläger einer von den kantonalen Instanzen als „außerge¬ wöhnlich“ bezeichneten, „größern“ Prädisposition für die Bleikolik, „als bei allen andern einmal erkrankten Bleiarbeitern“, gibt also implicite eine allgemein erhöhte Krankheitsempfänglichkeit solcher Arbeiter, den Kläger nicht ausgenommen, zu, wobei er anschließend allerdings — das Gebiet seiner Kompetenz als medizinischer Sach¬ verständiger verlassend — die rechtliche Erheblichkeit dieser besondern organischen Disposition nach Maßgabe des Art. 6 des FHG in Abrede stellt. Sodann muß jedenfalls der Nachweis dafür, daß die einmalige Erkrankung des Klägers an Bleikolik für ihn auf dem Arbeitsmarkte faktisch eine gewisse Minderwertigkeit gegenüber noch gesunden Arbeitern bewirkt, als erbracht gelten. Dies folgt nämlich ohne weiteres aus der durch das Schreiben des kantonalen Gewerbeinspektors vom 2. Januar 1906 und die Bescheinigung des Präsidenten des Basler Malermeisterverbandes vom 11. Ja¬ nuar 1906, welche der Kläger zu den Akten gebracht hat, bezeugten Tatsache, daß die Versicherungsgesellschaft « La Préservatrice » nach ihren Kollektivversicherungsverträgen mit den Basler Maler¬ meistern einmal an Bleikolik erkrankte Arbeiter — wohl mit Rück¬ sicht auf deren erörterte Krankheitsdisposition, was übrigens ohne Belang ist, da die in Rede stehende Tatsache bei deren Wirkung an sich genügt — von der Versicherung ausschließt und so die Wiederanstellung derselben in ihrem Berufe mindestens erschwert, wenn nicht völlig verhindert, wie die vom Kläger produzierten zahlreichen Abweisungsschreiben auf sein Arbeitsangebot erkennen lassen. Es handelt sich hier um eine ähnliche Benachteiligung, wie diejenige aus einer einmal in die Erscheinung getretenen Bruch¬ anlage, welche vom Bundesgericht (vgl. den grundlegenden Entscheid
j. S. Brunner gegen Fischer u. Schmutziger, AS 23 Nr. 124, Erw. 3, S. 901/902) bereits als haftpflichtrechtlich relevant an¬ erkannt worden ist.
2. Liegt nach dem gesagten — entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen — ein an sich auf Grund des Art. 6 FHG ersatzbedürftiger Schaden des Klägers vor, so ist weiterhin zu untersuchen, ob, und eventuell in welchem Maße dieser Schaden von der Beklagten zu vertreten sei. Dabei fällt vorab deren die Haftpflicht grundsätzlich ablehnender Einwand in Betracht, daß der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem streitigen Haft¬ pflichtereignis der Erkrankung des Klägers an Bleikolik und ihrem Geschäftsbetriebe nicht bestehe. Zur Entscheidung dieser Frage, über welche sich die Vorinstanzen nicht ausgesprochen haben, genügen jedoch die vorliegenden Akten nicht. Allerdings erklärt der gericht¬ liche Experte in seinem Hauptgutachten, daß sich die fragliche Krankheit des Klägers höchst wahrscheinlich nicht während der kurzen Zeit seiner Anstellung bei der Beklagten vollständig ent¬ wickelt habe, sondern in ihren Anfängen auf einen frühern Zeit¬ punkt zurückgehe. Allein diese Feststellung, wie die entsprechende Frage an den Experten, trifft nicht den hier relevanten Tatbestand. Denn wie der Kläger unter Berufung auf den Entscheid des Bun¬ desgerichts vom 24. Januar 1901 i. S. Papierfabrik Biberist gegen Kühne (AS 27 II Nr. 2 Erw. 3 S. 16 ff.) auch noch in der Berufungsinstanz zutreffend betont, ist zur Begründung eines Haftpflichtanspruchs nach Art. 3 FHG nur der Nachweis erfor¬ derlich, daß es sich um eine ausschließlich in haftpflichtigen Ge¬ werben erworbene Fabrikkrankheit handelt, und daß die Krankheit infolge der Beschäftigung im Betriebe des belangten Unternehmers ausgebrochen ist, während die ursächliche Beziehung der vor¬ gängigen Krankheitsentwicklung zu andern Betrieben gleicher Art lediglich für die eventuelle Entschädigungsbemessung im Sinne des Art. 5 litt. c FHG von Bedeutung ist. Über den Kausal¬ nexus gerade des Krankheitsausbruchs zum Betriebe der Beklagten aber gibt vorliegend das Gutachten Jaquet keine Auskunft. Es ist demselben nur zu entnehmen, daß aller Wahrscheinlichkeit
nach der Kläger den Keim der Krankheit schon in sich trug bevor er bei der Beklagten in den Dienst trat. Dies wäre jedoch ür die Abweisung der Klage nur entscheidend, wenn die Beschäf¬ tigung des Klägers im Betrieb der Beklagten zur Erkrankung nichts beigetragen hätte, wenn die Krankheit auch ohne diese Beschäfti¬ gung ausgebrochen wäre, was aber aus dem Gutachten nicht her¬ vorgeht. Es sind deshalb darüber, ob, in welcher Weise und in welchem Maße die Beschäftigung im Betriebe der Beklagten die Erkrankung des Klägers ermöglicht oder begünstigt habe, weitere Erhebungen zu machen. Dabei werden vorab die Beweisanerbieten der Parteien darüber zu berücksichtigen sein, ob der Kläger, wie die Beklagte geltend macht, in ihrem Betrieb mit Bleifarben über¬ haupt nicht in Berührung gekommen sei, oder ob er darin gegen¬ teils, nach seiner eigenen Behauptung, mit solchen Farben beschäftigt, und zwar, entsprechend der ganzen Art des Betriebs, in besonders intensivem Maße beschäftigt gewesen sei. Bei dieser zweiten Alter¬ native müßte auch die eventuell erhobene Einrede des Selbstver¬ schuldens des Klägers abgeklärt werden. Ferner wären dann noch die für die eventuelle ziffermäßige Ermittlung des festgestellten Schadens maßgebenden Faktoren: die Bewertung in Prozenten der Erwerbsfähigkeit, sei es der Erschwerung des Fortkommens des Klägers in seinem Berufe, sei es, sofern die gegebenen Umstände einen Berufswechsel als angezeigt erscheinen lassen sollten, der hierin liegenden Benachteiligung, sowie die bestrittenen Angaben über das Alter und die Lohnverhältnisse des Klägers klarzustellen. In diesem Sinne ist die Streitsache nach Maßgabe des Art. 82 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen; erkannt: Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 6. August 1906 wird, in teilweiser Gutheißung der Berufung des Klägers, in allen Teilen aufgehoben und die Streitsache zur Aktenvervollständigung im Sinne der vorstehenden Motive und zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.