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32_II_403

BGE 32 II 403

Bundesgericht (BGE) · 1906-05-11 · Deutsch CH
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52. Arteil vom 11. Mai 1906 in Sachen Heß, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Widmer, Kl. u. Ber.=Bekl. Unzulässigkeit der Berufung wegen Anwendbarkeit kantonalen Rechts; Besitzerwerb auf Grund ehelicher Vormundschaft und Schenkung.

- Einrede der abgeurteilten Sache und der mehreren Streitgenossen. — Einrede der Unzulässigkeit einer Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG: Inkompetenz der Gerichte. — Art. 75 BZP in Verbin¬ dung mit Art. 85 06 : das Verfahren ist nicht auszusetzen, wenn das Bundesgericht inkompetent ist. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Die verstorbene Mutter des Klägers und Berufungsbeklag¬ ten, Elise Heß geb. Oehen, hatte in zweiter Ehe den Beklagten und Berufungskläger geheiratet. Nach ihrem Tode wurde infolge Ausschlagung der Erbschaft die konkursamtliche Liquidation über ihren Nachlaß eröffnet. In dieser konkursamtlichen Liquidation

trat auch der Kläger als Gläubiger auf. Am 4. Mai 1900 trat die Konkursverwaltung im Sinne von Art. 260 SchKG an den Kläger, den Beklagten und einen dritten „Gläubiger“ ab: „Sämtliche Massarechte in Bezug auf Rückforderung der angeb¬ „lich im Besitze Unberechtigter sich befindlichen Guthaben der Ge¬ „meinschuldnerin, bestehen solche in was sie wollen.“ Dieser Abtretung war die Bemerkung beigefügt, die zedierten Rechtsan¬ sprüche seien hauptsächlich gegen die drei Zessionare selber gerichtet. B. Gestützt auf diese „Abtretung“ klagte Widmer gegen Heß auf Herausgabe verschiedener Mobilien und auf Bezahlung von 16,325 Fr., welcher Betrag sich folgendermaßen zusammensetze: Barerlös aus dem Verkauf eines der Frau des Fr. 3,325 Beklagten gehörenden Hauses Erlös dreier der Frau des Beklagten gehörender Gülten „ 8,000 Erlös einer Lebensversicherungspolice auf das Ab¬ 5,000 leben der Frau des Beklagten Fr. 16,325 Insoweit auf Herausgabe verschiedener Mobilien gerichtet, wurde die Klage vom Obergericht des Kantons Luzern teilweise gutgeheißen. In Bezug auf den Posten von 3325 Fr. wurde sie abgewiesen, in Bezug auf die Posten von 8000 Fr. und 5000 Fr. dagegen gutgeheißen, immerhin, was den Posten von 5000 Fr. betrifft, unter Wahrung des Rechts des Beklagten, „allfällig von „ihm bezahlte Lebensversicherungsprämien in gesondertem Verfah¬ „ren vom Kläger zurück zu verlangen.“ C. Gegen das am 30. Januar 1906 ergangene obergerichtliche Urteil hat der Beklagte bezüglich der Posten von 8000 Fr. und 5000 Fr. rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bun¬ desgericht ergriffen mit dem Antrag: „Es sei die Klage Widmers „mit Bezug auf beide Forderungen ganz, event. bis zum Betrage „der Hälfte abzuweisen. Der Berufungserklärung ist folgende Bemerkung beigefügt: „Der Berufungskläger behauptet, daß der Streit über Gültabtre¬ „tungen und die Abtretung der Lebensversicherungspolice unter „Anwendung von eidgenössischem (schweiz. Obligationenrecht) und „nicht nach kantonalem Recht zu entscheiden sei.“ Ferner erklärt der Berufungskläger in einem „Nachtrag“, der Berufungsbeklagte sei am 26. März 1906 gestorben, und es das beneficium inventarii ausgekündigt, mit Frist für Ausschla¬ gung der Erbschaft bis 26. Mai 1906; die Aktenversendung an das Bundesgericht könne daher nach Ansicht des Berufungsklägers erst erfolgen, wenn die Erbschaft angetreten sei; für den Fall der Ausschlagung der Erbschaft wahre sich der Berufungskläger „alle Rechte gegen wen immer es sei“ in Erwägung:

1. Der Beklagte und Berufungskläger sicht das vorliegende obergerichtliche Urteil nur insoweit an, als er zur Bezahlung des Gegenwerts dreier Gülten und einer Lebensversicherung verurteilt worden ist. Was den 8000 Fr. betragenden Gegenwert der drei Gülten betrifft, so ist der Beklagte zur Bezahlung desselben aus dem Grunde verurteilt worden, weil die betreffenden Gülten s. Z. von der Gemeinschuldnerin, der verstorbenen Ehefrau des Beklagten, deren Rechte der Kläger nach Art. 260 SchKG geltend zu machen befugt sei, in die Ehe gebracht worden und während der Dauer der Ehe für 8000 Fr. verkauft worden seien, wobei der Beklagte die Kaufpreisquittung unterzeichnet habe; daraus dürfe geschlossen werden, daß der Beklagte selbst, wie es kraft ehelicher Vormund¬ schaft seine Befugnis gewesen sei, den Erlös der Gülten zur Hand genommen habe. Daß einer der in § 21 des Gesetzes über die eheliche Vormundschaft aufgezählten Fälle vorliege, wo der Ehe¬ mann ausnahmsweise von ihm behändigtes Frauengut nach Be¬ endigung der ehelichen Vormundschaft nicht herauszugeben habe, sei nicht dargetan und auch sonst nicht anzunehmen; also müsse der Beklagte die 8000 Fr. gemäß der Hauptbestimmung des zi¬ tierten Art. 21 des Gesetzes über die eheliche Vormundschaft her¬ ausgeben. Wieso hier eidgenössisches Recht verletzt sein könnte, ist uner¬ findlich. Nicht nur ist der Beklagte tatsächlich auf Grund des kantonalen Rechts zur Bezahlung der 8000 Fr. verurteilt wor¬ den, sondern es war auch nur kantonales Recht (nämlich das kantonale Ehegüterrecht) anzuwenden; denn es ist Sache des kantonalen Rechts, zu bestimmen, ob und inwieweit der Ehemann für Vermögensobjekte haftet, welche er in seiner Eigenschaft als Inhaber der ehelichen Vormundschaft in Besitz genommen hat;

und zwar richtet sich auch die Frage, ob die betr. Vermögens¬ obfekte seiner Zeit in den Besitz des Ehemannes gekommen seien, ausschließlich nach kantonalem Recht; es handelt sich ja nicht um den zum Eigentumserwerb im Sinne des schweiz. Obligationen¬ rechts (Art. 199 ff.) erforderlichen Besitzerwerb infolge freiwilli¬ ger Tradition, sondern um denjenigen Besitzerwerb, welchen der Ehemann auf Grund seiner ehelichen Vormundschaft beanspruchen kann.

2. Ganz analog verhält es sich mit dem Gegenwert der Lebens¬ versicherung von 5000 Fr. Auch zum Ersatze dieses Vermögens¬ wertes ist der Beklagte einzig und allein deshalb verurteilt wor¬ den, weil feststehe, daß die Ehefrau die betr. Police in die Ehe gebracht und daß der Beklagte bei der von beiden Ehegatten ge¬ meinsam vorgenommenen Veräußerung der Police deren Gegen¬ wert bezogen habe und keiner der in § 21 des Gesetzes über die eheliche Vormundschaft aufgezählten Haftbefreiungsgründe vorliege. Die vom Beklagten allegierte, zwischen ihm und seiner Ehefrau im Jahre 1890 abgeschlossene „Übereinkunft“, wonach die Ver¬ sicherungssumme ihm zufallen sollte, erklärt der kantonale Richter ebenfalls auf Grund des kantonalen Rechts (sei es des Erbrechts, weil eine Schenkung von Todes wegen vorliege, sei es des Schenkungsrechts in Verbindung mit den Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen) als ungültig. Auch in dieser Hinsicht ist das kantonale Urteil vom Bundesgerichte nicht zu überprüfen.

3. Nun hatte der Beklagte in seiner Rechtsantwort allerdings

u. a. behauptet, es habe ihm auch ein direkter Anspruch an der Police zugestanden, indem dieselbe auf seinen Namen gelautet habe. Allein da es sich hiebei genau genommen um eine Bestreitung der Frauengutsqualität der Versicherungsforderung handelt und der kantonale Richter feststellt, daß die Police von der Frau in die Ehe gebracht worden war, so beruht das angefochtene Urteil auch in dieser Beziehung auf der Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts. Übrigens konstatiert das Obergericht, daß die betreffende Police „ganz allgemein auf den Inhaber“ laute, — eine Feststellung, welche nicht nur nicht aktenwidrig ist, sondern auch dem Texte der in Abschrift bei den Akten liegenden Police durchaus entspricht.

4. Endlich hatte der Beklagte vor den kantonalen Instanzen noch die Einreden der „abgeurteilten Sache“, der „mangelnden Aktivlegitimation“ und „der mehreren Streitgenossen“ erhoben. Ob er auch noch in der Berufungsinstanz an diesen Einreden festhalten wollte, ist zweifelhaft. Denn dieselben bezogen sich auf sämtliche vor den kantonalen Instanzen verfochtenen Streitpunkte; hätte also der Beklagte gehofft, in der Berufungsinstanz mit den¬ selben durchzudringen, so hätte er wohl die Berufung bezüglich sämtlicher Streitpunkte ergriffen, was er aber eben nicht getan hat. Wie immer es sich jedoch hiemit verhalten mag, auf alle Fälle ist das Bundesgericht als Berufungsinstanz zur Beurteilung dieser Einreden inkompetent. Denn auf die „Einrede der abgeur¬ teilten Sache“ ist aus Gründen des kantonalen Prozeßrechtes nicht eingetreten worden; die „Einrede der mangelnden Aktiv¬ legitimation“ richtete sich in Tat und Wahrheit gegen die Zuläs¬ sigkeit der Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG, ein Punkt, welcher nicht der Kompetenz der Gerichte, sondern derjenigen der Aufsichtsbehörden untersteht; und die „Einrede der mehreren Streitgenossen“ ist nicht eine materiellrechtliche, sondern eine pro¬ zeßrechtliche und daher ebenfalls nach kantonalem Recht zu beur¬ teilende Einrede.

5. Handelt es sich somit im vorliegenden Falle ausschließlich um Fragen, zu deren Beurteilung das Bundesgericht als Beru¬ fungsinstanz inkompetent wäre, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Und da hieran weder eine allfällige Wieder¬ aufnahme des Prozesses seitens der Erben des angeblich verstor¬ benen Klägers und Berufungsbeklagten (in dieser Beziehung liegt nur eine unbelegte Behauptung des Beklagten und Berufungs¬ klägers vor), noch ein Verzicht der Erben auf die Wiederauf¬ nahme des Prozesses etwas ändern könnte, und daher das Wie¬ deraufnahmeverfahren gemäß Art. 75 ZPO und 85 OG im vorliegenden Falle eine unnütze Weiterung bedeuten würde, so ist schon jetzt, und ohne Rücksicht auf den vom Berufungskläger be¬ haupteten Tod des Berufungsbeklagten, der Nichteintretensbeschluß zu erlassen; beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.