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51. Arteil vom 4. Mai 1906 in Sachen
Stausser, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Lüscher, Bekl. u. Ber.=Bekl,
Form der Berufung: Inhalt der Berufungsanträge. Art. 67 Abs. 2 0G.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 3. März 1906 hat die Polizeikammer
des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern er¬
kannt:
1. Das Begehren der Zivilpartei um Aktenkompletation wird
abgewiesen;
2. Die Zivilpartei Johann Stauffer wird mit ihren Entschädi¬
gungsansprüchen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt. Die Berufungsanträge lauten:
1. Es sei das Urteil der Polizeikammer vom 3. März 1906
in seinem ganzen Umfange zu kassieren:
2. Es sei sofort eine zweite Untersuchung durch ein unparteiisches
Untersuchungsamt einzuleiten;
in Erwägung:
Nach Art. 67 Abs. 2 OG ist in der Berufungserklärung an¬
zugeben, „inwieweit das kantonale Urteil angefochten wird und
welche Abänderungen beantragt werden“. Die Berufung muß
danach auf materielle, d. h. in der Sache selbst ergehende Ab¬
änderungen des angefochtenen Urteils gerichtet sein und vom
Bundesgericht Zuspruch materieller Rechtsbegehren verlangen, die
den Erlaß eines Haupt= und Endurteiles ermöglichen. Eine Aus¬
nahme von diesem in der Praxis des Bundesgerichts stets fest¬
gehaltenen Satz (vergl. BGE 28 II 179 f., 391) bedeutet es
nicht, daß ein Antrag, der lediglich Entscheid über eine Einrede
und Rückweisung zum Erlaß des Endurteiles verlangt, als zu¬
lässig erklärt wird für Fälle, in denen eine Endentscheidung in der
Sache selbst für das Bundesgericht gar nicht möglich wäre, weil
die letzte kantonale Instanz den Prozeß nur in einzelnen Punkten
beurteilt und z. B. die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation
oder Verjährung abgewiesen hat, ohne sie im übrigen materiell zu
erledigen. (Vergl. Revue 23 Nr. 50 u. 51; BGE 31 II 163 E.4.)
In solchen Fällen ist ein Antrag auf Beurteilung nur dieser
Einrede und Rückweisung der Sache statthaft, ja einzig möglich
ein solcher Antrag erfüllt aber ebenfalls das Erfordernis eines
Berufungsantrages im Sinne des Art. 67 Abs. 2 OG, da
immerhin eine materielle Abänderung verlangt wird, die den End¬
entscheid ermöglicht. Dagegen genügt ein Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Urteils und Beweisergänzung, Aktenvervoll¬
ständigung u. s. w. den Erfordernissen eines Berufungsantrages
nicht;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.