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32_II_402

BGE 32 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1906-03-03 · Deutsch CH
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51. Arteil vom 4. Mai 1906 in Sachen

Stausser, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Lüscher, Bekl. u. Ber.=Bekl,

Form der Berufung: Inhalt der Berufungsanträge. Art. 67 Abs. 2 0G.

Das Bundesgericht hat,

da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom 3. März 1906 hat die Polizeikammer

des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern er¬

kannt:

1. Das Begehren der Zivilpartei um Aktenkompletation wird

abgewiesen;

2. Die Zivilpartei Johann Stauffer wird mit ihren Entschädi¬

gungsansprüchen abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt. Die Berufungsanträge lauten:

1. Es sei das Urteil der Polizeikammer vom 3. März 1906

in seinem ganzen Umfange zu kassieren:

2. Es sei sofort eine zweite Untersuchung durch ein unparteiisches

Untersuchungsamt einzuleiten;

in Erwägung:

Nach Art. 67 Abs. 2 OG ist in der Berufungserklärung an¬

zugeben, „inwieweit das kantonale Urteil angefochten wird und

welche Abänderungen beantragt werden“. Die Berufung muß

danach auf materielle, d. h. in der Sache selbst ergehende Ab¬

änderungen des angefochtenen Urteils gerichtet sein und vom

Bundesgericht Zuspruch materieller Rechtsbegehren verlangen, die

den Erlaß eines Haupt= und Endurteiles ermöglichen. Eine Aus¬

nahme von diesem in der Praxis des Bundesgerichts stets fest¬

gehaltenen Satz (vergl. BGE 28 II 179 f., 391) bedeutet es

nicht, daß ein Antrag, der lediglich Entscheid über eine Einrede

und Rückweisung zum Erlaß des Endurteiles verlangt, als zu¬

lässig erklärt wird für Fälle, in denen eine Endentscheidung in der

Sache selbst für das Bundesgericht gar nicht möglich wäre, weil

die letzte kantonale Instanz den Prozeß nur in einzelnen Punkten

beurteilt und z. B. die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation

oder Verjährung abgewiesen hat, ohne sie im übrigen materiell zu

erledigen. (Vergl. Revue 23 Nr. 50 u. 51; BGE 31 II 163 E.4.)

In solchen Fällen ist ein Antrag auf Beurteilung nur dieser

Einrede und Rückweisung der Sache statthaft, ja einzig möglich

ein solcher Antrag erfüllt aber ebenfalls das Erfordernis eines

Berufungsantrages im Sinne des Art. 67 Abs. 2 OG, da

immerhin eine materielle Abänderung verlangt wird, die den End¬

entscheid ermöglicht. Dagegen genügt ein Antrag auf Aufhebung

des angefochtenen Urteils und Beweisergänzung, Aktenvervoll¬

ständigung u. s. w. den Erfordernissen eines Berufungsantrages

nicht;

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.