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31_I_725

BGE 31 I 725

Bundesgericht (BGE) · 1905-10-10 · Deutsch CH
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121. Entscheid vom 10. Oktober 1905 in Sachen Bayer=Kubsi. Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichts; Unzu¬ lässigkeit neuer Beweismittel. Amtliche Verwahrung der ge¬ pfändeten beweglichen Sachen. Art. 98 Abs. 3 SchKG. Steht der Gewahrsam dem Pfändungsschuldner zu, so kann ein Drittan¬ sprecher gegen die Verwahrnahme nicht Beschwerde führen. Infolge Begehrens des I. Weber, Rechtsagenten in Zürich V als betreibenden Gläubigers nahm das Betreibungsamt Luzern am 2. Januar 1905 gegen den heutigen Rekurrenten I. M. Bayer=Kubli eine Pfändung vor. Dieselbe erstreckte haupt¬ sächlich auf zahlreiche, meistens von der Ehefrau des Pfändungs¬ schuldners zu Eigentum angesprochene Haushaltungsgegenstände und auf eine Quote von 50 Fr. monatlich während Jahresdauer des Einkommens, welches Rekurrent als Reisender der Weinhand¬ lung Ferdinand Steiner in Winterthur bezieht. Gegen die frag¬ lische Pfändung bezw. das betreffende Verfahren wurde in ver¬ schiedener Beziehung sowohl vom Gläubiger als vom Schuldner Beschwerde geführt. Unerledigt ist zur Zeit nur noch die Be¬ schwerde des Schuldners und zwar insofern, als er in seinem nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht, der sich gegen einen in Sachen ergangenen Entscheid der obern luzernischen Aufsichts¬ behörde vom 16. Juni 1905 richtet, die Begehren stellt: 1. es sei die genannte Lohnpfändung aufzuheben; 2. es habe, in Auf¬ hebung der gegenteiligen Anordnung des Vorentscheides, keine amtliche Verwahrung der gepfändeten Mobilien stattzufinden. In tatsächlicher Hinsicht ist über diese beiden noch streitigen Punkte des nähern zu bemerken:

1. In Betreff der Lohnpfändung enthält der Entscheid der untern Instanz folgende von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde als richtig acceptierte Ausführungen: Die Familie des Rekurrenten bestehe aus den beiden Ehegatten und einem Töchterchen, das sich gegenwärtig in der französischen Schweiz in Pension befinde. Von seiner Firma beziehe der Rekurrent 130 Fr. monatlich als Fixum und eine Umsatzprovision von 1 %, sofern der Jahresumsatz 50,000 Fr. erreiche. Letzteres sei der Fall, indem man anzunehmen habe, daß Rekurrent während durchschnittlich 20 Reisetagen im

Monat einen Tagesumsatz von durchschnittlich 500 Fr. erziele, also monatlich 100 Fr. an Provision einnehme, womit sich sein Einkommen auf 230 Fr. per Monat stelle. In Bezug auf die sodann dürfe vorerst als selbstverständlich ange¬ Unterhaltskosten nommen werden, daß dem Rekurrenten die Kosten seines persön¬ lichen Unterhaltes während seinen Reisen — d. h. während 20 Tagen monatlich- von seiner Firma vergütet werden. Für die Bestreitung seines Unterhaltes während den zehn Tagen, wo er nicht auf der Reise sei, und ferner für die Ausgaben betreffend Miete, Kleider 2c. und für die Bestreitung des gesamten Unter¬ haltes von Frau und Kind sei ein Betrag von insgesamt 175 Fr. monatlich in Rechnung zu bringen. Damit erweise sich die Pfän¬ dung von 50 Fr. per Monat als gerechtfertigt.

2. In Bezug auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten Beweglichkeiten nimmt der genannte Entscheid an: die vindizierten Objekte seien nicht im Gewahrsam der Ehefrau, und diese ver¬ möge deshalb so wenig als der Pfändungsschuldner deren amt¬ liche Verwahrung, auf die der Gläubiger ein Recht habe, zu verhindern. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. In Bezug auf die angefochtene Lohnpfändung ist zunächst unbestritten, daß der Rekurrent als Geschäftsreisender ein monat¬ liches Fixum von 130 Fr. bezieht. Als unrichtig bestreitet da¬ gegen der Rekurrent die Annahme der beiden Vorinstanzen, er beziehe im weitern monatlich durchschnittlich 100 Fr. an Umsatz¬ provision. Bei der genannten Annahme handelt es sich nun aber um eine auf eine Würdigung der gegebenen Sachlage sich stützende tatsächliche Feststellung, die dem Inhalte der Akten nicht wider¬ spricht, namentlich auch keinem vom Rekurrenten vor den Vor¬ instanzen erbrachten Beweis für seine gegenteilige Behauptung und die deshalb vom Bundesgericht als richtig angesehen werden muß. Dabei kann das Beweismaterial, welches der Rekurrent erst in der bundesgerichtlichen Instanz zur Entkräftung jener Feststellung eingelegt hat (Buchauszug betreffend Umsatz und Be¬ stellbüchlein), weil unzulässig, bei der Beurteilung des Rekurses nicht in Betracht gezogen werden. Ist demgemäß von einem Ge¬ samteinkommen des Rekurrenten von 230 Fr. monatlich auszu¬ gehen, so läßt sich zweifellos nicht davon sprechen, daß die vor¬ genommene Pfändung von 50 Fr. monatlich den Kompetenz¬ anspruch des Rekurrenten verletze, dessen Familie aus nur drei Personen besteht.

2. Was die amtliche Verwahrung der gepfändeten Beweglich¬ keiten anbetrifft, so vermag sich ihr der Rekurrent zunächst jeden¬ falls nicht persönlich, in seiner Eigenschaft als Pfändungsschuldner, zu widersetzen. Denn Art. 98 Abs. 3 SchKG räumt dem betrei¬ benden Gläubiger im Verhältnis zum betriebenen Schuldner ein Recht darauf ein, daß die Verwahrung, sobald er, der Gläubiger, sie verlangt, vom Amte vorgenommen werde, ohne daß das Amt aus Billigkeits= oder Zweckmäßigkeitsrücksichten davon absehen dürfte (vergl. Amtl. Samml.: Separatausgabe Bd. VI, Nr. 33* und Bd. VII, Nr. 13**); und für die Behauptung, der Gläubiger wolle hier das genannte Recht lediglich zur Schikane ausüben, fehlt es in den Akten an jedem Anhaltspunkte, Fragen läßt sich höchstens, ob nicht die Ehefrau des Rekurrenten — angenommen, dieser handle in Bezug auf die Frage der Verwahrnahme im vor¬ würfigen Verfahren als ihr gesetzlicher Vertreter zur Verteidigung auch ihrer Interessen — in ihrer Eigenschaft als Drittan¬ sprecherin befugt sei, die Unterlassung der amtlichen Verwahrung zu beantragen. Indessen muß auch das in Gemäßheit der bis¬ herigen Praxis (vergl. Amtl. Samml. Bd. XXII, Nr. 108 und

149) verneint werden, welche dem Dritten eine Einspruchsbefugnis gegen die Verwahrnahme zwar dann gibt, wenn er sich im Ge¬ wahrsam der Pfändungsobjekte befindet, nicht aber dann, wenn deren Gewahrsam dem Pfändungsschuldner zusteht, was hier unbestritte¬ nermaßen zutrifft. In Fällen letzterer Art dem betreibenden Gläu¬ biger das Recht auf amtliche Verwahrung einzuräumen, rechtfertigt sich aus dem allgemein gehaltenen Wortlaute des Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes in Verbindung mit der Erwägung, daß der betrei¬ bende Gläubiger ein wesentliches Interesse an der amtlichen Obhut der ihm zugepfändeten Gegenstände hat und daß dieses Interesse auch einem möglichen Dritteigentümer gegenüber wenigstens dann

* Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 55, S. 234 ff. ** Id., XXX, 1, Nr. 32, S. 193 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Anerkennung verdient, wenn die Verwahrung durch das Amt ohne weiteres auf Grund der gegebenen privatrechtlichen Lage er¬ folgen kann, d. h. ohne daß es vorheriger Beseitigung eines zu Gunsten des Dritten bestehenden Gewahrsamsverhältnisses bedarf. Vorzubehalten und hier nicht näher zu prüfen ist die Frage, ob und inwiefern die auf die amtliche Verwahrung von behauptetem Drittmannsgut bezüglichen Verfügungen der Betreibungsbehörden eine Modifikation erfahren können durch richterliche Anordnung im Widerspruchsprozesse. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.