Volltext (verifizierbarer Originaltext)
106. Arteil vom 14. Dezember 1905 in Sachen Roos gegen Roos bezw. Obergericht Luzern. Voraussetzungen des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte: präsente Rechtsvertetzung. — Prozessfähigkeit Bevormundeter zur Ehescheidungsklage. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Der Rekurrent, Fuhrhalter Joh. Roos in Luzern, steht als Kläger mit der Rekursbeklagten Agatha Roos=Widmer, seiner Ehefrau, als Beklagten, im Scheidungsprozeß. Am 8. Februar 1905 hatte sein Vertreter, nach erfolgloser friedensrichterlicher
Sühneverhandlung vom 6. Dezember 1904, die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Luzern anhängig gemacht, und zwar, nachdem der Rekurrent in der Zwischenzeit durch Erkenntnis des Gemeinde¬ rates seiner Heimatgemeinde Schüpfheim unter Beistandschaft ge¬ tellt und ihm, seinem Verlangen gemäß, Geschäftsagent Konrad Frank in Luzern als Beistand gegeben worden war — mit aus¬ drücklicher Genehmigung der vom Rekurrenten vorher persönlich ausgestellten Prozeßvollmacht seitens des Beistandes. Kurz nach der Prozeßanhebung wurde die Beistandschaft des Rekurrenten vom Gemeinderat Schüpfheim in Vogtschaft umgewandelt, und diese auf Beschwerde des Rekurrenten durch Beschluß des Regierungs¬ rates des Kantons Luzern vom 12. April 1905 letztinstanzlich bestätigt. Der regierungsrätliche Entscheid beruft sich in materieller Hinsicht auf § 2 litt. b und d des kantonalen Vormundschafts¬ gesetzes (vom 7. Mai 1871), wonach ein Vogt zu bestellen ist: „b) denjenigen Volljährigen, welche wegen geistiger oder körper¬ „licher Gebrechen außer Stande sind, für sich selbst und ihr Ver¬ „mögen zu sorgen“, und „d) denjenigen, welche durch leichtfertige „und unbesonnene Geschäftsführung derart wirtschaften, daß für „sie ... ein Notstand zu befürchten sei.“ Die Begründung des Entscheides lautet im wesentlichen, die Aktenlage weise insbeson¬ dere auf die Anwendbarkeit des § 2 litt. b: Der Rekurrent be¬ finde sich seit dem 13. Februar 1905 in der kantonalen Heil¬ und Pflegeanstalt Friedmatt bei Basel. Ein vom Justizdepartement eingeholtes Gutachten der Arzte dieser Anstalt, datiert vom 3. April 1905, über den Geisteszustand desselben bezeichne ihn als hereditär belastet und schließe dahin, er sei infolge Imbecillität (Schwachsinn) verbunden mit manisch=depressivem Irresein außer Stande, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und sein Ver¬ mögen selbständig zu verwalten. Durch dieses Gutachten sei der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis für den Bevogtigungsgrund des 2 litt. b erbracht. Im Scheidungsprozesse wurde sodann, nach¬ dem die Parteien An= und Gegenansinnen für den beantragten Zeugenbeweis ausgewechselt und die Zeugen citiert hatten, auf den 10. Mai 1905 Tagfahrt vor die Gerichtskommission angesetzt. Bei dieser Verhandlung nun erhob der Vertreter der Rekursbe¬ klagten vorab die Einrede der mangelnden Einwilligung des Ge¬ meinderates Schüpfheim zur Prozeßführung des Rekurrenten, unter Berufung auf § 35 des Vormundschaftsgesetzes, dessen litt. m bestimmt, daß der Vogt ohne Ermächtigung des Gemeinderates als Vormundschaftsbehörde keinen Rechtsstreit führen oder von einem solchen abstehen darf, „insofern der Streitgegenstand we¬ nigstens 50 Fr. beträgt“ indem er die Verhandlung ver¬ weigerte und Verfällung des Rekurrenten in die Tageskosten ver¬ langte, jedoch der Abhör der vorgeladenen Zeugen zustimmte. Die Gerichtskommission schützte diesen Standpunkt der Rekursbeklagten durch den Beschluß:
1. Der Rekurrent (Kläger) habe sich über die gemeinderätliche Zustimmung zu legitimieren.
2. Die Tageskosten fallen zu seinen Lasten.
3. Die geladenen Zeugen dürfen gleichwohl sofort vernommen werden, dagegen findet die Verhandlung nicht statt. Und das Obergericht des Kantons Luzern wies die vom Re¬ kurrenten gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde durch kenntnis vom 17. Juni 1905 unter Kostenfolge für den Be¬ schwerdeführer ab, im wesentlichen mit der Begründung: Nach § 70 des Civilrechtsverfahrens müßten sich Personen, welche nicht oder nur beschränkt handlungsfähig seien, vor Gericht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, und zwar finde diese Vor¬ schrift auch Anwendung, wenn der Mangel der Gerichtsstands¬ fähigkeit einer Partei erst im Laufe des Rechtsstreites eintrete. Durch das in Rechtskraft erwachsene regierungsrätliche Bevogti¬ gungserkenntnis vom 12. April 1905 aber sei formell festgestellt, daß dem anfänglich nur beschränkt handlungsfähigen Rekurrenten (Kläger) zur Zeit die Handlungsfähigkeit gänzlich abgehe. Folg¬ lich könne dessen Vogt nach dem kantonalen Vormundschaftsrecht nur mit Ermächtigung des heimatlichen Gemeinderates des Mün¬ dels als gesetzlicher Vertreter für das Mündel vor Gericht auf¬ treten, da die Voraussetzung der einschlägigen Bestimmung, daß der Streitgegenstand 50 Fr. übersteige, für die mit der Eheschei¬ dungsklage verbundene Enischädigungsforderung zutreffe. Die Be¬ streitung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung seitens des Re¬ kurrenten unter Hinweis auf die höchst persönliche Natur der Ehescheidungsklage als des prinzipalen Begehrens sei gegenüber
der Tatsache hinfällig, daß es sich hier um einen Geisteskranken, also um eine dispositionsunfähige Person handle; denn dieser, eine bewußte Willensbetätigung ausschließende Zustand der kläge¬ rischen Partei mache die Vertretung aller ihrer Interessen — auch der höchst persönlichen Rechte, sofern deren Geltendmachung in solchem Falle überhaupt grundsätzlich anerkannt werden wolle durch Drittpersonen notwendig, und es habe sich die Vorin¬ stanz bei Regelung dieser Vertretung einer Verletzung der kläge¬ rischen Parteirechte oder einer Rechtsverweigerung im Sinne des 291 CRV keineswegs schuldig gemacht. B. Gegen das vorstehende Erkenntnis des Obergerichts hat nun Fürsprech Dr. A. in L. als Vertreter des Klägers Roos rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er¬ klärt mit den Begehren: Es sei in Aufhebung jenes Erkenntnisses dem Rekurrenten zu gestatten, auch ohne gemeinderätliche Ermächtigung seinen Scheidungsprozeß zu führen.
2. Die Kosten der Tagfahrt vom 10. Mai 1905 vor Bezirks¬ gericht, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Ober¬ gericht, die dem Rekurrenten wegen Mangels der gemeinderätli¬ chen Prozeßlegitimation auferlegt worden seien, seien der Re¬ kursbeklagten zu überbinden, eventuell sei über diese Kosten im endgültigen Scheidungsurteil zu erkennen. Die Begründung des Rekurses geht, kurz gefaßt, dahin: Nach Art. 25 CEG, wie nach Art. 54 BV müsse die Berechtigung die Scheidung zu verlangen, als ein dem Ehegatten persönlich zu¬ stehendes Individualrecht betrachtet werden, dessen Ausübung, auch wenn der Ehegatte unter Vogtschaft stehe, lediglich von seinem persönlichen Entschlusse und nicht von der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertretung abhänge, so daß weder der Vogt noch die Vormundschaftsbehörde den Vögtling an der Durchführung seines Scheidungsprozesses hindern dürfe (zu vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtl. Samml. Bd. VII, S. 272; Bd. XXX, 1, S. 509). Zudem wäre der Rekurrent auch nach luzernischem Verfassungsrecht berechtigt, seinen Scheidungsprozeß ohne ge¬ meinderätliche Genehmigung zu führen; denn § 20 StV garantiere jedem Bürger, seine Rechtssachen nach Maßgabe der einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Gesetze zu verfechten und übertragen, sage also, daß mit Bezug auf die Verfolgung des Rechts auf Scheidung das eidgenössische Recht vor den kantonalen Vorschriften des Vormundschafts= und Prozeßgesetzes maßgebend fei. Wenn das Obergericht die Notwendigkeit der gemeinderätlichen Prozeßgenehmigung aus der Tatsache der Anhängigkeit auch ver¬ mögensrechtlicher Fragen ableite, so übersehe es, daß es sich dabei um eine nur adhäsionsweise und akzessorisch geltend gemachte For¬ derungsklage handle, welche die Durchführung der prinzipalen höchst persönlichen Scheidungsklage nicht erschweren könne. Der Rekurrent sei nicht willens= oder handlungsunfähig; er sei allerdings hoch¬ gradiger Neurastheniker, habe jedoch eine vollkommen klare Proze߬ instruktion erteilt. Er sei zur Zeit nicht mehr interniert, sondern befinde sich nach mehrwöchentlicher freiwilliger Kur wieder in Lu¬ zern. Die eingezogenen Gutachten lauteten nicht auf Geistesge¬ störtheit desselben; sie seien allgemein gehalten, und im Bevogti¬ gungsentscheid seien in erster Linie vermögensrechtliche Gründe mitberücksichtigt. Sofern der Gemeinderat der Durchführung des Prozesses nicht widersprechen sollte, werde immerhin um grund¬ sätzliche Beurteilung der Rekursbegehren ersucht; auf alle Fälle stehe das Begehren Nr. 2 zur Entscheidung. C. Die Rekursbeklagte Frau Roos=Widmer hat auf Abweisung sämtlicher Rekursbegehren antragen lassen. Sie wendet vorab ein, der Rekurs sei gegenstandslos geworden, weil die Vormundschafts¬ behörde inzwischen dem Vogt des Rekurrenten Prozeßvollmacht erteilt habe und der Prozeß auf Grund derselben verhandelt werde. Eventnell verteidigt sie die Begründung des angefochtenen Erkennt¬ nisses und betont insbesondere, daß das Obergericht dabei nicht materiell geurteilt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid nur nach Maßgabe des § 291 CRV (Rechtsverweigerung) überprüft habe, so daß auch dem Bundesgericht keine weitergehende Kompetenz zu¬ stehen könne. Das Obergericht hat unter Berufung auf die Motive seines Entscheides ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat der Vertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom 27. November 1905 zuge¬ geben, daß inzwischen der Gemeinderat Schüpfheim vorläufig dem
Vormunde Vollmacht erteilt habe, jedoch erklärt, daß er den Re¬ kurs gleichwohl aufrecht erhalte, da die streitige Kostenauflage damit nicht beseitigt und überdies die Vollmacht nicht ohne Vor¬ behalt erteilt sei, sondern vom Gemeinderate jederzeit zurückgezogen werden könne; — in Erwägung:
1. Das erste Begehren des Rekurrenten, es sei ihm auf Grund des durch Art. 54 BV (Art. 25 CEG) gewährleisteten Indivi¬ dualrechts zu gestatten, seinen Scheidungsprozeß auch ohne Er¬ mächtigung des Gemeinderates seiner Heimatgemeinde Schüpfheim als der zuständigen Vormundschaftsbehörde durchzuführen, ist durch die nachträglich erfolgte Erteilung der Prozeßvollmacht seitens des Gemeinderates Schüpfheim gegenstandslos geworden. Denn da der schwebende Prozeß seither unbestrittenermaßen nicht mehr ge¬ hemmt ist, sondern seinen Fortgang genommen hat, so kann jeden¬ falls zur Zeit von einer Beeinträchtigung des Rekurrenten in dem angerufenen Rechte nicht die Rede sein. Der Einwand, daß eine solche Beeinträchtigung mit Rücksicht auf die freie Widerruf¬ lichkeit der Vollmacht drohe, vermag den Rekurs nicht zu legiti¬ mieren; denn derselbe ist naturgemäß nur zulässig gegenüber einer angeblich existenten Verletzung eines verfassungsmäßigen Indi¬ vidualrechtes und könnte deshalb erst wieder ergriffen werden, so¬ fern der Gemeinderat die Vollmacht tatsächlich widerrufen und das Gericht infolgedessen die Weiterführung des Prozesses neuer¬ dings verweigern sollte. Übrigens bieten die Akten für den zu¬ künftigen Eintritt dieser Sachlage keinerlei Anhaltspunkte; die Behauptung des Vertreters des Rekurrenten, daß die streitige Vollmacht nur „vorläufig“, nicht ohne Vorbehalt, erteilt worden sei, steht im Widerspruch mit dem Inhalte der gemeinderätlichen Vollmachtsurkunde, welche den Vormund des Rekurrenten vorbe¬ haltlos zur Führung des Ehescheidungsprozesses vor allen zu¬ ständigen Instanzen ermächtigt. Somit fällt das erste Rekurs¬ begehren ohne weiteres außer Betracht.
2. Was das zweite Begehren des Rekurrenten um Aufhebung seiner Belastung mit den Kosten der bezirksgerichtlichen Tagfahrt vom 10. Mai 1905 und des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens betrifft, so könnte sich vorab fragen, ob das Interesse jenes an diesem Akzessorium des Kostenentscheides für sich allein zur Beschwerde¬ legitimation genüge. Doch kann dies dahingestellt bleiben, da der Rekurs in diesem Punkte als materiell offenbar unbegründet er¬ scheint. Das Bundesgericht hat die Berechtigung zu persönlicher Anhebung der Ehescheidungsklage steis nur solchen Bevormundeten zuerkannt, welche immerhin als willensfähig zu betrachten sind, deren Bevormundungsgrund also ihre Fähigkeit eigener Willens¬ betätigung nicht ohne weiteres ausschließt (vergl. z. B. das Prä¬ judiz i. S. Kuriger: A. S. Bd. IX, Nr. 33, Erw. 2, S. 165), und dieser Praxis, von welcher vernünftigerweise nicht abgegangen werden kann, scheint auch die Auffassung des Vertreters des Re¬ kurrenten zu entsprechen, indem derselbe die bestehende Willens¬ fähigkeit seines Klienten darzutun versucht. Allein die streitige Vormundschaft ist nach der Begründung des regierungsrätlichen Entscheides vom 12. April 1905 im Sinne des § 2 litt. b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes wegen Imbecillität (Schwach¬ sinn) verbunden mit manisch=depressivem Irresein des Rekurrenten verhängt worden. Wenn nun das Obergericht aus dieser geistigen Erkrankung auf Willensunfähigkeit des Rekurrenten geschlossen hat, so kann darin eine unrichtige Würdigung seiner Situation und Verletzung seiner persönlichen Rechtsstellung keineswegs ge¬ funden werden, und liegt daher zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses auf jeden Fall kein Grund vor. Gegenüber der Ausführung der Rekursschrift mag nur noch bemerkt sein, daß vorliegend nicht der gegenwärtige Geisteszustand des Rekurrenten maßgebend ist, sondern sein Geisteszustand nach der dem Oberge¬ richte zur Verfügung stehenden Feststellung, also nach Maßgabe des im regierungsrätlichen Bevogtigungsentscheide reproduzierten psychiatrischen Gutachtens, auf das sich das Obergericht tatsächlich gestützt hat; erkannt: Auf das Rechtsbegehren Nr. 1 des Rekurrenten wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.