Volltext (verifizierbarer Originaltext)
101. Arteil vom 22. November 1905 in Sachen Vögtlin gegen Gut bezw. Obergericht Aargau. Kostenforderung des Anwaltes an den Klienten aus einem von jenem für diesen geführten Civilprozesse; Gerichtsstand. Bedeutung der Kostenfeststellungs-Sentenz in einem Civilprozesse hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Klient und Anwalt: jene Sentenz bedeutet für das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient nicht ein rechts¬ kräftiges Urteil. Für dieses Verhältnis sind die gewöhnlichen Ge¬ richtsstandsregeln massgebend. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. In einem vom heutigen Rekursbeklagten, Fürsprech Dr. Gut in Sursee, als bevollmächtigtem Anwalt des Rekurrenten Hans Vögtlin in Brugg gegen Joseph Warth und Peter Zemp in Hergiswil geführten Civilprozesse erkannte das Bezirksgericht Willisau am 15. November 1904, unter Abweisung der Klage des Rekurrenten, bei Wettschlagung der „persönlichen Läuf, Gäng und Vorstände der Parteien“ „III. An die Anwälte haben zu bezahlen: „Kläger an Fürsprech Dr. Gut 397 Fr. 05 Cts., inbegriffen „137 Fr. 45 Cts. Auslagen... Gestützt auf dieses in Rechtskraft erwachsene Urteil forderte der Rekursbeklagte vom Rekurrenten Bezahlung der ihm zugesproche¬ nen Kostennote. Er erhob, da der Rekurrent die Zahlungspflicht wegen angeblich fehlerhafter Prozeßführung seitens des Anwalts bestritt, für deren Betrag (nebst zwei weitern, vorliegend außer Betracht fallenden Honorarforderungen) unter Abzug bereits er¬ folgter Anzahlungen Betreibung und verlangte gegenüber dem Rechtsvorschlage des Rekurrenten definitive Rechtsöffnung. In der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Brugg machte der Rekurrent vorab geltend, daß das vorstehende Urteil nicht über die Existenz des darin festgesetzten Honoranspruchs ent¬ schieden habe und daher nicht als Rechtsöffnungstitel für den¬ selben verwendbbar sei, und erhob eventuell die Einreden, das Bezirksgericht Willisau wäre zum Erlaß eines solchen Entscheides gar nicht kompetent gewesen und habe den Rekurrenten hiezu auch gar nicht vorgeladen und angehört. Das Gerichtspräsidium Brugg aber bewilligte die Rechtsöffnung für die gesamte betriebene For¬ derung und das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für Civilsachen) bestätigte diesen Entscheid, gestützt auf die Erwägung, daß dieselbe auf jenem zweifellos rechtskräftigen Urteile beruhe, und erkannte demgemäß am 6. Juli 1905: Dem Kläger (Rekursbeklagten) wird für einen Betrag von 188 Fr. 5 Cts. nebst Zins à 5 % seit 6. Februar 1905 und Kosten laut Zahlungsbefehl die definitive Rechtsöffnung gegen den Beklagten (Rekurrenten) erteilt. B. Innert nützlicher Frist hat nun Vögtlin den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die in Sachen ergangenen Rechtsöffnungsentscheide des Gerichtspräsidiums Brugg und des aargauischen Obergerichts seien als gesetz= und verfassungswidrig aufzuheben. Er macht zur Begründung dieses Antrages wesentlich geltend, die Annahme der beiden kantonalen Rechtsöffnungsinstanzen, daß dem streitigen Kostendispositive des Bezirksgerichts Willisau der Charakter eines vollstreckbaren gericht¬ lichen Urteils im Sinne der Art. 80 und 81 SchKG zukomme, sei nicht nur offenbar rechtsirrtümlich, sondern geradezu willkürlich und somit gegen Art. 4 BV verstoßend; denn unter einem Ur¬ teil im fraglichen Sinne könne unzweifelhaft bloß ein auf kontra¬ diktorischem Verfahren beruhender Richterspruch über eine privat¬ rechtliche Streitsache verstanden sein; ein solcher aber liege hier nicht vor, da über seine, des Rekurrenten, Schuldpflicht aus sei¬ nem Auftragsverhältnis zum Rekursbeklagten von den Parteien nie verhandelt worden sei. Überdies hätte er, der Rekurrent, aus diesem Rechtsverhältnis gemäß Art. 59 BV und der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts, an seinem Wohnorte belangt werden müssen, so daß die angefochtene Rechtsöffnung auf Grund des in Willisau ergangenen Urteils auch wegen Verletzung des Art. 59 BV, zu dessen Wahrung im Vollstreckungsverfahren Art. 81 Abs. 2 SchKG ausdrücklich die von ihm, dem Rekur¬ renten, vorliegend tatsächlich erhobenen, vom Obergericht aber gar nicht beachteten eventuellen Einreden zulasse, nicht zu Recht be¬ stehen könne.
C. Namens des Rekursbeklagten Dr. Gut hat Fürsprech Dr. Sch. in A. auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er bestreitet, daß eine Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere des Art. 59 BV, vorliege, da die Kompetenz des Gerichts der Hauptsache zur Beurteilung aller damit zusammen¬ hängenden Fragen, also auch betreffend die Forderung des An¬ waltes gegen seinen Klienten, demselben nicht widerspreche. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf die Einreichung von Gegenbemerkungen auf den Rekurs verzichtet; in Erwägung:
1. (Ausführung, daß Gegenstand des staatsrechtlichen Rekurses nur der Entscheid des Obergerichts bilden kann.
2. Der eine Streitsache beurteilende Richter als solcher ist zwar befugt, die den Parteianwälten für die Führung des be¬ treffenden Rechtsstreites gegenüber ihren Klienten erwachsenen Kostenforderungen dem Maße nach, mit Bezug auf die Zulässig¬ keit und die Höhe der einzelnen Ansätze der Kostennoten, in An¬ wendung der einschlägigen für die Parteien ohne weiteres verbind¬ lichen Tarife zu bestimmen und über allfällige Moderationsbegehren der Klienten zu entscheiden. Dagegen steht diesem Prozeßrichter als solchem nicht zu, über den Bestand der Kostenforderung eines Anwaltes, bezw. die Zahlungspflicht seines Klienten, zu erkennen; denn diesbezüglich kommen lediglich interne Rechtsbeziehungen zwischen Klient und Anwalt in Frage, deren gerichtliche Feststel¬ lung in selbständigem Prozeßverfahren zwischen den beiden als Parteien zu erfolgen hat. Dabei aber sind die gewöhnlichen Ge¬ richtsstandsregeln für die Geltendmachung persönlicher Forderungen maßgebend; insbesondere genießt der Klient als Schuldner den Schutz des Art. 59 BV, welcher ihm in interkantonalen Ver¬ hältnissen seinen Wohnsitzrichter garantiert. Demnach kann dem streitigen Kostendispositiv im Urteile des Bezirksgerichts Willisau vom 15. November 1904 bundesrechtlich nur die Bedeutung einer Kostenfeststellungs=Sentenz, nicht dagegen eines die Schuldpflicht des in Brugg wohnhaften, unbestrittenermaßen aufrechtstehenden Re¬ kurrenten für den festgestellten Betrag rechtsverbindlich statuierenden Erkenntnisses zukommen. Folglich war der Nekurrent berechtigt, dem Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten auf Grund jenes Urteilsdispositivs die in Art. 81 Abs. 2 SchKG mit Rücksicht auf die Garantie des Art. 59 BV vorbehaltene Einrede der In¬ kompetenz des Bezirksgericht Willisau zur Beurteilung tend gemachten Forderung entgegen zu halten, und ist daher der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des aarg. Obergerichts, welcher sich über diese Einrede hinweggesetzt hat, wegen Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts des Rekurrenten aus Art. 59 BV aufzuheben. Dem weiteren Begehren des Rekurrenten aber, es sei der Rekursbeklagte in die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu verfällen, kann im vorliegenden Entscheide, zufolge der rein kassatorischen Natur des Rechtsmittels des staatsrechtlichen Re¬ kurses, nicht entsprochen werden; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit das Urteil des Ober¬ gerichts des Kantons Aargau (Abteilung für Civilsachen) vom
6. Juli 1905 aufgehoben.