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31_I_595

BGE 31 I 595

Bundesgericht (BGE) · 1905-09-15 · Deutsch CH
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102. Arteil vom 6. Dezember 1905 in Sachen Wötzel gegen Fenz. Ein Aufenthalt während der « Fremdensaison » zu Erholungs¬ zwecken begründet auch dann keinen Wohnsitz, wenn der Aufent¬ halter als Musiker am Aufenthaltsort seinen Beruf ausübt; ein Geschäftsdomizii für einen Musiker gibt es nicht. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Der Rekurrent Robert Wötzel, welcher laut Bescheinigung des Fremdenbureaus der Gemeinde Chåtelard (Montreux) in dieser Gemeinde domiziliert ist, pflegt sich während der Sommer¬ saison als Dirigent einer Musikkapelle im Berner Oberland auf¬ zuhalten, während er den Rest des Jahres als Musiklehrer am genannten Wohnsitz zubringt. Im Sommer 1905 belangte ihn der Rekursbeklagte Christian Feuz auf Beatenberg nach vorgängiger Betreibung, gegen die der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, auf Bezahlung von 150 Fr. für die Miete eines Chalets, das der

Rekurrent mit seinen Musikern im Sommer 1904 dort bewohnt habe. In der ersten Verhandlung vor dem Richteramt Interlaken, am 5. September 1905, ließ der Rekurrent die örtliche Zuständig¬ keit dieses Richters bestreiten, wurde aber mit seiner Einrede durch Entscheid des Gerichtspräsidiums vom gleichen Tage abgewiesen. Gleichzeitig ordnete das Gerichtspräsidium in der Sache selbst ein Beweisverfahren an und hieß, nach dessen Durchführung, durch Urteil vom 15. September 1905 den Klageanspruch des Rekursbeklagten samt einer Kostenforderung desselben im Betrage von 45 Fr. gut. B. Gegen den Kompetenzentscheid des Gerichtspräsidenten hatte der Vertreter des Rekurrenten sofort das Rechtsmitiel der Be¬ schwerde an den kantonalen Appellations= und Kassationshof ein¬ gelegt, dasselbe jedoch nach seiner eigenen Angabe, „weil nicht zweckmäßig“, nicht prosequiert, um statt dessen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Dies hat er in der Folge rechtzeitig getan, mit dem Begehren, die angeführten Ur¬ teile des Gerichtspräsidiums Interlaken vom 5. und 15. Sep¬ tember 1905 seien aufzuheben. Er beschwert sich über Verletzung der Art. 46 und 59 BV, der Art. 2 und 3 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vom 25. Juni 1891, sowie des § 11 der ber¬ nischen CPO, indem er geltend macht, der Beklagte habe seinen Wohnsitz ausschließlich in Montreux, wo er schon seit Jahren niedergelassen sei, wo sich sein Mobiliar und seine Familie be¬ finde und wo er als Musiklehrer seinen Lebensunterhalt verdienen; er habe im Kanton Bern und speziell im Amtsbezirke Interlaken kein rechtliches Domizil, da er sich hier, wenn auch unter Be¬ tätigung in seinem Berufe, nur vorübergehend, zur Erholung und Pflege seiner Gesundheit aufhalte; folglich könne der Rekursbe¬ klagte ihn nur in Montreux belangen. C. Der Rekursbeklagte Feuz hat auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Er führt aus, der Rekurrent, welcher sich bei Be¬ ginn der Fremdensaison (Ende Mai oder anfangs Juni) regel¬ mäßig in Beatenberg einfinde, hier seinen Beruf als Musik¬ direktor ausübe und erst nach Beendigung der Saison wieder abreise, habe während dieser Zeit tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz, oder doch mindestens ein Geschäftsdomizil auf Beaten¬ berg; er treibe hier ein Geschäft und könne daher für Schulden, wie die streitige Verbindlichkeit, die er mit Rücksicht auf das Ge¬ schäft kontrahiert habe — auch abgesehen davon, ob sich sein rechtliches Domizil hier befinde — am Orte dieser Geschäfts¬ niederlassung belangt werden. Die gegenteilige Annahme würde ad absurdum führen; denn wenn die im Sommer in Interlaken und Umgebung sich aufhaltenden Geschäftsleute für die an ihrem Sommeraufenthaltsorte eingegangenen Schulden hier nicht belangt werden könnten, so würden sie den Kredit verlieren, auf den sie vielfach angewiesen seien. Der Rekurrent habe übrigens gegen die an ihn erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehles im Betreibungs¬ kreise Interlaken keine Einwendungen erhoben und damit still¬ schweigend selbst anerkannt, daß Beatenberg sein rechtlicher Wohn¬ sitz fei. Der Gerichtspräsident von Interlaken hat sich den Ausführungen des Rekursbeklagten angeschlossen; in Erwägung: Der vorliegende Rekurs erscheint aus dem Gesichtspunkte des Art. 59 BV, der verfassunsmäßigen Garantie des Wohnsitzrichters für persönliche Ansprachen gegenüber aufrechtstehenden Schuldnern, ohne weiteres als begründet. Die Voraussetzungen der Anwend¬ barkeit dieser Bestimmung sind gegeben: im Streite liegt eine persönliche Forderung des Rekursbeklagten an den Rekurrenten, und dieser letztere ist unbestrittenermaßen aufrechtstehend. Aus den Anbringen der Parteien geht hervor, daß sich der Rekurrent auf Beatenberg jeweilen nur während der dortigen Fremdensaison, also während einiger Sommermonate, aufhält, und daß sich seine Familie mit dem Hausrat das ganze Jahr über in Montreux befindet. Somit hatte der Rekurrent speziell bei seinem Aufenthalte auf Beatenberg im Sommer 1905, als der Rekursbeklagte ihn belangte, nicht den Willen, dauernd dort zu wohnen, sondern war vielmehr stets entschlossen, nur eine zum voraus bestimmte, kürzere Zeit dort zuzubringen. Dieser Umstand aber ist mit der Annahme nicht vereinbar, daß jener Aufenthalt einen rechtlichen Wohnsitz auf Beatenberg begründet habe, da der Rechtsbegriff des Wohn¬ sitzes bekanntlich ein dauerndes tatsächliches Verbleiben, verbunden mit dem Willen eines nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes,

voraussetzt. Es kann daher der streitige Gerichtsstand in Inter¬ laken nicht auf ein allgemeines Domizil des Rekurrenten gestützt werden. Es läßt sich aber auch nicht, wie der Rekursbeklagte dar¬ zutun versucht, aus einem besonderen Geschäftsdomizil jenes ab¬ leiten. Denn der Begriff des Geschäftsdomizils ist offenbar auf Musiker, die lediglich von ihren Fachkenntnissen und =fähigkeiten Gebrauch machen, ohne damit zugleich irgend eine kaufmännische Unternehmung zu verbinden — wie z. B. Verkauf und Miete von Musikinstrumenten, Musikalienhandlung ec. — nicht anwend¬ bar. Der Musiker übt als solcher einen künstlerischen Beruf aus, welcher keinen äußerlichen Geschäftsbetrieb bedingt, wie er bei Unternehmungen auf dem Gebiete des kaufmännischen Erwerbs¬ lebens, bei gewerblichen, landwirtschaftlichen oder Handelsgeschäften, regelmäßig vorhanden ist. Nur bei derartigen Unternehmungen hat die bundesgerichtliche Praxis in Anwendung des Art. 59 BV ein vom allgemeinen Wohnsitz getrenntes Geschäftsdomizil, bezw. eine geschäftliche Zweigniederlassung neben der Hauptniederlassung (Centrale) eines Geschäfts, anerkannt, im übrigen aber eine Mehrheit gleichzeitiger Wohnsitze nicht zugelassen. Und es besteht kein zwingender Grund, von dieser Praxis abzuweichen; eine weitere Fassung des Wohnsitzbegriffes im Sinne der in Nede stehenden Verfassungsbestimmung könnte, wenn sie auch vielleicht einzelnen Anwendungsfällen gerechter würde, im ganzen doch leicht dazu führen, die Garantie jener Verfassungsbestimmung in zu weitgehendem Maße zu beschränken. Demnach kann auch von einem bloßen Geschäftsdomizil des Rekurrenten auf Beatenberg und von Zusammenhang der Forderung des Rekursbeklagten mit einem solchen nicht die Rede sein. Vielmehr durfte der Rekurrent ür diese Forderung nur an seinem allgemeinen Wohnsitze, in Montreux, belangt werden. Folglich ist die Anhandnahme und Beurteilung der fraglichen Streitsache durch das Gerichtspräsidium Interlaken als im Widerspruche mit Art. 59 BV stehend aufzu¬ heben. Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Argumente des Rekursbeklagten nicht eingetreten zu werden, insbesondere be¬ darf die Frage keiner Erörterung, ob auch schon bei Annahme eines Geschäftsdomizils des Rekurrenten auf Beatenberg die Zu¬ ständigkeit des Richteramts Interlaken auf Grund des § 11 bern. CPO begründet wäre; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen, und damit das Erkenntnis vom

15. September 1905 samt dem zugehörigen Kompetenz= und Be¬ weisentscheid vom 5. September 1905 des Gerichtspräsidiums Interlaken aufgehoben.