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96. Arteil vom 9. November 1905 in Sachen Alrich gegen Kultussilialgemeinde Merleschachen. Steuerrecht einer Kultusgemeinde. Rekurs gegen ein Urteil, das einen Kantonsratsbeschluss betr. Konstituierung einer Kultusfilialgemeinde auslegt und ausspricht, dass der Kantonsratsbeschluss für den Rich¬ ter verbindlich sei. — Willkür? A. Im Jahre 1899 beschloß die römisch=katholische Kollator¬ gemeinde Merleschachen, sich im Sinne von Art. 92 der Ver¬ fassung des Kantons Schwyz als Kultusfilialgemeinde der Pfar gemeinde Küßnacht zu konstituieren. Art. 92 der KV bestimmt nämlich: „Da wo ein Bedürfnis sich geltend macht, können von „den politischen Gemeinden getrennte, öffentlich=rechtliche, römisch¬ „katholische Kirchgemeinden (Pfarr= oder Filialgemeinden) mit „eigenen Behörden und mit dem Rechte der Steuererhebung, von „den daherigen Kirchgenossen gebildet werden. Die Genehmigung „zur Bildung solcher selbständiger Kirchgemeinden und deren „Statuten und Organisation unterliegt dem Kantonsrate. Dieselbe „ist zu erteilen, wenn das Einverständnis der zuständigen kirch¬ „lichen Organe nachgewiesen und für eine sichere finanzielle „Grundlage Gewähr geleistet wird.“ Die von der Filialgemeinde Merleschachen ausgearbeiteten Statuten wurden vom bischöflichen Ordinariate in Chur im August 1900 genehmigt, wobei aber als neue Bestimmung die Bedingung beigefügt wurde, daß innert 10 Jahren die für die „Kongrua“ des Kaplans und die Kirchen¬ fabrik benötigten Fonds zusammengelegt und der kirchlichen Be¬ hörde darüber die erforderlichen Ausweise geleistet werden. Am
22. November 1900 genehmigte der Kantonsrat von Schwyz die Statuten, wobei er ebenfalls ausdrücklich die Bedingung aufstellte, daß innert 10 Jahren ein Fonds von wenigstens 5000 Fr. zu¬ sammengelegt werde. Diese Bedingung betreffend die Zusammen¬ legung eines Fonds von 5000 Fr. war der Filialgemeinde nicht zur Annahme vorgelegt worden. Der in der kantonalen Gesetzes¬ sammlung publizierte Kantonsratsbeschluß lautet: „Die Statuten „und Organisation der Filiale Merleschachen werden genehmigt „und dieselbe wird als öffentlich=rechtliche, römisch=katholische
„Filialgemeinde mit dem Rechte der Steuererhebung anerkannt „mit der Bedingung, daß innerhalb zehn Jahren die für die „Kongrua des Kaplans und für die Kirchenfabrik benötigten „Fonds von wenigstens 5000 Fr. zusammengelegt werden, und „daß darüber der kirchlichen Behörde der erforderliche Ausweis¬ „geleistet wird.“ In der Filialgemeinde Merleschachen erhob sich in der Folge Widerspruch gegen die den Statuten beigefügte Be¬ dingung, daß innert 10 Jahren der erwähnte Fonds gesammelt werden müsse. Am 15. Juni 1902 nahm die Gemeinde neue Statuten an, welche diese Bedingung nicht enthielten. Diese revi¬ dierten Statuten wurden vom bischöflichen Ordinariate gebilligt; dagegen versagte der Kantonsrat unterm 28. Oktober 1902 die Genehmigung und wies gleichzeitig ein Gesuch von 37 Filial¬ genossen von Merleschachen um Aufhebung des Kantonsratsbe¬ schlusses vom 22. November 1900 betreffend Anerkennung der Filiale als öffentlich=rechtliche Kirchgenossenschaft mit Steuerrecht ab. In der Begründung des Kantonsratsbeschlusses heißt es unter anderm: „Durch den Kantonsratsbeschluß vom 22. November 1900 sind nicht nur die Statuten der Filiale genehmigt worden, sondern auch die Organisation der Filiale, und es ist dieselbe ausdrücklich, in Gemäßheit von Art. 92 der Kantonsverfassung, als öffentlich=rechtliche, römisch=katholische Filialgemeinde, mit dem Rechte der Steuererhebung, anerkannt worden, und dergleichen An¬ erkennungen können nicht so leichthin wieder annulliert werden.“ Am 10. Januar 1904 befaßte sich die Filialgemeinde=Versammlung von Merleschachen neuerdings mit einem Antrag auf Aufhebung der Gemeinde. Der Antrag wurde mit 28 gegen 18 Stimmen angenommen; doch erklärte der Kaplan Kümin 17 der annehmen¬ den Stimmen als nicht stimmberechtigt und es wurde hierauf im Protokoll vorgemerkt, daß der Antrag verworfen sei. Die Filialgemeinde Merleschachen machte hierauf das Steuer¬ recht gegen die Kirchgenossen geltend, und da der Rekurrent Ulrich die Bezahlung verweigerte, belangte sie ihn vor dem Bezirksgericht Küßnacht mit der Rechtsfrage: „Ist der Be¬ klagte in der Eigenschaft als Mitglied der römisch=katholischen Kultusfilialgemeinde Merleschachen nicht pflichtig, die von den Filialgenossen jeweilen dekretierten Kultussteuern zu bezahlen? Der Rekurrent widersetzte sich der Klage wesentlich mit der Be¬ hauptung, daß die Filialgemeinde, weil sie die vom Kantonsrat dekretierte Statutenänderung nicht angenommen habe, rechtlich gar nicht existiere und daher auch keine Steuern erheben könne. Even¬ tuell machte er geltend, daß die Filialgemeinde jedenfalls zur Zeit keine Steuern erheben dürfe, weil die vom Kantonsrat an die Statutengenehmigung und die Verleihung des Steuerrechts ge¬ knüpfte Suspensivbedingung noch nicht eingetreten sei. Das Bezirks¬ gericht schützte den Rekurrenten bei seinem Standpunkt und wies die Klage ab. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als zweite Instanz dagegen hieß die Klage durch Urteil vom 26. Mai 1905 gut. In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt Die Filialgemeinde Merleschachen hätte allerdings das Recht ge¬ habt, über die Annahme oder Nichtannahme der vom Bischof den Statuten beigefügten Bedingung betreffend Zusammenlegung eines Fonds von 5000 Fr. sich zu äußern, bevor die Statuten dem Kantonsrate zur Beschlußfassung unterbreitet worden seien. Der in die kantonale Gesetzessammlung aufgenommene Kantonsrats¬ beschluß sei aber trotzdem rechtsverbindlich und müsse vom Richter, der an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dekrete gebunden sei, respektiert werden. Dazu komme, daß von der Filialgemeinde Merleschachen niemals rechtsförmlich und verbindlich erklärt worden sei, daß sie die von der Kurie und dem Kantonsrat ge¬ nehmigten Statuten als für sie nicht maßgebend ansehe. Es scheine im Gegenteil schließlich die Ansicht zur Geltung gelangt zu sein, daß die Gemeinde Statuten, die vom Bischof genehmigt und die in die Gesetzessammlung aufgenommen seien, nicht einseitig auf¬ heben können. Jedenfalls müßte, solange die Gegner der Statuten keine gesetzlichen Schritte zu deren Aufhebung getan hätten, die Gemeinde als nach Maßgabe der Statuten rechtlich existent an¬ gesehen werden. Auch könne kein Zweifel sein, daß die Gemeinde jetzt schon das ihr verliehene Steuerrecht ausüben dürfe, da es sich bei dem Vorbehalte betreffend die Zusammenlegung des Fonds von 5000 Fr. um eine Resolutivbedingung gehandelt habe, in¬ dem offenbar seitens des Kantonsrates die Absicht bestanden habe, die Organisation der Filiale mit Steuerrecht sofort, und nicht erst nachdem der Fonds gesammelt sein sollte, anzuerkennen.
B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat Ulrich den staats¬ rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Auf¬ hebung ergriffen. In der Begründung wird ausgeführt: Nach Art. 92 KV habe der Kantonsrat nur das Recht, die Statuten einer Kirchgemeinde zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, da¬ gegen stehe ihm die Befugnis, daran Anderungen vorzunehmen, nicht zu. Die einseitige Statutenabänderung durch den Kantonsrat sei daher unzulässig und die abgeänderten Statuten seien, weil von der Gemeinde nicht nachträglich angenommen, für die Ge¬ meindegenossen nicht verbindlich. In der gegenteiligen Auffassung des Kantonsgerichts liege dem Rekurrenten gegenüber eine Rechts¬ verweigerung. Ferner habe das Kantonsgericht den Kantonsrats¬ beschluß vom 22. November 1900 willkürlich zu Gunsten der Klägerschaft ausgelegt. Der Vorbehalt der Statutengenehmigung, daß innert 10 Jahren ein Fonds von 5000 Fr. zusammengelegt werden müsse, könne nur im Sinne einer Suspensivbedingung gemeint sein. Das ergebe sich schon aus Art. 92 KV, wonach die Genehmigung der Statuten nur stattfinden solle, wenn für eine sichere finanzielle Grundlage der Gemeinde Gewähr geleistet sei. Der Kantonsratsbeschluß könne also nur dahin ausgelegt werden, daß die Bildung der Gemeinde erst nach Erfüllung jener Bedingung erfolgen könne. Wenn man mit dem Kantonsgericht annehmen wollte, es handle sich um eine Resolutivbedingung, so würde das kaum erträgliche Resultat eintreten, daß bei Nichter¬ füllung der Bedingung die Gemeinde, die vielleicht inzwischen Ver¬ pflichtungen eingegangen hätte, plötzlich zu existieren aufhören würde. Das Kantonsgericht habe somit ohne allen Grund und ganz willkürlich erklärt, die Gemeinde sei konstituiert und es stehe ihr das Recht der Steuererhebung zu, während vernünftigerweise nur der Schluß hätte gezogen werden können, daß der Kantons¬ rat den Eintritt dieser Wirkung von der Erfüllung jener Be¬ dingung habe abhängig machen wollen. C. Die Kultusfilialgemeinde Merleschachen hat beantragt, es sei auf den Rekurs, der sich eigentlich als Berufung darstelle, wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten; eventuell es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat sich diesem An¬ trage angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent beschwert sich wegen Rechtsverweigerung also wegen Verletzung des Art. 4 BV über einen kantonalen Entscheid. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung des Rekurses ist daher nach Art. 175 Ziffer 3 des OG gegeben; denn für die Zuständigkeit des Bundesgerichts genügt, daß eine Verfassungsverletzung behauptet ist, auch wenn sich diese Be¬ hauptung von vornherein als unbegründet darstellen sollte.
2. In der Sache selbst erscheint der Rekurs als unbegründet, weil es sich bei der Frage, ob der Rekurrent der Filialgemeinde Merleschachen gegenüber steuerpflichtig sei, um eine der Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof entzogene Frage der Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts handelt und der Vorwurf der Rechtsverweigerung dem angefochtenen Urteil gegenüber nicht Stand hält. Durch den Kantonsratsbeschluß vom
22. November 1900 ist die Kultusfilialgemeinde Merleschachen als öffentlich=rechtliche Korporation mit dem Rechte der Steuer¬ erhebung anerkannt worden, mit der Bedingung, daß innert 10 Jahren ein Kirchenfonds von 5000 Fr. zusammengelegt werde. Das Kantonsgericht legt im angefochtenen Entscheid diesen Be¬ schluß dahin aus, daß dadurch die Gemeinde als sofort konstituiert und damit mit dem Rechte der Steuererhebung ausgestattet erklärt werden wollte, und daß somit jene Bedingung die Bedeutung einer Resolutivbedingung in dem Sinne habe, daß nach 10 Jahren geprüft werden solle, ob der Fonds von 5000 Fr. zusammen¬ gebracht und die Bedingung, unter der die Statuten genehmigt worden sind, erfüllt sei. Diese Interpretation ist nach dem Wort¬ laut des Kantonsratsbeschlusses gewiß sehr wohl möglich, und der Umstand, daß für die Erfüllung der Bedingung eine zehn¬ jährige Frist bewilligt wurde, während doch die Konstituierung der Gemeinde kaum so lange hinausgeschoben werden wollte, bildet ein gewichtiges Argument dafür, daß sie der Meinung des Kantonsrates entspricht. Und wenn nun auch nicht zu ver¬ kennen ist, daß erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe gegen eine solche resolutiv bedingte Konstituierung einer Gemeinde sprechen, so kann doch von einer willkürlichen Auslegung des Beschlusses unter keinen Umständen die Rede sein. Das Kantonsgericht konnte also
568 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. ohne Rechtsverweigerung davon ausgehen, daß nach der Meinung des Kantonsratsbeschlusses die Filialgemeinde Merleschachen sofort konstituiert und zur Steuererhebung berechtigt sein sollte. Nün war aber durch den Rekurrenten bestritten, daß der Kantonsrats¬ beschluß überhaupt rechtsverbindlich sei, weil er eine von der Ge¬ meinde nicht angenommene wesentliche Bedingung der genehmigten Statuten beigefügt habe. Demgegenüber hat das Kantonsgericht erklärt, daß der ordnungsgemäß publizierte Kantonsratsbeschluß vom kantonalen Richter auf seine Rechtsverbindlichkeit nicht nach¬ geprüft werden dürfe, sondern für ihn gleich wie Gesetze und Dekrete maßgebend sein müsse. Diese Auffassung über die Stellung des Richters einem derartigen sich doch wohl als bloßen Ver¬ waltungsakt darstellenden Beschlusse des Kantonsrats gegenüber mag zweifelhaft sein, aber von Willkür kann auch hier gewiß nicht gesprochen werden, zumal auch der Rekurrent in seiner Re¬ kursschrift nicht einmal den Versuch gemacht hat, darzutun, daß sie mit klaren Normen des kantonalen Staatsrechts schlechterdings unvereinbar sei. Die beiden erwähnten, aus Art. 4 BV nicht anfechtbaren Motive des angefochtenen Entscheides — die Aus¬ legung des Kantonsratsbeschlusses im Sinne einer durch den Vorbehalt resolutiv bedingten Statutengenehmigung und Konsti¬ tuierung der Gemeinde und die Feststellung, daß der Kantons¬ ratsbeschluß für den Richter verbindlich ist — mußten aber für die Gutheißung der Klage der Filialgemeinde Merleschachen gegen den Rekurrenten entscheidend sein. Es braucht daher die Frage, ob die sonstigen Erwägungen des Kantonsgerichts als willkürlich an¬ gefochten werden können, nicht weiter erörtert zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.