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31_I_559

BGE 31 I 559

Bundesgericht (BGE) · 1905-10-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

95. Arteil vom 12. Oktober 1905 in Sachen Schwank gegen Konkursmasse Schwank und Obergericht Thurgau. Prozessfähigkeit und Parteifähigkeit der Ehefrau (nach thurgaui¬ schem Recht). Rechtsverweigerung darin liegend, dass die kantonalen Gerichte die Klage einer Ehefrau angebrachtermassen abgewiesen haben, weil die Ehefrau selbständig klagend auftrete; willkürliche Annahme der selbständigen Prozessführung der prozessunfähigen Ehefrau. A. Im Konkurse des Ehemannes Schwank sollte seitens der Ehefrau, der Rekurrentin, der vom Konkursamt Kreuzlingen auf¬ gestellte Kollokationsplan angefochten werden gestützt u. a. auf 28 des thurg. Einführungsgesetzes zum SchKG, wonach die Ehe¬ frau für ihr zugebrachtes Vermögen im Konkurse eine zur Hälfte in 4. Klasse privilegierte Forderung hat. Zu diesem Behufe stellte der Ehemann „als ehelicher Vormund“ dem Advokaten Dr. P. Sch. in W. eine Prozeßvollmacht aus, die auch von der Rekur¬ rentin unterschrieben wurde. Dr. Sch. machte hierauf die Klage „namens und aus Auftrag der Frau Ida Schwank“ beim Be¬ zirksgericht Kreuzlingen anhängig, indem er die Prozeßvollmacht beilegte. Das Gericht wies auf Begehren der Beklagten, der Kon¬ kursmasse Schwank, die Klage angebrachtermaßen ab mit der Begründung: „Nach Art. 67 des thurg. PG, wonach der Ehe¬ mann der natürliche Vormund der Ehefrau ist und sie in allen Rechtsangelegenheiten ohne weitere Vollmacht vertritt, sowie nach Art. 36 der CPO, wonach handlungsunfähige Personen durch ihre Vormünder repräsentiert werden und Ehefrauen zur selbstän¬

digen Prozeßführung nur, wenn ihre Interessen denjenigen des Ehemannes widerstreiten, befugt sind“, sowie nach konstanter thurgauischer Gerichtspraxis sei die Ehefrau allein nicht proze߬ fähig, sondern müsse durch ihren Ehemann repräsentiert werden; eine Interessenkollision zwischen den Ehegatten liege hier nicht vor; die Klage, nach welcher die Rekurrentin selbständig klagend auftrete, sei daher unrichtig angebracht. Gegen dieses Urteil ergriff die Rekurrentin die Appellation ans Obergericht des Kantons Thurgau, indem sie namentlich auf die vom Ehemann Schwank ausgestellte Prozeßvollmacht verwies. Das Obergericht bestätigte jedoch das angefochtene Urteil durch Erkenntnis vom 26. Mai 1905, indem es sich der Auffassung der Vorinstanz anschloß und betonte, daß nach Gesetz und Praxis die Ehefrau nicht proze߬ fähig sei und deshalb im Prozeß durch ihren Ehemann vertreten sein müsse; diese Vertretung werde durch die vom Ehemann einem Anwalte erteilte Prozeßvollmacht nicht ersetzt. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Ehemann Schwank namens seiner Ehefrau den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe wegen Rechts¬ verweigerung aufzuheben. Es wird ausgeführt, das Obergericht habe in willkürlicher Weise angenommen, daß die Rekurrentin selbständig klagend aufgetreten sei, während sich aus der Proze߬ vollmacht des Ehemannes mit aller Deutlichkeit ergebe, daß dieser seine Ehefrau im Prozeß vertrete. Das thurgauische Recht aner¬ kenne durchaus die Parteifähigkeit einer Ehefrau und verlange nur, daß sie im Prozesse durch ihren Ehemann als natürlichen Vormund vertreten sei. Diesem Erfordernis sei aber vorliegend durchaus genügt, da sich ja Dr. Sch. durch die Prozeßvollmacht als vom Ehemann bestellter Parteivertreter legitimiert habe. Daß in der Klageschrift nicht auch der Name des Ehemannes genannt sei, könne demgegenüber nicht von Bedeutung sein. C. Das Obergericht des Kantons Thurgau und die Konkurs¬ masse Schwank haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und zwar wesentlich aus den im bezirksgerichtlichen und ober¬ gerichtlichen Urteile angeführten Gründen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Rechtzeitigkeit des Rekurses.)

2. Nach thurgauischem Recht steht die Ehefrau unter der na¬ türlichen Vormundschaft des Ehemannes (Art. 67 PG), und es mangelt ihr regelmäßig die Prozeßfähigkeit, d. h. die Fähigkeit einer Prozeßpartei ohne den gesetzlichen Vertreter selbständig einen Prozeß zu führen, oder durch einen andern führen zu lassen (§ 36 CPO). Dagegen besitzt sie selbstverständlich die Partei¬ fähigkeit, d. h. die mit der Rechtspersönlichkeit verbundene recht¬ liche Möglichkeit zu klagen oder verklagt zu werden. Nun ist vor¬ liegend die Rekurrentin keineswegs selbständig als prozeßführende Partei aufgetreten, und es erscheint unbegreiflich, wieso die thur¬ gauischen Gerichte zu einer solchen Auffassung und damit zur Abweisung der Klage angebrachtermaßen wegen unrichtiger Klag¬ einleitung gelangen konnten. Die Rekurrentin hat ja den Prozeß nicht selber geführt und ist nicht selbständig vor Gericht erschienen, sondern die Prozeßführung geschah durch einen mit Prozeßvoll¬ macht des Ehemannes als gesetzlichen Vormundes handelnden Anwalt. Durch die Prozeßvollmacht war der letztere dem Richter gegenüber vom gesetzlichen Vormund als zur Prozeßvertretung der Rekurrentin befugt erkärt, und dem Erfordernis, daß die Ehefrau im Prozesse durch den Ehemann repräsentiert sein müsse war dadurch augenscheinlich volle Genüge geschehen. Und wenn nun auch der Anwalt in der Klageschrift das Klagebegehren „namens und im Auftrag“ der Rekurrentin gestellt hat, so kann das angesichts der gleichzeitig eingelegten Prozeßvollmacht des Ehemannes doch vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, daß er vermöge der letztern als Prozeßvertreter der Rekurrentin handle. Auch dagegen ist gewiß nichts einzuwenden, daß der An¬ walt im Rubrum der Klageschrift die Rekurrentin überhaupt als Klägerin genannt hat; denn die Rekurrentin und nicht etwa ihr Ehemann war Prozeßpartei; sie hat die Forderung auf ihr zu¬ gebrachtes Vermögen, für die ihr nach § 28 des thurg. Einfüh¬ rungsgesetzes zum SchKG im Konkurse des Ehemannes ein Privileg zustand, im Wege der Anfechtung des Kollokations¬ planes geltend gemacht. Vielleicht wäre im Interesse der Voll¬ ständigkeit zu wünschen gewesen, daß der Anwalt in der Klage¬ schrift ausdrücklich beigefügt hätte, was sich schon aus der Pro¬ zeßvollmacht ergab, daß nämlich die Rekurrentin durch ihren

Ehemann als gesetzlichen Vormund repräsentiert sei. Aber daß ein solcher Zusatz eine wesentliche Prozeßvoraussetzung bilden würde, so daß dessen Unterlassung zur Abweisung der Klage angebrachter¬ maßen führen müßte, ist der kantonalen CPO nirgends zu ent¬ nehmen, und es würde sich ein derartiges Requisit in der Tat auch als ein auf die Spitze getriebener, durch nichts gerechtfertigter Formalismus darstellen. Vielmehr muß es mangels einer ab¬ weichenden positiven Bestimmung des kantonalen Rechts zulässig sein, im Rubrum der Klageschrift eine solche Verbesserung, falls man sie für notwendig hält, nachträglich noch anzubringen. Nach dem gesagten haben die thurgauischen Gerichte die Be¬ urteilung der Klage der Rekurrentin unbegründeterweise abgelehnt, und diese Weigerung ist deshalb als willkürlich und damit als Rechtsverweigerung zu qualifizieren, weil die für die Klageabwei¬ sung angebrachtermaßen angeführten Motive durchaus haltlos und nichtig sind, indem sie entgegen der augenscheinlichen Sachlage eine selbständige Prozeßführung der prozeßunfähigen Rekurrentin annehmen und in Wahrheit ein formales Requisit der Klagein¬ leitung aufstellen, das dem kantonalen Recht gänzlich unbekannt ist und das, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, den Zugang zu den Gerichten erheblich erschwert. Falls die thurgauischen Ge¬ richte hiebei wirklich einer bestehenden Praxis gefolgt sein sollten, so könnte hierauf für die Frage der Rechtsverweigerung nichts ankommen, weil dann eben diese Praxis als gesetzwidrig und willkürlich erscheinen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Mai 1905 aufgehoben.