opencaselaw.ch

31_I_543

BGE 31 I 543

Bundesgericht (BGE) · 1905-09-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

92. Entscheid vom 26. September 1905 in Sachen Reimann. Fortsetzung der Betreibung; Kompetenz zum Erlass einer gericht¬ lichen Verfügung, die die Betreibung einstellt, Art. 85 SchKG. I. Durch Kontumazialurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 6. Juli 1899 wurde der heutige, damals schon in Amerika befindliche Rekurrent August Reimann von seiner Ehefrau, nun¬ mehriger Frau Hauser, auf deren Begehren geschieden. Das Ur¬ teil spricht aus, der Beklagte habe der Klägerin das von ihr zuge¬ brachte Gut mit 3000 Fr. zu ersetzen. In der Folge fiel Reimann ein Erbteil von seiner in Basel wohnhaft gewesenen Mutter zu. Auf dieses Vermögensstück erwirkte der Ehemann Albert Hauser namens seiner Frau am 11. Januar 1905 von der Arrestbehörde Baselstadt einen Arrest zur Sicherung jener richter¬ lich zugesprochenen Frauengutsforderung. Gegenüber der im Januar 1905 beim Betreibungsamt Baselstadt angehobenen Arrestbetreibung erklärte Reimann Rechtsvorschlag und reichte am 6./7. Mai dem Bezirksgerichte Laufenburg gegen das Scheidungs¬ urteil, speziell soweit es ihn zur Zahlung der 3000 Fr. verhält, eine Restitutionsklage ein. Am 29. Mai erhielt Hauser auf Vor¬ lage des erwähnten Urteils vom Dreier=Gericht Baselstadt in contumaciam des Beklagten die definitive Rechtsöffnung und am

3. Juni ließ er ein bei der Liquidation des verarrestierten Erb¬ teils zugeschiedenes Sparkassenbüchlein der Basler Kantonalbank in Pfändung nehmen. Dem gegenüber wandte sich Reimann unterm 4. Juli an den Gerichtspräsidenten von Laufenburg indem er, unter Hinweis darauf, daß die Verwertung des Erb¬ teils und die Auszahlung des bezüglichen Erlöses zu gewärtigen stehe, im angehobenen Restitutionsprozesse den Erlaß einer ihn schützenden provisorischen Verfügung verlangte. Am 6. Juli erließ der Gerichtspräsident, gestützt auf §§ 245 ff. der kantonalen Pro¬ zeßordnung, eine solche Verfügung, dahin lautend: es werde dem Betreibungsamt Baselstadt bei eigener Verantwortlichkeit untersagt, in der fraglichen Betreibung den Verwertungserlös herauszugeben; vielmehr solle es denselben, eventuell das gepfändete Kassabüchlein

beim Gerichtspräsidium Laufenburg bis zum Austrage des Restitu¬ tionsprozesses deponieren. II. Das Betreibungsamt Baselstadt weigerte sich, dieser Ver¬ fügung nachzukommen, wogegen der Betriebene Reimann Be¬ schwerde führte, indem er anbrachte: Die Exekution des Scheidungs¬ urteils vom 6. Juli 1899 könne nur so lange weitergeführt werden, als es unerschüttert in Rechtskraft stehe. Letzteres aber sei, nach dem hiebei ausschließlich maßgebenden aargauischen Civilprozeßrechte, infolge Einreichung der Restitutionsklage nicht mehr der Fall. Wenn deshalb der Präsident des Gerichtes, dessen Urteil exequiert werden solle, gestützt auf seine Prozeßordnung verfüge, daß die Wirkung des Urteils bis zur Erledigung des Restitutionsprozesses in suspenso bleiben solle, so habe das Be¬ treibungsamt keine Veranlassung, die Rechtskraft des Urteils mehr zu achten, als das Gericht selbst, welches das Urteil ge¬ fällt habe. III. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

2. August abgewiesen, beantragt nunmehr Reimann mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse in Erneuerung seiner Beschwerde vor Bundes¬ gericht: es sei das Betreibungsamt Baselstadt anzuhalten, der vor¬ sorglichen Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufenburg vom 6. Juli 1905 nachzukommen. Er führt noch aus: Hauser sei trotz seines Domizils in Basel dem Bezirksgericht Laufenburg als der in Bezug auf den Restitutionsprozeß kompetenten Ge¬ richtsstelle unterworfen. Da nun die provisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten zum Restitutionsprozeß gehöre und das Be¬ treibungsamt, als für Hauser handelnd, diesem gleichzustellen sei, so müsse das Betreibungsamt auch an diese Verfügung ge¬ bunden sein. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen in Sachen ab¬ gesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der die definitive Rechtsöffnung erteilende Entscheid vom

29. Mai 1905, auf welchen gestützt die nunmehrige Durch¬ führung der Betreibung erfolgt, wird als solcher in seiner Rechts¬ beständigkeit vom Rekurrenten nicht angefochten. Der Standpunkt des Rekurrenten ist vielmehr der, daß der genannte Entscheid nachträglich in seinen Rechtswirkungen gehemmt worden sei durch die provisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufen¬ burg vom 6. Juli 1905. Diese nun verbietet, in Rücksicht auf die seitherige gerichtliche Bestreitung der in Betreibung gesetzten Judikatsforderung durch den betriebenen Rekurrenten, dem Be¬ treibungsamte die Auszahlung des Verwertungserlöses und ordnet die gerichtliche Deposition des Erlöses oder eventuell des noch nicht verwerteten Pfändungsobjektes an. Es kommt ihr danach die Bedeutung einer die Betreibung einstellenden gerichtlichen Ver¬ fügung zu. Die Kompetenz, eine derartige Verfügung mit dem Anspruch auf Anerkennung durch die Betreibungsbehörden zu er¬ lassen, kann zunächst nicht, wie der Rekurrent glaubt, aus dem kantonalen Prozeßrechte und diesem allein hergeleitet werden. Viel¬ mehr müßte sich diese Kompetenz aus dem eidgenössischen Rechte ergeben, d. h. müßte es sich um eine — allerdings auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes erlassene — Anordnung einer richter¬ lichen Behörde handeln, der das Bundesgesetz ausdrücklich oder stillschweigend die Kraft beilegt, das im Laufe befindliche Be¬ treibungsverfahren zum Stillstand zu bringen. Der in Frage stehenden Verfügung kann aber das Bundesgesetz eine solche Wirkung nicht zuerkennen wollen: Ein gerichtliches Urteil in Verbindung mit dem dafür erwirkten Entscheid auf definitive Rechtsöffnung muß als ein Vollstreckungstitel angesehen werden, dessen Wirksamkeit dadurch nicht mehr beeinträchtigt wird, daß über die Frage des Bestandes der Judikatsforderung ein neues ge¬ richtliches Verfahren schwebt. Hätte das Gesetz eine Hemmung der Exekution aus diesem Grunde zulassen wollen, so würde es diese Möglichkeit besonders vorgesehen und gleichzeitig für die nötigen Kautelen gesorgt haben, um Benachteiligungen des be¬ treibenden Gläubigers vorzubeugen (vergl. § 769 RCPO). Statt dessen regelt es (in Art. 85) als einzigen Fall, in dem der ein¬ mal gültig erwirkte urteilsmäßige Vollstreckungstitel nicht zur ungehinderten und vollständigen Durchführung der Betreibung berechtigt, denjenigen, wo die an sich unbestrittene Schuld durch Zahlung erlischt oder gestundet wird (vergl. auch den analogen, die provisorische Rechtsöffnung betreffenden Entscheid des Bundes¬

gerichts in Sachen Schniter, Separatausgabe Bd. VI, Nr. 6*) Die Weigerung des Betreibungsamtes Baselstadt, auf die frag¬ liche richterliche Verfügung Rücksicht zu nehmen, erweist sich somit als gerechtfertigt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.