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91. Entscheid vom 26. September 1905 in Sachen Trachsel und Konsorten. Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 106 oder Art. 109 SchKG? I. Es kann zunächst auf den Inhalt des zwischen den heutigen Beschwerdeparteien, Christian Trachsel und Konsorten einerseits und Cristian Großniklaus und Christian Willen anderseits er¬
* Ed. gén., vol. XXX, 1, n° 41, p. 234. — ** Id., n° 76, p. 452 et (Anm. d. Red. f. Publ.) suiv.
gangenen bundesgerichtlichen Rekursentscheides vom 17. Mai 1905 verwiesen werden*, welcher die tatsächlichen Verhältnisse, auch so¬ weit sie für die nunmehrige Beschwerde von Erheblichkeit sind, die Zeit bis zu seinem Erlasse zur Darstellung bringt. Nach Mitteilung dieses Entscheides erklärten Großniklaus und Willen — laut Angabe im Vorentscheid „veranlaßt durch eine bezügliche Anzeige des Betreibungsamtes Frutigen“ —, diesem mit Schreiben vom 1. Juli 1905, daß sie das Pfändungspfand¬ recht der heutigen Beschwerdeführer an den fraglichen Liegen¬ schaften bestreiten und die Durchführung des Widerspruchverfahrens verlangen. Auf dies setzte das Betreibungsamt Frutigen unterm
6. Juli den heutigen Rekurrenten, Christian Trachsel und Konsorten, gemäß Art. 109 SchKG Frist an zur Klagerhebung. Nunmehr erhoben Christian Trachsel und Konsorten Beschwerde mit dem Antrage auf Aufhebung der betreibungsamtlichen Verfügung und indem sie zur Begründung anbrachten, Art. 109 SchKG treffe nicht zu, da die fraglichen Liegenschaften im Zeitpunkte des Pfän¬ dungsvollzuges im Gewahrsam des betriebenen Schuldners Pieren, und nicht in demjenigen von Großniklaus und Willen sich be¬ funden hätten. Die letztern trugen auf Abweisung der Beschwerde an, wobei sie geltend machten: Sie hätten als Dritteigentümer er fraglichen Liegenschaften ein Recht auf Durchführung des Widerspruchsverfahrens; es habe auch der frühere Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. März 1905 den Gerichten anheimgegeben, die Verbindlichkeit des in Frage stehenden Betrei¬ bungspfandrechtes zu beurteilen, und der bundesgerichtliche Ent¬ scheid vom 17. Mai schließe eine gerichtliche Erörterung dieser Streitfrage ebenfalls nicht aus. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte unterm 4. Au¬ gust 1905: es sei die Beschwerde in dem Sinne begründet erklärt, daß die Fristansetzung nach „Art. 106 und 107“ SchKG statt nach Art. 109 zu erfolgen habe. Dieser Entscheid gründet sich lediglich auf eine Erörterung der Gewahrsamsfrage. III. Mit ihrem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse stellen die Beschwerdeführer Trachsel und Konsorten das Begehren:
* S. o. Nr. 64, S. 344 ff. = Sep.-Ausg. VIII, Nr. 34, S. 136 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) das Dispositiv des Entscheides vom 4. August 1905 sei aufzu¬ heben. Sie führen des längern aus, daß die Einleitung des Widerspruchsverfahrens unzulässig gewesen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekursgegner haben die Durchführung des Verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG vom Betreibungsamt Frutigen aus¬ schließlich deshalb verlangt, weil sie das „Pfändungspfandrecht“ der Rekurrenten an den verkauften Liegenschaften bestreiten. Nun hat aber diese Bestreitung bereits durch den Bundesgerichtsentscheid vom 17. Mai 1905 ihre definitive Erledigung gefunden. Ent¬ gegen den damals von den heutigen Rekursgegnern aufgestellten Behauptungen erklärt das Bundesgericht in jenem Entscheide unter eingehender Begründung, daß die in Frage stehende Pfändung vom 20. April 1904 nicht nur rechtsgültig vorgenommen, son¬ dern daß sie namentlich auch für die Rekursgegner verbindlich sei, indem ihre Wirksamkeit durch die nachher erfolgte Zufertigung der gepfändeten Liegenschaften an die Rekursgegner diesen gegenüber nicht habe beeinträchtigt werden können. Eine erneute Prüfung dieses Punktes in einem gerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen. Es handelt sich um die betreibungsrechtliche Frage, ob das Pfän¬ dungsrecht des betreibenden Gläubigers gegenüber einem gut¬ gläubigen (zivilrechtlichen) Dritterwerb am Exekutionsobjekte Stand halte, d. h. um eine Frage betreffend die rechtliche Be¬ deutung und Wirkung des Pfändungsrechtes, während im übrigen die zivilrechtliche Gültigkeit des Dritterwerbes (— der fertigungs¬ weise Eigentumserwerb der Rekursgegner —) nicht im Streite liegt. Deshalb kann der Entscheid der genannten Frage nur den Aufsichtsbehörden und nicht den Gerichten zukommen und ist es also unzulässig, sie durch Eröffnung des Widerspruchsverfahrens der richterlichen Beurteilung zuleiten zu wollen, wie dies auch vom Bundesgericht in seinem Erkenntnis vom 17. Mai (Erw. 2 in fine) gegenüber der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz be¬ reits bemerkt worden ist. Nicht geprüft zu werden braucht hier, welche Bedeutung die erfolgte Übertragung der gepfändeten Liegen¬
schaften für die Realisation des den Rekurrenten zustehenden Pfän¬ dungsrechtes hat. Nach dem gesagten ist der Rekurs begründet. Denn die Rekur¬ renten haben sowohl vor Bundesgericht, als auch vor der kanto¬ nalen Instanz wenn auch hier nicht mit entsprechender Mo¬ tivierung — im Sinne der Unzulässigkeit des Widerspruchsver¬ fahrens Anträge gestellt. Die Vorinstanz mußte also, statt lediglich eine Vertauschung der Parteirollen anzuordnen, die betreibungs¬ amtliche Fristansetzung schlechthin als gesetzwidrig aufheben. Bemerkt mag noch werden, daß sich die Rekurrenten zu Unrecht auf den Schlußabsatz der Erwägung 1 des bundesgerichtlichen Entscheides berufen. Wenn daselbst die Frage der Anordnung des Widerspruchsverfahrens offen gelassen wird, so bezieht das sich auf die Eventualität, daß die Rekursgegner die Gültigkeit der Pfändung deshalb bestreiten, weil sie bereits vor derselben, näm¬ lich durch den Kaufvertrag vom 15. April 1904 Eigentümer geworden seien, der Pfändungsakt sich also gegen Dritteigentum gerichtet habe. Eine solche Behauptung wäre freilich nach Ma߬ gabe des kantonalen Rechtes (das den Eigentumserwerb erst mit der — hier nach der Pfändung erfolgten — Fertigung eintreten läßt) sachlich unzutreffend; sie würde sich aber formell als Gel¬ tendmachung eines Drittanspruches im Sinne von Art. 106 ff. charakterisieren. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Vorentscheid und die Fristansetzung des Betreibungsamtes Frutigen vom
6. Juli 1905 aufgehoben.