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89. Entscheid vom 21. September 1905 in Sachen Heß-Müller. Verwertung gepfändeter Sachen. Verkauf aus freier Hand. Vor¬ aussetzungen hiefür nach Art. 130 Ziff. 1 SchKG: wer gehört zu den « Beteiligten »? Auch ein Gruppengläubiger, der voraussichtlich keine Befriedigung erhält, weil der Ertös nicht zur Deckung der im Range vorgehenden Gläubiger ausreichen wird, gehört dazu. I. Der Rekursgegner C. E. Stirnemann betrieb den Rekur¬ renten Friedrich Heß=Müller heim Betreibungsamt Zürich für eine Forderung von 8175 Fr. 10 Cts. An die vom Gläu¬ biger erwirkte Pfändung erhielt die Ehefrau des Rekurrenten An¬ schluß für eine Weibergutsforderung und zwar laut Angabe des Rekurrenten im gerichtlich festgestellten, zur Hälfte privilegierten Betrage von 19,941 Fr. Der Rekurrent stellte das Begehren um freihändigen Verkauf der Pfändungsobjekte. Hiegegen protestierte der Rekursgegner, indem er selbst ein Verwertungsbegehren stellte und Durchführung der Verwertung auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verlangte. Das Betreibungsamt beschied darauf das Begehren des Rekurrenten um freihändigen Verkauf wegen man¬ gelnden Erfordernisses der Zustimmung aller Beteiligten (Art. 130 Ziff. 1 SchKG) abschlägig. Hiegegen führte der Rekurrent Heß Beschwerde, indem er gel¬ tend machte: Der Erlös der Pfändungsobjekte werde unter keinen Umständen einen Überschuß über den zur Deckung der privile¬ gierten Hälfte der Frauengutsforderung nötigen Betrag ergeben. Der Gläubiger Stirnemann sei also kein interessierter Beteiligter bei der Verwertung, könne dieselbe nicht verlangen und komme als Gruppengläubiger nicht in Betracht. II. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als un¬ begründet ab. Den unterm 24. August 1905 ergangenen Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat Heß=Müller mit seinem nunmeh¬ rigen Rekurse innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, indem er sein Begehren um Vornahme freihändigen Verkaufes der fraglichen Pfändungsobjekte erneuert. Er weist auf Entscheide zürcherischer Aufsichtsbehörden hin, wonach dem Gläubiger einer spätern Gruppe, der aus der Verwertung keine Deckung erhalten
würde, das Recht abgesprochen wurde, die Verwertung zu ver¬ langen, oder die Eintreibung nach Art. 131 oder den freihändigen Verkauf durch seinen Einspruch zu verhindern. Das nämliche müsse, führt er unter Berufung auf ein eingelegtes Rechtsgutachten aus, auch für den Gläubiger der gleichen Gruppe gelten, der wegen nach¬ gehenden Ranges seiner Forderung keine Befriedigung erlange. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: An Stelle des ordentlichen Verwertungsmodus der öffentlichen Versteigerung läßt das Gesetz den Verkauf aus freier Hand in der Regel, d. h. abgesehen von den hier nicht in Betracht kom¬ menden besondern Fällen der Ziff. 2—4 des Art. 130, laut Ziff. 1 dieses Artikels nur unter der Voraussetzung zu, daß alle Beteiligte ihn begehren. Zur Entscheidung steht nun hier die Frage, ob als Beteiligter im Sinne letzterer Bestimmung ein Gruppengläubiger auch dann anzusehen sei, wenn bezüglich seiner zum vornherein feststeht, daß die Verwertung für ihn wegen vor¬ gehender Rangstellung eines Mitgläubigers (Art. 146 Abs. 2) resultatlos verlaufen, d. h. feine Forderung gänzlich ohne Deckung bleiben wird. Nun ist vorab zu bemerken, daß das Gesetz sich vorbehaltslos ausspricht, indem der Ausdruck „Beteiligter“ seiner gewöhnlichen Bedeutung gemäß jeden am Betreibungsver¬ fahren teilnehmenden Gläubiger schlechthin umfaßt. An genügen¬ den Gründen aber, die eine einschränkende Auslegung des Ge¬ setzestextes im Sinne des Rekurrenten zu rechtfertigen vermöchten, fehlt es. Im Gegenteil erweist sich eine solche Auslegung auch sachlich als unstatthaft, wenn man die betreibungsrechtliche Stel¬ lung ins Auge faßt, die der Gläubiger durch die Pfändung bezw. den Pfändungsanschluß erlangt und kraft welcher er berechtigt wird, die Vornahme der Verwertung, und zwar in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, zu verlangen. Zu den letztern gehört gerade, daß der ausnahmsweise Verwertungsmodus des freihän¬ digen Verkaufes nur unter der Voraussetzung der Zustimmung sämtlicher im Verfahren Beteiligten Platz greifen darf. Das Ge¬ setz hat sich hier eben von der Erwägung leiten lassen, daß die öffentliche Versteigerung vermöge der Garantien, welche sie bietet, regelmäßig das günstigste Verwertungsresultat ergeben wird, und daß deshalb, wenn auch ausnahmsweife der Freihandverkauf ihr vorzuziehen sei, es doch dem persönlichen Ermessen jedes einzelnen Beteiligten überlassen bleiben müsse, ob ein Fall solcher Art vor¬ liege, und er so gegen seinen Willen eine Abweichung vom or¬ dentlichen Verwertungsverfahren sich nicht gefallen zu lassen brauche. Nicht als stichhaltig kann sodann auch der Grund gelten, auf welchen sich der Rekurrent hauptsächlich stützt: daß nämlich der ohne Deckung bleibende Gruppengläubiger überhaupt kein In¬ teresse daran habe, ob mehr oder weniger erlöst und ob deshalb der eine oder andere Verwertungsmodus eingeschlagen werde. Mit Recht haben dem gegenüber bereits die Vorinstanzen ausgeführt, daß ein solches, rechtlich anzuerkennendes Interesse jedenfalls insoweit gegeben sei, als der betreibende Gläubiger, je höher der Erlös sich stellt und in um so höherem Maße also der im Range vorge¬ hende Mitgläubiger Befriedigung findet, um so weniger bezw. in um so geringerem Maße die Konkurrenz des letztern bei einer spätern Pfändung zu gewärtigen habe. Für die Behauptung end¬ lich, dem Rekursgegner sei es hier gar nicht um die Wahrung vermögensrechtlicher Interessen, sondern bloß darum zu tun, den Rekurrenten zu schikanieren, fehlt ein Beweis. Ob die Vorinstanz zutreffender Weise einen Unterschied macht zwischen dem vorliegenden Falle, wo ein Gläubiger der gleichen Gruppe, und dem Falle wo ein solcher einer spätern Gruppe sich dem Freihandverkaufe widersetzt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Immerhin dürfte zu bemerken sein, daß ein solcher Unter¬ schied sich vom Standpunkte des Bundesgerichtsentscheides in Sachen Camenzind (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. V, Nr. 58*) aus wohl nicht rechtfertigen ließe. Der Rekurs ist nach all dem zu verwerfen, wobei es nicht da¬ rauf ankommt, ob — was sich aus den Akten nicht mit Sicher¬ heit entnehmen läßt — Rekurrent in eigenem Namen, als Be¬ triebener, oder im Namen seiner Ehefrau als Pfändungsgläubi¬ gerin Beschwerde führt, Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.