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88. Entscheid vom 14. September 1905 in Sachen Gas- und Wasserwerk der Stadt St. Gallen. Aktive Betreibungsfähigkeit eines Verwaltungszweiges einer politi¬ schen Gemeinde. Der Umstand, dass die Betreibung zu Gunsten des Verwaltungszweiges anstatt zu Gunsten der Gemeinde eingeleitet wird, bildet keinen Kassationsgrund. — Einwand, die Betreibung richte sich gegen eine nicht mehr bestehende Kollektivgesellschaft; Legitimation zur Geltendmachung dieses Einwandes. I. Die Gas= und Wasserwerke St. Gallen (städtischer Ver¬ waltungszweig) hatten im Jahre 1900 bei der Firma Gebrüder Fichmann Bauarbeiten ausgeführt. Ende 1904 stellten sie hiefür an L. Fichmann=Ornstein „zu Handen der Gebrüder Fichmann“ Rechnung im Betrage von 183 Fr. 10 Cts. Als keine Zahlung
erfolgte, hoben mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 1905 die „Gas¬ und Wasserwerke St. Gallen“ für den genannten Betrag beim Betreibungsamte St. Gallen Betreibung an gegen „Gebrüder Fichmann, Scheffelstraße 9 (Hr. Fichmann=Ornstein, Hier)“ Der Zahlungsbefehl blieb ohne Rechtsvorschlag, worauf am Juni das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde. Am 26. Juni vollzog das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung bei Fichmann=Ornstein die Pfändung, Mit Beschwerde vom gleichen Tage verlangte Fichmann=Orn¬ stein aus folgenden zwei Gründen die Aufhebung dieser Betreibung: Einmal existiere die Firma Gebrüder Fichmann, nach im Jahre 1900 erfolgter Auflösung, nicht mehr, und könne also auch nicht betrieben werden; und es richte sich die Betreibung auch nicht etwa gegen den Beschwerdeführer persönlich als ehemaligen Sozius dieser Firma, Sodann seien die Gas= und Wasserwerke der Stadt St. Gallen „weder eine juristische Persönlichkeit noch eine Per¬ sönlichkeit öffentlich=rechtlichen Charakters,“ sondern eine Unter¬ nehmung der Gemeinde St. Gallen. Sie könnten deshalb auch nicht betreibender Gläubiger sein und als Gläubiger der behaup¬ teten Forderung könne nur die Gemeinde St. Gallen gelten. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un¬ begründet ab; die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen schützte sie mit Entscheid vom 31. Juli 1905 und hob die Betreibung auf. Dabei führte sie, unter Gutheißung des in zweiter Linie geltend gemachten Beschwerdegrundes, aus: Die Gas= und Wasserwerke welche der Zahlungsbefehl und die Pfändungsurkunde als Gläu¬ biger nenne, seien kein gesetzlich zulässiges Betreibungssubjekt, sondern sie resp. deren Kassier, welchem gemäß Dienstvorschriften für dieses Unternehmen der Einzug der Gas= und Wasserrech¬ nungen überbunden sei, können nur als Vertreter der politischen Gemeinde St. Gallen Betreibungen anheben. Die Gemeinde sei Gläubigerin und müsse in den Betreibungsurkunden als solche genannt sein. III. Diesen Entscheid haben nunmehr die „Gas= und Wasser¬ werke St. Gallen resp. die politische Gemeinde St. Gallen“ mit rechtzeitigem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage auf Abweisung der Beschwerde des L. Fichmann=Ornstein. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der Rekursgegner Fichmann geht, und zwar nach der ge¬ gebenen Sachlage zweifellos mit Recht, davon aus, daß Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung — soweit diese materiell begründet sei — nur die politische Gemeinde St. Gallen sein könne. Zu Unrecht stellt er sich dagegen auf den Standpunkt, diese Forderung werde nicht von ihrem wirklichen Gläubiger, d. h. der genannten Gemeinde (durch ein Organ derselben) betreibungs¬ weise geltend gemacht, sondern es trete ein gar nicht existierendes Rechtssubjekt, die „Gas= und Wasserwerke der Stadt St. Gallen“ als betreibender Gläubiger auf: Sind die letztern, wie der Re¬ kurrent zutreffend annimmt, ein bloßer Verwaltungszweig jener Gemeinde und wird also mit dem Ausdruck „Gas= und Wasser¬ werke der Stadt St. Gallen“ nur ein bestimmtes Geblet der Wirksamkeit der Gemeinde als Korporation bezeichnet, so ist klar, daß, wenn sie in den Betreibungsurkunden als betreibende Partei figurieren, damit eben dasjenige Rechtssubjekt gemeint werden will, welches sonst (wenn es in seinem gesamten Wesen und namentlich auch soweit es am Rechtsverkehr teilnimmt, in Betracht kommt) den Namen „politische Gemeinde St. Gallen“ führt. Die Frage kann also nur die sein, ob die in den Betreibungsurkunden sich vorfindende mangelhafte Bezeichnung des betreibenden Gläu¬ bigers („Gas= und Wasserwerke der Stadt St. Gallen“ statt „Politische Gemeinde St. Gallen“) einen Grund zu der anbe¬ gehrten Aufhebung der Betreibung abzugeben vermöge. Nun bietet aber das Betreibungsgesetz und speziell dessen Art. 67 Ziff. 1 und Art. 69 Ziff. 1 keinen Anhaltspunkt dafür, einen solchen formellen Mangel, lediglich für sich allein, als hinreichenden Grund zur Kassation eines ergangenen Betreibungsaktes anzu¬ sehen, und es würde eine derartige strenge Auffassung auch mit der Natur des Betreibungsverfahrens und dessen praktischen Zwecken sich nicht vereinbaren lassen. Vielmehr muß in einem solchen Falle mindestens dargetan sein, daß der Betriebene durch die mangelhafte Bezeichnung des betreibenden Gläubigers (weil
sie Anlaß zu einer Verwechslung gegeben hat ec.) bei Auf¬ rechthaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt wäre. Dergleichen hat aber hier der Rekursgegner, und wohl mit Grund, nicht behauptet. Er trägt auch nicht auf nachträgliche genauere Bezeichnung des betreibenden Gläubigers in den bis¬ herigen Betreibungsurkunden und richtige Verurkundung in den spätern an, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. Daß die Betreibung nicht von den zuständigen Organen der Gemeinde anbegehrt sei und geführt werde (insbesondere weil den im Verwaltungszweige der Gas= und Wasserwerke funktionierenden Organen die erforderliche Zuständigkeit abgehe), hat der Rekurs¬ gegner ebenfalls nicht geltend gemacht und ließe sich auch nach dem Vorentscheide nicht annehmen.
2. In Bezug auf den zweiten für die Ungültigkeit der ange¬ fochtenen Betreibung angeführten Beschwerdegrund: daß nämlich die Betreibung sich gegen eine nicht mehr existierende Kol¬ lektivgesellschaft richte, fehlt es dem Rekursgegner an der Legiti¬ mation zur Beschwerdeführung. Wie er selbst erklärt, ist er per¬ sönlich nicht betrieben und, weil also nicht im Betreibungsverfahren stehend, auch nicht befugt, die Rechtsbeständigkeit desselben durch Beschwerde anzufechten. Sofern er findet, daß die Pfändung vom
26. Juni 1905 unrichtiger Weise ihm gehörendes Vermögen er¬ griffen hat, bietet das Widerspruchsverfahren der Art. 106 ff. SchKG den geeigneten Weg zur Wahrung seine Rechte. Dar¬ über endlich hat er sich nicht beschwert, daß er als zur Ent¬ gegennahme der Betreibungsurkunden verpflichteter Vertreter der betriebenen Firma behandelt wird. Nach all dem ist der vorliegende, auf Abweisung der Beschwerde gerichtete Rekurs gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf¬ hebung des angefochtenen Entscheides die in Frage stehende Be¬ treibung aufrecht erhalten.