opencaselaw.ch

31_I_519

BGE 31 I 519

Bundesgericht (BGE) · 1905-07-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

85. Eutscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Weber-Stierlin. Beschwerde gegen den Vollzug eines Arrestes; Kompetenz der Auf¬ sichtsbehörden, Art. 17—19 SchKG. — Arrestort für die Verar¬ restierung von Forderungen. I. Am 31. Mai 1905 erwirkte Witwe Berger=Salathe von der Arrrestbehörde bezw. dem Betreibungsamt Baselstadt gegen den in Zürich wohnhaften Rekurrenten Weber=Stierlin einen Arrest auf ein (von der Arrestnehmerin behauptetes) Guthaben des Arrestschuldners an den in Basel wohnhaften Buchdrucker Fröse. Der Rekurrent führte hiegegen Beschwerde mit der Begründung, die beschlagnahmte Forderung befinde sich nicht in Basel, dem Wohnsitz des Drittschuldners, sondern in Zürich, dem Wohnsitz des Gläubigers und habe deshalb von dem Betreibungsamte Baselstadt, weil örtlich unzuständig, nicht verarrestiert werden können. II. Unterm 27. Juni 1905 lehnte die kantonale Aufsichtsbe¬ hörde wegen Inkompetenz das Eintreten auf die Beschwerde von folgenden Gesichtspunkten aus ab: Sofern sich der Rekurrent gegen die Arrestbewilligung durch den Richter wende, brauche die Aufsichtsbehörde nach Art. 279 SchKG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese unterliege aber auch dann nicht ihrer Beur¬ teilung, wenn sie gegen den Arrestvollzug durch das Betreibungs¬

amt sich richte. Denn das Amt habe nicht zu prüfen, ob es zulässig gewesen sei, die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände als Arrestgegenstände zu behandeln, sondern habe den Arrestbefehl einfach auszuführen, sofern die Beschlagnahme auch wirklich voll¬ zogen und das betreffende Vermögensstück zu Gunsten des Arrest¬ gläubigers gesichert werden könne. Letzteres sei aber hier durch Anzeige an den Drittschuldner möglich gewesen. Über die Ein¬ wendungen des Rekurrenten habe also nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden, falls die Frage infolge Rechts¬ vorschlages anläßlich der Prosekution des Arrestes an ihn gebracht werde. Welcher Ort als „Sitz“ der Forderung zu gelten habe und wo diese infolgedessen mit Arrest belegt werden könne, sei demnach nicht zu erörtern. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht¬ zeitig eingereichte Rekurs des Weber=Stierlin, womit derselbe vor Bundesgericht beantragt: es seien die Aufsichtsbehörden als zur Behandlung der gegen das Betreibungsamt Baselstadt erhobenen Beschwerde kompetent und letztere als begründet zu erklären, oder eventuell die Vorinstanz zu materieller Behandlung derselben anzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde bezw. der nunmehrige Rekurs richtet sich, dem gestellten Begehren und der gegebenen Begründung nach, unzweifelhaft nicht gegen die Bewilligung des Arrestes durch die Arrestbehörde, sondern gegen dessen Vollzug durch das Betreibungs¬ amt, und es ist deshalb die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des Falles gemäß Art. 17/19 SchKG vorhanden. Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, das Betreibungsamt habe das fragliche Guthaben, nachdem dasselbe einmal von der Arrestbehörde im Arrestbefehl als Arrestgegenstand bezeichnet worden war, einfach als solchen behandeln und ohne weitere Prüfung ver¬ arrestieren müssen. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent¬ scheide vom 21. März 1905 in Sachen Dr. C. Meyer & Konsorte gegen Appenzell A=Rh.“ ausgeführt hat, soll bezw. darf sich das

* Oben Nr. 37, S. 208 ff. (Sep.-Ausg. Bd. VIII, Nr. 17, S. 67 ff.). (Anm. d. Red. f. Publ.) Betreibungsamt an den Arrestbefehl insoweit nicht halten, als dessen Vollzug, überhaupt oder in einzelnen Punkten, zu betreibungs¬ amtlichen Maßnahmen führen müßte, welche eine Verletzung der vom Amte beim Arrestvollzug zu beobachtenden gesetzlichen Vor¬ schriften enthalten würden, und kann deshalb das Amt insbesondere nicht berechtigt oder verpflichtet sein, ein von der Arrestbehörde als Arrestgegenstand bezeichnetes Objekt, das sich nicht in seinem Betreibungskreise befindet, mit Arrest zu belegen.

2. Hienach hat die Vorinstanz unzutreffender Weise geglaubt, von einer Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage absehen zu können, ob das hier als Arrestobjekt behandelte Guthaben in Basel, dem Wohnorte des Drittschuldners, oder in Zürich, demjenigen des Gläubigers bezw. Arrestschuldners, Sinne von Art. 89 bezw. 275 SchKG gelegen ist. Auch vorwürfige Punkt wird durch den obgenannten Bundesgerichts¬ entscheid und zwar zu Gunsten der zweiten Alternative präjudi¬ ziert. Laut diesem Entscheide muß eine Forderung (soweit sie nicht in einer Urkunde als einem Wertpapier zur Verkörperung gelangt) exekutionsrechtlich im allgemeinen als am Wohnsitze des Gläubi¬ sich der gers gelegen angesehen werden, als dem Orte, wo Träger des Forderungsobjektes dauernd befindet und mit ihm für gewöhnlich auch die sämtlichen oder der größte Teil der zu seinem Vermögen gehörenden körperlichen Werte. Für die nähere Be¬ gründung dieser Auffassung, an welcher festzuhalten ist, läßt sich auf die einschlägigen Erwägungen des mehrerwähnten Entscheides verweisen. Besondere Verhältnisse, welche ein Abweichen von obiger Regel rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Ist demzufolge das fragliche Guthaben als in Zürich gelegen anzusehen, so muß in Gutheißung des Rekurses dessen Arrestnahme durch das Be¬ treibungsamt Baselstadt als gesetzwidrig aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der angefochtene Entscheid und die Verarrestierung des fraglichen Guthabens durch das Betreibungsamt Baselstadt aufgehoben.