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84. Eutscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Studer-Schläpfer. Betreibung auf Sicherstellung. Inkompetenz der Aufsichtsbehörden zum Entscheide darüber, ob eine vom Schuldner anerbotene Sicher¬ stellung genügend sei. Ausschluss der analogen Anwendung des Art. 12 SchKG auf diesen Fall. I. Gegen den Rekurrenten Studer hat Karl Schläpfer=Bau¬ mann beim Betreibungsamt Horgen für einen Betrag von 11,344 Fr. Betreibung auf Sicherheitsleistung angehoben. Nach Inkrafttreten des Zahlungsbefehles anerbot der Betriebene dem Amte, die verlangte Sicherheit durch Übergabe einer Solidar¬ bürgschaftserklärung von drei Einwohnern der Stadt Aarau zu leisten. Der betreibende Gläubiger, vom Amte hierüber ange¬ fragt, erklärte, die angebotene Sicherheit, weil ungenügend, nicht annehmen zu wollen, worauf das Amt nach gestelltem Begehren am 16. März 1905 in der fraglichen Betreibung die Konkurs¬ androhung erließ. Hierüber beschwerte sich Studer, indem er geltend machte: Durch die Übergabe der fraglichen Bürgschaftserklärungen an das Amt habe er geleistet, was der Gläubiger von ihm verlangt habe und wozu er vertraglich verpflichtet sei, und könne daher seinerseits verlangen, daß das Betreibungsamt für die erhaltene Sicherheits¬ leistung quittiere und die Betreibung abstelle. Wie der Betriebene in der gewöhnlichen Betreibung gemäß Art. 12 SchKG mit schuldtilgender Wirkung an das Betreibungsamt bezahlen könne, so könne er in der Betreibung auf Sicherheitsleistung die Sicherheit dem Amte übergeben, und habe dieses in erster Linie darüber zu entscheiden, ob der Schuldner erfüllt habe oder nicht. Statt dessen sei hier vom Betreibungsbeamten auf die Meinung des betreiben¬ den Gläubigers abgestellt worden. Dabei scheine der Beamte selbst die anerbotene Sicherheit für vollkommen genügend zu halten. Wäre übrigens letzteres nicht der Fall, so hätten die Aufsichtsbe¬ hörden sie als genügend zu erklären und gestützt hierauf die er¬ lassene Konkursandrohung aufzuheben. II. Beide kantonalen Instanzen sind zur Abweisung der Be¬
schwerde gelangt, von der Erwägung aus, daß über die Streitfrage, ob die angebotene Sicherheit genügend sei oder nicht, der Richter zu befinden habe und deshalb das Betreibungsamt die anbegehrte Fortsetzung der Betreibung nicht habe ablehnen dürfen. Den am 8. Juni 1905 ergangenen Entscheid der obern Auf¬ sichtsbehörde hat Studer=Schläpfer mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, die fragliche Konkursandrohung zu kassieren und das Betreibungsamt Horgen anzuweisen, die Betreibung aufzuheben, weil dieselbe durch die erfolgte Sicherheitsleistung „erfüllt“ sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig zwischen den Beschwerdeparteien ist, ob die vom Be¬ schwerdeführer bezw. heutigen Rekurrenten dem Betreibungsamte angebotene Sicherheit (— durch Stellung von drei Solidar¬ bürgen —) genügend sei, d. h. ob durch deren Dargabe der Be¬ schwerdeführer seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung richtig und vollständig erfülle. Diese Frage ist eine rein zivikrechtliche; es fragt sich nämlich, welches nach den einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen der Inhalt der dem Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner obliegenden (nunmehr betreibungs¬ weise geltend gemachten) obligatorischen Verpflichtung zur Sicher¬ heitsleistung sei. Zur Entscheidung hierüber können aber — der Natur ihrer Funktionen nach — nicht die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden), sondern nur die richter¬ lichen Behörden zuständig sein. Nachdem einmal — wie hier der Fall — ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, hat das Be¬ treibungsamt, so lange nicht der betreibende Gläubiger die vom Schuldner anerbotene Sicherheit als genügend anerkennt und damit auf die Betreibung verzichtet, die letztere fortzusetzen, zu deren Weiterführung durch Konkursandrohung hier im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen unbestrittenermaßen gegeben sind. Sache des Betriebenen ist es, bei der zuständigen richterlichen Instanz (vergl. Art. 85 und 172 Ziff. 3 SchKG) die Einstellung der Betreibung zu bewirken, wenn er glaubt, in richtiger Weise erfüllt bezw. Erfüllung anerboten zu haben. Zu Unrecht endlich beruft sich der Rekurrent darauf, daß nach Art. 12 des Gesetzes das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörden darüber zu be¬ finden haben, ob eine vom Betriebenen geleistete Zahlung ge¬ nügend sei oder nicht. Dieser Fall kann zu keinen rechtlichen Schwierigkeiten (bezüglich des Inhaltes der geschuldeten Leistung ec. Anlaß geben, wie der vorliegende. Eine analoge Anwendung des Art. 12 auf den letztern Fall, was die Kompetenzfrage anbetrifft, erscheint deshalb nicht als zulässig. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.