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31_I_513

BGE 31 I 513

Bundesgericht (BGE) · 1905-07-11 · Deutsch CH
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83. Entscheid vom 11. Juli 1905 in Sachen Heiges. Vindikation im Konkurse. Art. 232 Ziff. 2 SchKG; Wirkung der Verspätung der Frist. Art. 251 Abs. 1 eod.

1. In dem vom Konkursamte Kreuzlingen durchgeführten Kon¬ kurse über die Firma Kaufmann & Cie. lief die Eingabefrist des 32 Ziff. 2 SchKG mit dem 22. Dezember 1904 ab. Am Art.

25. Mai 1905 meldete der Rekurrent Eigentumsansprüche an einem Schreibpulte und einem zugehörigen Drehstuhle an und verlangte die Herausgabe dieser Objekte aus der Masse. Das Konkursamt erklärte ihm folgenden Tages, 26. Mai, daß diese Vindikation als verspätet nicht mehr zugelassen werden könne. Heiges erneuerte sein Begehren auf dem Beschwerdewege, wurde indessen von der kantonalen Aufsichtsbehörde (Rekurskommission des thurgauischen Obergerichts) mit Entscheid vom 20. Juni 1905 abgewiesen, von der Erwägung aus, daß nach Ablauf der Frist des Art. 232 Ziff. 2 erfolgende Vindikationsanmeldungen als un¬ gültig nicht mehr zu berücksichtigen seien. Der Rekurrent Heiges hatte im weitern am 8. Juni 1905 beim Präsidenten des Bezirkgerichts Kreuzlingen zu Handen dieses

Gerichtes das Klagebegehren gestellt: Es seien die beiden in Frage stehenden Objekte als sein Eigentum zu erklären und ihm daher in natura herauszugeben. Darauf hatte das „Konkursamt“ (— der Gerichtspräsident ist gleichzeitig Konkursbeamter —) am 13. Juni verfügt: der Vindikationsanspruch sei wegen verspäteter Geltend¬ machung abgewiesen. II. Mit seinem nunmehrigen Rekurse stellt Heiges bei der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts die Begehren: 1. Es seien die Entscheidung der kantonalen Aufsichts¬ behörde vom 20. Juni, sowie die Verfügungen des Gerichtspräsi¬ diums Kreuzlingen vom 26. Mai und 13. Juni aufzuheben; 2. es sei das Gerichtspräsidium Kreuzlingen zu verhalten, entweder die erhobene Vindikationsklage gemäß den einschlägigen Gesetzen zu¬ zulassen oder als Konkursamt den Eigentumsanspruch anzuer¬ kennen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zum Entscheide steht die Frage, ob die konkursamtliche Auf¬ forderung des Art. 232 Ziff. 2 SchKG zur Anmeldung von Drittansprüchen an Vermögensstücken, die sich in der Masse be¬ finden, peremptorischen Charakter besitze, d. h. ob die Unterlassung, einen Drittanspruch innert der gemäß genannter Bestimmung ge¬ setzten Frist anzumelden, die Verwirkung des Anspruches, die Un¬ möglichkeit seiner weitern Geliendmachung gegenüber der Konkurs¬ masse, zur Folge habe. Bei Beurteilung dieser Frage haben vor allem zwei einander widerstreitende und zu einer verschiedenen Lösung drängende Erwägungen in Betracht zu fallen. Einmal die Rück¬ sicht auf das Interesse der Gläubigerschaft an einer raschen und möglichst ungehemmten Abwicklung des Konkursverfahrens, was dazu führen würde, die Geltendmachung der Aussonderungsan¬ sprüche auf einen bestimmten Zeitraum von der Bekanntmachung des Verfahrens an zu beschränken; anderseits aber die Rücksicht auf das materielle Recht des Dritten, die einem unbilligen Rechts¬ verlust desselben zu Gunsten der Masse widerstrebt, wie ein sol¬ cher häufig und namentlich dann eintreten müßte, wenn der Dritte durch die öffentliche Aufforderung des Art. 232 Ziff. 3, als ein unzulängliches und vielfach versagendes Mittel, tatsächlich nicht in die Lage gesetzt wird, seinen Anspruch anzumelden und so die Verwirkungsfolge von sich abwenden zu können. Von diesen beiden kollidierenden Interessen erscheint das letztere als das ge¬ wichtigere und schutzwürdigere. Es muß deshalb und sodann auch aus den folgenden Gründen angenommen werden, daß das Gesetz die Frage im Sinne der Zulassung verspäteter Anmeldungen von Aussonderungsansprüchen beantwortet wissen will: Wäre der Ge¬ setzgeber anderer Meinung gewesen, so hätte er die Verwirkungsfolge, um darüber keinen Zweifel zu lassen, ausdrücklich im Gesetze sta¬ tuiert und deren Androhung in der Publikation vorgeschrieben, wie dies etwa im Falle des Art. 138 Ziff. 3 geschehen ist (vergl. auch Art. 232 Ziff. 4 in fine, 242 Abs. 2 in fine, 300 Abs. 1). Sodann läßt sich darauf hinweisen, daß im Pfändungsverfahren Drittansprüche bis über das Stadium der Verwertung hinaus noch in Form einer Beanspruchung des unverteilten Erlöses (Art. 107 Abs. 4) geltend gemacht werden können, und daß sach¬ liche Momente nicht ersichtlich sind, wegen deren der Gesetzgeber dem entgegen im Konkursverfahren das Recht zur Geltendmachung von Drittansprüchen hätte an die am Anfang des Verfahrens laufende, verhältnismäßig kurze Frist von 30 Tagen binden wollen. Gegen eine solche Beschränkung spricht endlich auch Art. 251 Abs. 1 SchKG, wonach Forderungseingaben bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden können. Zu Unrecht will die Vorinstanz hierin eine Ausnahmsbestimmung für die Geltendmachung der Forderungen — gegenüber derjenigen sonstiger Rechte — im Konkurse sehen (— wobei sie sich übrigens nicht darüber ausspricht, welche verschiedenen Fälle die dieser Aus¬ nahme gegenüberstehende, eine Befristung der Anmeldungsmög¬ lichkeit statuierende Regel umfaßt —). Die Fälle der Anmeldung von Forderungen und von Drittrechten (Absonderungsansprüchen stehen vielmehr koordiniert nebeneinander, in der Weise, daß das Gesetz sie in entsprechendem Sinne, nämlich demjenigen der Zu¬ lassung von Anmeldungen auch nach der Publikationsfrist, be¬ handelt wissen will. Allerdings ist dieser Grundsatz nur für die Forderungsanmeldung, in Art. 251 Abs. 1, zum positiven Aus¬ druck gekommen. Allein das erklärt sich naturgemäß daraus, daß für diesen Fall die Frage eine praktisch größere Bedeutung besitzt

die Anmeldungen von Forderungen sind regelmäßig viel zahlreicher als die Anmeldungen von Drittrechten —) und daß die Zulassung von nachträglichen Forderungsanmeldungen auf das Kollokations= und Verteilungsverfahren einen erheblichen Einfluß ausübt, dessen nähere Feststellung (Art. 251 Abs. 2-5) der Ge¬ setzgeber für geboten halten mußte. Hienach ist der Rekurs dahin gutzuheißen, daß das Konkurs¬ amt (Gerichtspräsidium) Kreuzlingen angewiesen wird, die vom Rekurrenten am 25. Mai 1905 gemachte Anmeldung von Eigen¬ tumsansprüchen an dem fraglichen Pulte und Drehstuhl (- welche Objekte zur Zeit noch in natura vorhanden sind —) entgegenzu¬ nehmen und in Bezug auf diese Ansprüche gemäß Art. 242 SchKG zu verfahren. Denn als Grund für die Zurückweisung der ge¬ machten Anmeldung hat die Vorinstanz und das Konkursamt lediglich — und nach dem gesagten ungerechtfertigter Weise auf die Versäumung der Eingabefrist des Art. 232 Ziff. 2 ab¬ gestellt. Ob den anmeldenden Vindikanten wegen dieser Versäu¬ mung nicht immerhin sonstige Rechtsnachteile (— etwa eine Kostenersatzpflicht entsprechend Art. 251 Abs. 2 —) treffen, hat, weil nicht zur Beurteilung stehend, unerörtert zu bleiben. Mit dem gesagten wird neben der die Annahme der Anmeldung verweigernden konkursamtlichen Verfügung vom 26. Mai auch die¬ jenige vom 13. Juni hinfällig, laut welcher das Gerichtspräsidium von Kreuzlingen, in seiner Eigenschaft als Konkursamt handelnd, den Vindikationsanspruch des Rekurrenten als abgewiesen erklärte. Nicht zuerkennen läßt sich dagegen das Begehren des Rekurrenten, das Gerichtspräsidium zur Zulassung der erhobenen Vindikations¬ klage zu verhalten, indem dasselbe nach diesem Begehren nicht als Konkursamt, sondern als richterliche Behörde zu einer Ma߬ nahme verhalten werden soll. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise begründet erkärt und damit das Konkursamt Kreuzlingen verhalten, in Be¬ zug auf die fraglichen Eigentumsansprüche des Rekurrenten gemäß Art. 242 SchKG vorzugehen.