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31_I_522

BGE 31 I 522

Bundesgericht (BGE) · 1905-07-15 · Deutsch CH
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86. Entscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Neven-Balluet.

Zahlung an das Betreibungsamt unter Vorbehalt; Steilung des Betrei¬

bungsamtes. Art. 12 SchKG.

Mit Zahlungsbefehl vom 27. November 1903 hatte der

Rekurrent Neveu=Balluet beim Betreibungsamt Sursee gegen die

Firma Felder & Cie. in Sursee für 120 Fr. 75 Cts. (Betrag einer

Dividende aus einem Nachlaßvertrage) Betreibung angehoben. Am

8. September 1904 deponierte die betriebene Firma eine Summe

in jener Höhe beim Betreibungsamte, mit der Erklärung, daß

das Amt bevollmächtigt sei, sie unter der Bedingung dem Rekur¬

renten auszuhändigen, daß er sich mit dem deponierten Betrage

begnüge, dafür per Saldo quittiere und auf jede weitere Forde¬

rung verzichte. Das Begehren des Rekurrenten, ihm diese Summe

vorbehaltslos, als Zahlung in der fraglichen Betreibung

auszuhändigen, wurde vom Amte abgewiesen und im Beschwerde¬

verfahren auch von den beiden kantonalen Instanzen verworfen.

II. Den am 29. Juni 1905 ergangenen Entscheid der obern

Aufsichtsbehörde zieht Neveu=Balluet nunmehr mit rechtzeitig ein¬

gereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Es steht aktenmäßig fest und wird übrigens vom Nekurrenten

nicht bestritten, daß die Rekursgegnerin, Firma Felder & Cie.,

die fraglichen 120 Fr. 75 Cts. dem Amte nicht vorbehaltslos

einbezahlt hat, sondern mit der Maßgabe, sie dem Rekurrenten

nur dann auszuhändigen, wenn er auf jede weitere Forderung

verzichte. Hienach hat man es nicht mit einer Zahlung an das

Amt zu Handen des betreibenden Gläubigers im Sinne von

Art. 12 SchKG zu tun, welche die betriebene Schuld für den be¬

treffenden Betrag tilgt, durch die sich der Schuldner seines Ei¬

gentums an dem bezahlten Gelde entäußert und aus welcher dem

Gläubiger ein Anspruch gegenüber dem Amte auf Aushändigung

der bezahlten Summe erwächst. Vielmehr liegt darin ein nicht unter

genannten Artikel fallender, spezieller Auftrag an das Amt, das Geld

in Verwahrung zu nehmen und es namens des Schuldners zu der ei

noch zu effektuierenden Bezahlung des Gläubigers zu verwenden,

sofern dieser die von ihm zu fordernde Verzichtserklärung abgiebt.

Ob nun überhaupt das Amt zu einer derartigen Vermittlung

zwischen Schuldner und Gläubiger gesetzlich befugt und verpflichtet

sei und ob seine bezüglichen Maßnahmen (— hier die Weigerung,

den ihm übergebenen Betrag dem Rekurrenten auszuhändigen —)

als im Beschwerdewege anfechtbare Verfügungen nach Art. 17 SchKG

gelten können, darf dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dem

so sein sollte, so hätte doch Rekurrent die Bedingung, unter der

allein er die Aushändigung der Summe verlangen kann, nicht

erfüllt. Er behauptet selbst nicht, die geforderte Verzichtserklärung

je abgegeben zu haben, sondern stellt sich im Gegenteil noch vor

Bundesgericht ausdrücklich auf den Standpunkt, daß nur ein ge¬

richtliches Urteil den Umfang seiner Rechte gegenüber dem Re¬

kursgegner gültig feststellen könne.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.