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86. Entscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Neven-Balluet.
Zahlung an das Betreibungsamt unter Vorbehalt; Steilung des Betrei¬
bungsamtes. Art. 12 SchKG.
Mit Zahlungsbefehl vom 27. November 1903 hatte der
Rekurrent Neveu=Balluet beim Betreibungsamt Sursee gegen die
Firma Felder & Cie. in Sursee für 120 Fr. 75 Cts. (Betrag einer
Dividende aus einem Nachlaßvertrage) Betreibung angehoben. Am
8. September 1904 deponierte die betriebene Firma eine Summe
in jener Höhe beim Betreibungsamte, mit der Erklärung, daß
das Amt bevollmächtigt sei, sie unter der Bedingung dem Rekur¬
renten auszuhändigen, daß er sich mit dem deponierten Betrage
begnüge, dafür per Saldo quittiere und auf jede weitere Forde¬
rung verzichte. Das Begehren des Rekurrenten, ihm diese Summe
vorbehaltslos, als Zahlung in der fraglichen Betreibung
auszuhändigen, wurde vom Amte abgewiesen und im Beschwerde¬
verfahren auch von den beiden kantonalen Instanzen verworfen.
II. Den am 29. Juni 1905 ergangenen Entscheid der obern
Aufsichtsbehörde zieht Neveu=Balluet nunmehr mit rechtzeitig ein¬
gereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht aktenmäßig fest und wird übrigens vom Nekurrenten
nicht bestritten, daß die Rekursgegnerin, Firma Felder & Cie.,
die fraglichen 120 Fr. 75 Cts. dem Amte nicht vorbehaltslos
einbezahlt hat, sondern mit der Maßgabe, sie dem Rekurrenten
nur dann auszuhändigen, wenn er auf jede weitere Forderung
verzichte. Hienach hat man es nicht mit einer Zahlung an das
Amt zu Handen des betreibenden Gläubigers im Sinne von
Art. 12 SchKG zu tun, welche die betriebene Schuld für den be¬
treffenden Betrag tilgt, durch die sich der Schuldner seines Ei¬
gentums an dem bezahlten Gelde entäußert und aus welcher dem
Gläubiger ein Anspruch gegenüber dem Amte auf Aushändigung
der bezahlten Summe erwächst. Vielmehr liegt darin ein nicht unter
genannten Artikel fallender, spezieller Auftrag an das Amt, das Geld
in Verwahrung zu nehmen und es namens des Schuldners zu der ei
noch zu effektuierenden Bezahlung des Gläubigers zu verwenden,
sofern dieser die von ihm zu fordernde Verzichtserklärung abgiebt.
Ob nun überhaupt das Amt zu einer derartigen Vermittlung
zwischen Schuldner und Gläubiger gesetzlich befugt und verpflichtet
sei und ob seine bezüglichen Maßnahmen (— hier die Weigerung,
den ihm übergebenen Betrag dem Rekurrenten auszuhändigen —)
als im Beschwerdewege anfechtbare Verfügungen nach Art. 17 SchKG
gelten können, darf dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dem
so sein sollte, so hätte doch Rekurrent die Bedingung, unter der
allein er die Aushändigung der Summe verlangen kann, nicht
erfüllt. Er behauptet selbst nicht, die geforderte Verzichtserklärung
je abgegeben zu haben, sondern stellt sich im Gegenteil noch vor
Bundesgericht ausdrücklich auf den Standpunkt, daß nur ein ge¬
richtliches Urteil den Umfang seiner Rechte gegenüber dem Re¬
kursgegner gültig feststellen könne.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.