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31_I_374

BGE 31 I 374

Bundesgericht (BGE) · 1905-06-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Entscheid vom 27. Juni 1905 in Sachen Weidenmann-Jenny. Verarrestierung von Mietzins aus einem dem Arrestschuldner zu¬ stehenden, nach Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbaren Nutz¬ niessungsobjekt (Familienfideikommiss). Anordnung der Verarres¬ tierung auch der dem Arrestschuldner zu bestimmungsgemässer Ver¬ wendung zu belassenden Zinse zwecks Sicherung der Rechte des Ar¬ restgläubigers, unter Vorbehalt der weitern exekutionsrechtlichen Behandlung dieses Arrestobjektes (Art. 132 SchKG). I. E. Krug=Holland ist derzeitiger Inhaber des durch testamen¬ tarische Akte vom 7. Juni 1717 und 29. März 1731 errichteten Krugschen Familiensideikommisses, zu welchem die Liegenschaften Spalenvorstadt 30 und Spalengraben 5 in Basel gehören. Im Februar 1904 hatte der heutige Rekurrent Weidenmann als ver¬ lustiger Gläubiger des Krug die Mietzinse dieser Liegenschaften im Betrage von 1948 Fr. mit Arrest belegen lassen. Infolge und in teilweiser Gutheißung einer Beschwerde Krugs entließ die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 25. März 1904 die verarrestierten Mietzinse für den 1000 Fr. übersteigenden Betrag aus dem Arreste, weil das Recht des Schuldners daran sich als nur beschränkt pfändbares Nutznießungsrecht nach Art. 93 SchKG charakterisiere. Und zwar erklärte sie die fraglichen Mietzinse soweit für pfändbar, als dieselben nicht, in Verbindung mit vorhandenem anderweitigem Einkommen des Schuldners, demselben und seiner Familie unumgänglich notwendig seien und als sie nicht gemäß einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde dazu verwendet werden müssen, die Liegenschaften „in gutem Stand, Bau und Ehren“ zu erhalten. Damit der Schuldner der letztern Pflicht genügen könne, bedürfe dieser, nahm sie an, einer Summe von jährlich 150 Fr. bis 200 Fr. Dagegen trug sie dem von Krug namhaft gemachten Umstande keine Rechnung, daß ihm, Krug, der Anschluß der Lie¬ genschaften an das öffentliche Kanalnetz obliege, indem er zur Bezahlung der betreffenden Arbeiten nicht vor dem Jahre 1906 verpflichtet sei. Diesen Entscheid zog Krug mit dem Begehren um gänzliche Aufhebung des Arrestes an das Bundesgericht weiter, welches aber seinen Rekurs unterm 13. Mai 1904* als unbegründet abwies. II. Am 1./2. März 1905 erwirkte Weidenmann für seine Ver¬ lustscheinsforderung von der Arrestbehörde bezw. dem Betreibungs¬ amt Baselstadt einen neuen Arrest auf die Mietzinse der beiden Liegenschaften pro 1905 im Betrage von 1980 Fr. Hiegegen reichte Krug wiederum Beschwerde ein, wobei er geltend machte, daß er dieses Jahr (1905) laut letzter Aufforderung der städtischen Baubehörde Kanalisation der Liegenschaften einzurichten habe und daß ihn die bezüglichen Arbeiten auf 2750 Fr. zu stehen kommen. Auf Erkundigung hin bestätigte das städtische Kanalisations¬ bureau die Richtigkeit der genannten Behauptung des Beschwerde¬ führers mit der Maßgabe, daß es die Erstellungskosten auf nur 2500 Fr. taxierte. III. Mit Entscheid vom 24. Mai 1905 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und entließ die fraglichen Mietzinse aus dem Arrest. Sie stellt zunächst fest, daß die Summe, die dem Beschwerde¬ führer zu seinem und seiner Familie Unterhalt erforderlich sei, noch immer, wie zur Zeit des frühern Beschwerdeentscheides 3080 Fr. jährlich betrage und daß auch keine Anderung der (in jenem Entscheide auf 4248 Fr. angesetzten) jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers eingetreten sei. Geändert aber hätten sich die Kosten des Unterhaltes der Liegenschaft, indem Beschwerde¬ führer für deren Unterhalt, statt wie früher 150 bis 200 Fr., dieses Jahr 2500 Fr. ausgeben müsse, eine Summe, die den 1168 Fr. betragenden Überschuß der Einnahmen über das Kom¬ petenzminimum übersteige, so daß kein pfändbares Vermögen ver¬ bleibe. IV. Diesen Entscheid hat der Gläubiger Weidenmann innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage: den Arrest vom 1. und 2. März 1905 der Erträgnisse der Liegen¬ schaften des Krugschen Fideikommisses samt der (gestützt darauf angehobenen) Betreibung aufrecht zu halten im Sinne des bundesgerichtlich bestätigten Beschwerdeentscheides der Vorinstanz vom 25. März 1904.

Die kantonale Aufsichtsbehörde spricht sich für Abweisung des Rekurses aus. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die kantonale Aufsichtsbehörde geht entsprechend ihrem frühern Entscheide vom 25. März 1904 davon aus, daß Gegenstand des angefochtenen Arrestes bestimmte Erträgnisse (die Mietzinse pro

1905) seien aus einem dem Rekursgegner Krug zustehenden, nach Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbaren Nutznießungsrechte (an den betreffenden Fideikommis=Liegenschaften). Sie nimmt da¬ bei an, daß diese Erträgnisse — abgesehen von der Frage, inwie¬ weit sie dem Rekursgegner und den Seinen zur Fristung des Lebens unentbehrlich seien — auch insoweit dem exekutionsrecht¬ lichen Zugriffe der Gläubiger sich entzogen finden, als der Schuld¬ ner dem exequierenden Gläubiger gegenüber beanspruchen könne, sie in erster Linie zur Bestreitung der Kosten des Unterhaltes der genannten Liegenschaften zu verwenden und damit seiner Pflicht, die letztern „in gutem Stand, Bau und Ehren“ zu erhalten, nach Vorschrift der Stiftungsurkunde Genüge zu leisten. Diese Rechtsauffassung bestreitet der heutige Rekurrent jedenfalls insofern nicht als unrichtig, als es sich um die grundsätzliche Zu¬ lässigkeit handelt, die für den Unterhalt der Liegenschaften erfor¬ derlichen Beträge aus den Mietzinseingängen vorwegzunehmen. Denn der Rekurrent beantragt ausdrücklich, es sei der von ihm erwirkte Arrest im Sinne des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides vom 25. März 1904 zu bestätigen, welch letzterer auf der An¬ nahme basieri, daß der Arrestschuldner Krug — im Verhältnis zum Arrestgläubiger — ein Recht darauf habe, die eingehenden Nietzinse ohne Rücksicht auf die Exekutionsrechte des Arrestgläu¬ bigers zur Bestreitung der ordentlichen, jährlich 150 bis 200 Fr. betragenden Unterhaltskosten zu verwenden. Wenn die Vorinstanz in ihrem jetzigen Entscheide dazu gekommen ist, dem Schuldner die Vorwegnahme des erforderlichen Betrages nicht nur für die Instandhaltung der Liegenschaften, sondern auch für eine außer¬ ordentliche Verwendung an dieselben (für Durchführung der Ka¬ nalisation) zu gestatten, so bringt der Rekurrent auch diesmal nicht vor, daß der exequierende Gläubiger einen solchen Abzug sich überhaupt nicht gefallen zu lassen brauche, mit welcher Behaup¬ tung er denn auch schon wegen der besondern Natur des in Ar¬ rest genommenen Vermögensrechtes wohl nicht durchzudringen vermöchte. Vielmehr macht er folgendes geltend: Zunächst glaubt er bestreiten zu können, daß die Verhältnisse im vorliegenden Punkte seit dem vorinstanzlichen Entscheide vom

25. März 1904 (welcher eine Verpflichtung Krugs zur Aus¬ führung der Kanalisationsarbeiten bezw. zur Bezahlung der be¬ züglichen Beträge als noch nicht vorhanden ansieht) eine Ande¬ rung erfahren hätten. Nach den Akten (speziell der Erklärung des städtischen Kanalisationsbureaus) steht indessen außer Zweifel, daß der Rekursgegner rechtlich gehalten ist, die fraglichen Arbeiten noch während des Jahres 1905 (— in welchem die verarrestier¬ ten Mietzinse erlaufen —) auszuführen und damit die betreffenden Kosten zu bezahlen. Mehr Bedeutung hat dagegen der andere Einwand, es stehe nicht fest, daß der Schuldner die ihm — durch den Vorentscheid nun¬ mehr voll als nicht arrestierbar belassenen — Mietzinse wirklich be¬ stimmungsgemäß zur Bestreitung der Kanalisationskosten verwenden und sie nicht sonstwie verausgaben werde: Ist nach dem gesagten dem Rekurrenten als Arrestgläubiger ein Recht zuzugestehen, aus den streitigen Zinsen für seine Forderung dann und soweit Be¬ zahlung zu verlangen, als sie vom Schuldner nicht zur Deckung der Kanalisationskosten benutzt werden, so darf man ihm auch den erforderlichen Rechtsbehelf nicht versagen, um dieses Recht bezw. seine Verwirklichung vor schädigenden Handlungen des Schuldners sicherzustellen, und läßt sich dem Standpunkte der Vorinstanz nicht beipflichten, es könnten und brauchten sich die Betreibungsbehörden um die bestimmungsgemäße Verwendung der Zinse durch den Schuldner nicht zu bekümmern. Das zweckdienliche und dem Gesetze entsprechende Mittel zur Wahrung der Interessen des Gläubigers kann aber nur darin bestehen, daß die fraglichen Mietzinse, wenn sie auch in erster Linie zur Bestreitung der Ka¬ nalisationskosten verwendbar sind, dem Arrest= bezw. einem all¬ fälligen spätern Pfändungsbeschlage unterstellt werden. Dadurch,

d. h. durch die damit bewirkte Verfügungsbeschränkung des Schuldners, wird einerseits für den Rekurrenten die Möglichkeit

geschaffen, sie als eventuelles Exekutionsobjekt zu behandeln und eine Verwendung derselben durch den Schuldner zu verhindern, die jene berechtigten Interessen eines exegierenden Gläubigers verletzt, wogegen anderseits der Befugnis des Schuldners kein Eintrag geschieht, sie, in Ausübung seines Rechtes gegenüber dem Rekur¬ renten, zur Abtragung der Kanalisationsschuld zu verwenden und sie so erlaubter Weise dem Exekutionsbeschlage wiederum zu ent¬ ziehen. Was die weitere exekutionsrechtliche Behandlung der frag¬ lichen, derart mit Beschlag belegten Mietzinse betrifft, so braucht sich das Bundesgericht darüber im vorliegenden Rekursverfahren nicht auszusprechen, sondern ist es vorerst Sache des Betreibungs¬ amtes, in der ihm richtig scheinenden Weise zu verfahren. Über das Vorgehen bei der Verwertung wird die kantonale Aufsichts¬ behörde kraft Art. 132 SchKG das dem Falle Angepaßte zu bestimmen haben. Bemerkt werden mag endlich, daß der vorliegende Entscheid mit dem bundesgerichtlichen Erkenntnisse vom 13. Mai 1904 nicht in Widerspruch steht. Denn damals war es der Arrestschuldner, welcher rekurrierte, und hatte es der Arrestgläubiger und heutige Rekurrent beim kantonalen Entscheide, der die Mietzinse für den Betrag der (ordentlichen) Unterhaltskosten der Liegenschaften vorbe¬ haltslos als unverarrestierbar erklärte, bewenden lassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und damit der vom Rekurrenten am 1./2. März 1905 erwirkte Arrest in diesem Sinne aufrechterhalten.