Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Entscheid vom 20. Juni 1905 in Sachen Pelzer & Cie. Voraussetzung für die Ausstellung eines Verlustscheines, Art. 149 Abs. 1; Art. 158 SchKG. Die Durchführung einer Arrestbetreibung am Arrestorte (Art. 52 SchKG) gewährt kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheins. I. Die rekurrierende Firma Pelzer & Cie hatte einen Arrest auf in Zürich befindliches Vermögen des in Paris wohnhaften Konrad Zingg erwirkt und alsdann beim Betreibungsamt Zürich I Arrestbetreibung durchgeführt. Sie verlangte vom Be¬ treibungsamt die Ausstellung eines Verlustscheines für den unge¬ deckt gebliebenen Betrag der betriebenen Forderung, wurde aber mit diesem Begehren abschlägig beschieden. Die hiegegen eingereichte Beschwerde ist von den beiden kantonalen Instanzen als unbe¬ gründet erklärt worden. Der am 25. Mai 1905 ergangene Ent¬ scheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde geht davon aus, daß der Verlustschein des Art. 149 SchKG einen Ausweis über die gänzliche Auspfändung des Schuldners bilde, während die erfolgte Durchführung der Arrestbetreibung, als einer Partialexekution in das am Arrestorte befindliche schuldnerische Vermögen, die Mög¬ lichkeit bestehen lasse, daß der Gläubiger am Wohnorte des
Schuldners oder an einem andern Arrestorte volle Befriedigung für seine Forderung finden werde. II. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht¬ zeitig eingereichte Rekurs von Pelzer & Cie., worin dieselben ihr Beschwerdebegehren wieder aufnehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 149, Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung Anspruch darauf, daß ihm für den un¬ gedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung ein Verlustschein aus¬ gestellt werde. Ungedeckt geblieben ist seine Forderung dann, wenn durch das vorangegangene Pfändungsverfahren nicht genügendes pfändbares Vermögen des Schuldners hat beschafft werden können, um zu einer vollen Befriedigung der Forderung zu führen. Es soll also eine Liquidation des gesamten dem Betreibungsamte er¬ reichbaren und der Exekution unterliegenden Vermögens statt¬ gefunden haben, bevor die Grundlage zur Ausstellung eines Ver¬ lustscheines nach Art. 149 SchKG gegeben ist. Das erhellt noch besonders aus dem Umstande, daß das Gesetz den Verlustschein als Titel für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (Art. 285 ff.) angesehen wissen will, was sich nur von der Erwägung aus er¬ klärt, daß der betreibende Gläubiger zunächst sich an das erreich¬ bare derzeitige Vermögen der Schuldners halten solle, ehe er gegen dasjenige eines Dritten, des Anfechtungsbeklagten, sich wendet. Daß das Gesetz in Art. 149, Abs. 1 eine derart erfolgte generelle Inanspruchnahme des schuldnerischen Vermögens voraussetzt, muß endlich notwenig auch aus Art. 158 leg. cit. geschlossen werden, wonach der Pfandgläubiger trotz durchgeführter, seine Forderung ganz oder teilweise ungedeckt lassender Pfandverwertung nicht die Ausstellung eines Verlustscheines, sondern nur die einer die mangelnde Deckung verurkundenden Bescheinigung verlangen kann. Als in Verlust gefallen sieht eben das Gesetz eine Forderung noch nicht an, so lange für deren Befriedigung nur ein bestimmtes Ver¬ mögensstück oder mehrere solcher als Exekutionsobjekte in An¬ spruch genommen worden sind, während die Möglichkeit besteht, daß noch weiteres, von keiner exekutionsrechtlichen Maßnahme betroffenes, schuldnerisches Vermögen zur Befriedigung der Forde¬ rung verfügbar ist.
2. Demgemäß kann aber auch die Durchführung einer Arrest¬ betreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialforum des Art. 52 SchKG dem Gläubiger kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheines geben. Denn eine solche Betreibung vermag nach bundesrechtlicher Praxis nicht das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen, sondern nur die am Arrestorte befindlichen, verarrestierten Objekte (vergl. Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. II, Nr. 71, Erwäg. 1 *, und Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der heutigen Rekurrentin vom 19. Fe¬ bruar 1904 **). Unerheblich ist es, wenn die rekurrierende Firma unter Anrufung bezüglicher Beweismittel behauptet, der Arrest¬ schuldner Zingg besitze in Wirklichkeit kein weiteres Vermögen mehr. Eine solche Behauptung könnte, wenn erwiesen, zum Be¬ gehren um Ausstellung eines Verlustscheines nicht berechtigen, so wenig als im Falle des Art. 158 der Pfandgläubiger mit der entsprechenden Behauptung die Ausstellung eines Verlustscheines statt eines bloßen Pfandausfallscheines zu verlangen befugt ist. Hier wie dort muß im Verfahren selbst, aus dem Resultate des Pfändungsvollzuges, sich der Mangel genügenden schuldnerischen Vermögens ergeben haben. Ob bei Arrestbetreibungen vorliegender Art der Gläubiger nicht wenigstens beanspruchen könne, daß ihm eine dem Pfandausfallschein analoge, die mangelnde Deckung aus den Arrestgegenständen konstatierende Bescheinigung ausgehändigt werde, ist nicht zu prüfen, da die rekurrierende Firma kein dahin¬ gehendes Begehren gestellt hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg. XXV, 1, Nr. 120, S. 388 f. ** In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)