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67. Entscheid vom 30. Mai 1905 in Sachen Adam-Halm. Zustellung der Betreibungsurkunden, Art. 64 SchKG. — Zustellung an eine angeblich geisteskranke erwachsene Person. Tatbestand. Unzulässigkeit von nova vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs¬ kammer. I. Dem Rekurrenten Joseph Adam=Halm in Basel wurde am
14. Januar 1905 ein vom Betreibungsamt Baselstadt erlassener Zahlungsbefehl (Nr. 70,006) zugestellt. Der zustellende Brief¬ träger bescheinigte, ihn dem „Herrn Adam“ übergeben zu haben. Nach unterbliebenem Rechtsvorschlag kam es am 13. April zur Pfändung. Nunmehr erhob Joseph Adam gegen die Betreibung Beschwerde, indem er geltend machte: Er sei vom 12. bis 17. Ja¬ nuar mit seiner Frau von Basel abwesend gewesen. Der Brief¬ träger habe den Zahlungsbefehl daher keinem der Ehegatten, sondern offenbar dem allein anwesenden Bruder des Beschwerde¬ führers, Alphons Adam übergeben, der körperlich anormal und geistig unzurechnungsfähig sei. Sein Zustand sei für jedermann ohne weiteres erkennbar, und es hätte deshalb der Briefträger die Zustellung unterlassen sollen. Diese und damit das ganze Be¬ treibungsverfahren sei ungültig. Der Beschwerdeschrift wurde ein Zeugnis eines Arztes beigegeben, der bescheinigt, daß Alphons Adam nach seinen „Beobachtungen, ergangenen Wahrnehmungen und Erfahrungen über dessen Lebensweise“ unzurechnungsfähig II. Unterm 29. April wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie geht davon aus, der Be¬ schwerdeführer habe, indem er während seiner Abwesenheit einzig seinen Bruder in der Wohnung zurückließ, zu erkennen gegeben, daß er ihn mit der Besorgung der laufenden Angelegenheiten be¬ auftrage. Wenn der Bruder hiezu nicht fähig gewesen sei, so müsse dies dem Beschwerdeführer selbst zur Last fallen und könne er sich nicht darauf berufen, um die fragliche Zustellung als ungültig anzufechten. Hienach bedürfe es weiterer Erhebungen über den Tatbestand, insbesondere über den Grad der geistigen Gebrechen des Alphons Adam, nicht mehr.
III. Der Beschwerdeführer Adam=Halm erneuert nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse sein Begehren um Aufhebung der Betreibung vor Bundesgericht. Er produziert noch eine amtliche Bescheinigung, d. d. 6. Mai 1905, aus der hervorgeht, daß Alphons Adam unter Vormundschaft steht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 64 SchKG kann die Zustellung einer Betreibungs¬ urkunde, wenn der Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, durch Übergabe an eine zu seiner Haushaltung gehörende „erwachsene“ Person geschehen. Indem damit das Gesetz Personen, die noch nicht erwachsen sind, als ungeeignet zur Empfangnahme der Urkunde erklärt, will es die gehörige Garantie dafür schaffen, daß die Urkunde (deren Zustellung der Betriebene nach stattge¬ fundener Aushändigung als erfolgt gelten lassen muß oder für die durch die Aushändigung zum mindesten eine Vermutung be¬ gründet wird) wirklich in den Besitz und zur Kenntnis des Be¬ triebenen gelange. Hieraus ließe sich schließen, daß, was die Un¬ fähigkeit zu einer rechtswirksamen Anhandnahme der Urkunde anbetrifft, einer unerwachsenen Person eine geisteskranke oder geistesschwache Person gleichzuhalten sei, sofern eine richtige Aus¬ händigung der Urkunde an den Adressaten sich von ihr nicht er¬ warten läßt. Nun kann aber im vorliegenden Falle nach der Aktenlage nicht als erstellt gelten, daß der Bruder des Rekurrenten, welchem der fragliche Zahlungsbefehl übergeben wurde, in seinen geistigen Fähigkeiten derart beschränkt sei, daß ihm die aufgetragene Übermittlung der Urkunde nicht hätte anvertraut werden können. Hiegegen spricht vielmehr der Umstand, daß der Rekurrent kein Bedenken getragen hat, während seiner Abwesenheit seinem Bruder die Obhut der Wohnung zu übertragen, womit er ihn offenbar für hinreichend zuverlässig hielt, um Besorgungen, wie die hier in Frage stehenden, richtig auszuführen. Angesichts dessen läßt sich auch dem produzierten ärztlichen Zeugnisse eine entscheidende Be¬ deutung nicht beimessen, und was die Bescheinigung betreffend Bevormundung des Bruders des Rekurrenten anbelangt, so kann dieselbe, weil erst vor Bundesgericht eingelegt, als unzulässiges novum nicht in Berücksichtigung fallen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.