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66. Entscheid vom 30. Mai 1905 in Sachen Jeuch. Wechselbetreibung; Zulässigkeit. — Kognitionsbefugnis des Betrei¬ bungsamtes und der Aufsichtsbehörden darüber, ob eine Schuldur¬ kunde als « Wechsel » anzusehen sei. Art. 825 OR; Art. 178; 182 Z. 4 SchKG. — Art. 838, 842 OR; Art. 177 SchKG. I. Der Rekurrent Jeuch hatte gegen P. M. Barral, Superior im Institut Bethlehem in Immensee auf Grund einer Schuld¬ urkunde folgenden Inhaltes Wechselbetreibung angehoben: « Traite Nr. 6428. Immensee, le 8 octobre 1904. A fin »mars prochain je paierai sans frais de protêt à l'ordre de »Monsieur Eugène Jeuch, Bâle, par l’intermédiaire du bureau »de poste d’Immensee (Canton de Schwyz) cinq cents francs »valeur en compte. (sig.) P. M. Barral.» »Bon pour 500 frs. % Der Betriebene verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Betreibung, weil der Forderungstitel kein eigentlicher Wechsel sei und deshalb nicht zur Wechselbetreibung berechtige. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut und die kantonale Aufsichtsbehörde beschied den hiegegen ergriffenen Re¬ kurs Jeuchs mit Erkenntnis vom 11. Mai 1905 abschlägig. II. Diesen Entscheid hat Jeuch nunmehr an das Bundesgericht weitergezogen, indem er darzutun versucht: die fragliche Forderungs¬ urkunde entspreche in allen Teilen den in Art. 825 ON aufge¬ stellten Erfordernissen eines Eigenwechsels oder sei einem solchen doch gleichzustellen als Zahlungsversprechen nach Art. 838 leg. cit. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur materiellen Prüfung und Beurteilung der Beschwerde ist gegeben. Nach Art. 178 SchKG hat das Betreibungsamt dem Begehren um Wechselbetreibung durch Erlaß des Zahlungsbefehls Folge zu geben, wenn die Voraus¬ setzungen dieser Betreibungsart vorhanden sind. Zu diesen Voraus¬ setzungen gehört nun aber, daß der Forderungstitel, gestützt auf den die Wechselbetreibung verlangt wird, die formellen Erforder¬
nisse eines Wechsels (bezw. Checks) aufweise. Dabei muß aller¬ dings die endgültige Entscheidung dieses Punktes, da er mit der Frage nach dem Bestande eines wechselmäßigen Anspruches eng zusammenhängt, dem über die Bewillignng des Rechtsvorschlages erkennenden Richter vorbehalten bleiben (Art. 182, Ziff. 4 SchKG) Die Kognition des Betreibungsbeamten und im Beschwerdefalle der Aufsichtsbehörden ist demnach vorhanden als eine vorläufige, in dem Sinne, daß der Betriebene nach Einleitung der Betreibung immer noch die Möglichkeit behält, im Rechtsvorschlagsverfahren den Charakter des Titels als wirklichen Wechsel oder Check zu bestreiten, daß dagegen die Einleitung der Wechselbetreibung vom Betreibungsbeamten bezw. den Aufsichtsbehörden abgelehnt werden darf, wenn klar ist, daß der vom Gläubiger produzierten Urkunde der genannte Charakter mangelt (vergl. Archiv III, Nr. 68, Jäger, Kommentar, Art. 178, Nole 1, S. 301 und Art. 182, Note 9).
2. Letzteres ist aber hier der Fall. Art. 825 Ziff. 1 OR schreibt als wesentliches Erfordernis des eigenen Wechsels vor die darin aufzunehmende Bezeichnung als „Wechsel (de change, cambio).“ Diese Bezeichnung kann nach der formalen Natur des Wechsels nicht durch irgend eine beliebige andere, wie hier durch das Wort « Traite », ersetzt werden, ohne der Urkunde den Wechselcharakter zu nehmen. Wenn anderseits Rekurrent eventuell geltend macht, man habe es mit einem „Zahlungsversprechen“ im Sinne des Art. 838 OR zu tun, so ergiebt sich von diesem Standpunkte aus die Un¬ zulässigkeit der von ihm anbegehrten Wechselbetreibung ohne weiteres daraus, daß für Urkunden genannter Art diese Betrei¬ bungsart ausgeschlossen wird durch Art. 842 ON, bezw. Art. 177 SchKG (welch letzterer solche Zahlungsversprechen nicht vorsieht). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.