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65. Entscheid vom 20. Mai 1905 in Sachen Rey. Rechtzeitigkeit des (betreibungsrechtl.) Rekurses an das Bundesgericht, Art. 19 SchKG. — Legitimation zum Rekurse : Legitimation des Cessionars im Sinne des Art. 260 SchKG, wenn es sich um die Gül¬ tigkeit der Abtretung und die Zuteilung des Klägerrechts bei derselben handelt. — Bedeutung der aufschiebenden Wirkung einer Be¬ schwerde (Art. 36 SchKG) für den Beginn einer Klagefrist (z. B. nach Art. 242 leg. cit.): Wirkung ex tunc oder ex nunc? I. In dem vom Konkursamte Luzern durchgeführten Kon¬ kurse des Agosto Pinelli, in welchem der Rekurrent Rey als Konkursgläubiger beteiligt ist, hatten Sola & Giovannardi einer Anzahl Objekte (Fässer und Wein) Eigentumsansprüche angemeldet. Das Konkursamt verzichtete auf die Geltendmachung der bezüglichen Masserechte und trat dieselben auf ein dahin¬ gehendes Begehren am 3. Februar 1905 im Sinne von Art. 260 SchKG an Rey ab. Gleichzeitig setzte es den Drittansprechern Sola & Giovannardi gemäß Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an zur gerichtlichen Einklagung ihrer Ansprüche. Die Drittansprecher kamen dieser Klagaufforderung innert Frist nicht nach. Dagegen erhoben sie am 10. Februar Beschwerde, mit welcher sie sowohl die an Rey erfolgte Abtretung der fraglichen Masserechte, als die Klagfristansetzung als ungesetzlich anfochten. Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Luzern) erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung, wies sie aber nachher, mit Entscheid vom 16. Februar 1905, ab. Sola & Giovannardi zogen diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, in welcher Instanz ebenfalls „der Beschwerde sistierende Wirkung in Bezug auf den Lauf der Klagefrist“ zuerkannt wurde. Unterm
20. März entschied die kantonale Aufsichtsbehörde: die Beschwerde sei abgewiesen und „die verfügte Sistierung in dem Sinne auf¬ gehoben, daß den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen, von Zustellung dieses Entscheides an, zur gerichtlichen Einklagung ihrer Ansprüche gemäß Art. 242 SchKG gesetzt sei, mit der An¬ drohung, daß ansonst ihr Vindikationsbegehren als verwirkt an¬ genommen würde.“ Die Zustellung des Entscheides an Sola & Giovannardi erfolgte am 4. April, worauf diese am 14. April die Vindikationsklage einreichten. II. Unterm 5. Mai wandte sich Rey an die Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Rekursgesuch: den Entscheid vom 20. März insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als derselbe Sola & Giovannardi eine neue Klagfrist ansetze. Der Rekurrent bemerkt (unter Berufung auf eine bezügliche Bescheinigung der Obergerichtskanzlei vom 26. April 1905), daß ihm der angefochtene Entscheid nicht zugestellt worden sei und er von demselben erst am 25. April, nach Einreichung der Vindika¬ tionsklage, Kenntnis erhalten habe, weshalb er rechtzeitig rekur¬ riere. In der Sache selbst führt er aus: Die Befugnis zu einer Klagfristansetzung nach Art. 242 SchKG stehe gesetzlich nur dem Konkursamte bezw. der Konkursverwaltung zu, nicht aber den Aufsichtsbehörden. Die vorinstanzlich vorgenommene erneute Frist¬ ansetzung lasse sich auch nicht aus Art 36 leg. cit. rechtfertigen, soweit wenigstens dieser nicht gestatte, den bis zur Einreichung der Beschwerde bereits erfolgten Fristenablauf (hier ein solcher von sieben Tagen) retrograd wieder aufzuheben. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt ohne weitere Gegenbemerkungen Abweisung des Rekurses. Die Rekursgegner Sola & Giovannardi machen zunächst im Sinne Nichteintretens auf den Rekurs geltend, daß der Rekurrent weil er vor der Vorinstanz nicht als Partei figuriert habe, zum Rekurse nicht legitimiert sei und daß er sich über die Rechtzeitig¬ keit des Rekurses nicht ausgewiesen habe. In der Sache selbst tragen sie auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Laut amtlicher Bescheinigung hat eine Zustellung des an¬ gefochtenen Entscheides an den Rekurrenten vor dem 26. April 1905 nicht stattgefunden, und nichts läßt annehmen, daß er ihm sonstwie amtlich eröffnet worden sei oder daß die Behauptung des
Rekurrenten, er habe ihn erst am 25. April, anläßlich der Einsicht¬ nahme der Akten im Vindikationsprozesse, zufällig in Erfahrung gebracht, der Wirklichkeit nicht entspreche. Hienach muß der am
5. Mai eingereichte Rekurs als rechtzeitig gelten.
2. Mit Unrecht auch bestreiten die Rekursgegner Sola & Gio¬ vannardi die Legitimation des Rekurrenten zum Rekurse. Wenn, wie sie behaupten, der Rekurrent nicht als Beteiligter zum Beschwerde¬ verfahren vor den kantonalen Instanzen zugezogen worden ist, so ist das für die Frage nach seiner Berechtigung zur Weiterziehung des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 20. März 1905 von keiner Erheblichkeit. Als entscheidend erscheint vielmehr, daß der Rekurrent in seiner Eigenschaft eines Cessionars im Sinne des Art. 260 SchKG ein wesentliches, rechtlich anzuerkennendes nteresse am Ausgange des Beschwerdeverfahrens hat, indem es sich in letzterm um die Gültigkeit der zu seinen Gunsten erfolgten Abtretung von Masserechten und die Zuteilung der Klägerrolle bei deren gerichtlichen Geltendmachung handelte. Ist er bis nach Erlaß des Vorentscheides außer Stande gewesen, dieses Interesse selbst als Partei im Beschwerdeverfahren zu wahren, so muß er das nun wenigstens nachträglich in der Weise tun können, daß ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vorentscheid, soweit er ihn als zu seinen Ungunsten gesetzwidrig hält, auf dem Rekurs¬ wege anzugreifen.
3. In der Sache selbst hängt die Entscheidung des Rekurses vor allem davon ab, welche Bedeutung der Erteilung aufschieben¬ der Wirkung nach Art. 36 SchKG zu Gunsten einer Beschwerde zukommt, die auf Aufhebung einer dem Beschwerdeführer eine Klagfrist ansetzenden Verfügung gerichtet ist. Und zwar handelt es sich speziell um die Frage, ob eine solche Sistierungsanord¬ nung ex tunc oder bloß ex nunc wirke und ob also der Fristen¬ lauf von der betreibungsrechtlichen Verfügung an nachträglich als nicht erfolgt zu gelten habe oder eine Hemmung desselben erst mit dem Sistierungsgesuch oder gar erst mit dessen Ent¬ sprechung eintrete. Diese Frage muß ordentlicher Weise, d. h. so¬ fern nicht die die aufschiebende Wirkung erteilende Behörde ihrer Anordnung durch besønderen Vorbehalt nur eine beschränktere Wirkung beilegt, im erstern Sinne beantwortet werden: Mit dem Erlaß und der Eröffnung der betreibungsamtlichen Verfügung hat der Adressat derselben, soweit man den Rechtsbehelf des Art. 36 SchKG außer Betracht läßt, nach einer doppelten Richtung seine Rechte zu wahren: Zunächst muß er, wenn er die Verfügung nicht gegen sich gelten lassen will, dieselbe innert zehn Tagen durch Beschwerde anfechten. Und sodann hat er der in ihr ent¬ haltenen Auflage, Klage einzureichen, innert der gesetzten Frist nachzukommen (die regelmäßig — wie vorliegenden Falles ebenfalls nur zehn Tage beträgt und betragen darf). Er sieht sich damit verhalten, während eines kurzen Zeitraumes zwei Vorkehren zu treffen, von denen die eine, die Klagerhebung, welche manch¬ mal eine größere, die volle Frist in Anspruch nehmende Arbeit erfordern wird, sich nachträglich als nutzlos erweist, wenn die andere, die Beschwerdeeinreichung, zu dem beabsichtigten Erfolge, der Aufhebung der Klagfristansetzung geführt hat. Zur Vermei¬ dung einer solch unnötigen doppelten Inanspruchnahme will das Gesetz in Art. 36 das Mittel an die Hand geben, indem es die Möglichkeit vorsieht, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, d. h. die sofortige Wirksamkeit der betreibungsrechtlichen Verfügung bezw. eines über sie ergehenden und sie gutheißenden Beschwerdeentscheides zu hemmen. Der beabsichtigte Zweck würde nun aber nur unvollständig erreicht, wenn diese Hemmung erst mit dem Sistierungsgesuch oder gar dem Zeitpunkt der Sistie¬ rungsanordnung eintreten würde und der Fristenlauf für den da¬ zwischenliegenden Zeitraum von der Verfügung an als definitiv erfolgt gelten müßte. Denn der Beschwerdeführer bedarf stets eines gewissen, oft eines nicht unerheblichen Teiles der gesetzlichen Be¬ schwerdefrist, um überhaupt ein genugsam substanziiertes Sistie¬ rungsgesuch stellen zu können. Es würde ihm damit stets ein Teil der Klagefrist verloren gehen, wenigstens wenn er sich nicht vorsorglicher Weise gleichzeitig an die Ausarbeitung der Klage macht, was ihm (als eine unter Umständen unnötige Vorkehr nach dem gesagten nicht zugemutet werden kann. Eine solche Ver¬ kürzung der Klagfrist darf aber nicht als dem Gesetze entsprechend gelten, wenn man bedenkt, daß die zur Klageinreichung erforder¬ sowieso kurz bemessene — Klage¬ lichen Schritte vielfach die frist voll in Anspruch nehmen.
Hieraus ergiebt sich für den vorliegenden Fall, daß die Anord¬ nung, wodurch die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerde auf¬ schiebende Wirkung erteilte, zur Folge hatte, den Lauf der den Beschwerdeführern vom Konkursamt gesetzten Klagefrist für den ganzen Umfang dieser Frist hinauszuschieben auf den Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche abweisende Beschwerdeentscheid durch Eröffnung gegenüber den Beschwerdeführern verbindlich geworden ist. In entsprechender Weise hatte die in der obern kantonalen Instanz getroffene Sistierungsanordnung zur Folge, unter Hem¬ mung der Wirkung des vorangegangenen Entscheides den Beginn der Klagefrist von neuem hinauszuschieben auf den Moment der Eröffnung des nunmehr angefochtenen Rekursentscheides. Die rechtliche Gültigkeit der in den beiden Instanzen gestützt auf Art. 36 SchKG getroffenen Sistierungsanordnungen stellt Rekurrent nicht in Frage und bestreitet auch nicht, daß die Zu¬ stellung, von der an die kantonale Aufsichtsbehörde die von ihr gesetzte Klagefrist laufen läßt, als die für die Rekursgegner erst verbindliche Eröffnung dieses Entscheides anzusehen sei. Damit ist aber diese nunmehr angefochtene Fristansetzung der Vorinstanz zu schützen. Sie bedeutet nichts anderes als die Feststellung einer Rechtswirkung, welche als Folge der früheren Sistierungsanordnung und des abweisenden Rekursentscheides ohne weiteres eingetreten ist. Nicht aber hat sie, wie der Rekurrent annimmt, den Charakter einer erneuten, selbständigen Klagefristansetzung, welche an Stelle der vom Konkursamt vorgenommenen und trotz Ablaufes der be¬ züglichen Frist erteilt worden wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.