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31_I_333

BGE 31 I 333

Bundesgericht (BGE) · 1905-05-17 · Deutsch CH
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60. Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Niggli. Unpfändbare Gegenstände für einen Mechaniker. Muss dem Pfän¬ dungsschuldner alles gelassen werden, was ihm die (bisherige) Aus¬ übung seines Berufes als Meister ermöglicht, oder genügt es, dass er als Arbeiter seinen Lebensunterhalt weiterverdienen kann? Art. 92 Ziff. 3 SchKG. I. Am 17. März 1905 teilte das Konkursamt Solothurn, bei welchem der Konkurs über den Rekurrenten August Niggli, Mechaniker, durchgeführt wird, diesem mit, daß ihm von den in seiner mechanischen Werkstätte befindlichen Werkzeugen als Kom¬ petenzstücke belassen werden: 1 aufgerüsteter Werkplatz mit zugehörigem Handwerkszeug, Spi¬ Fr. 400 ralbohrer und Handfeilen, geschätzt. 1 Montierungswerkzeug für Transmissionen, Keil¬ 20 treiber und Hammer, geschätzt 10 — Montierkiste, geschätzt 40 Richtplatte, geschätzt Am 25. März reichte Niggli gegen diese Verfügung Beschwerde ein, indem er verlangte, es seien ihm als Kompetenzstücke im wei¬ tern zuzuteilen: 85 Schmiedewerkzeug mit Ambos, geschätzt. 50 Gewindschneidzeug, geschätzt. kleine Handdrehbank mit Fräsapparat und Werk¬ 1500 zeug, geschätzt 550 Bohrmaschine, geschätzt. 60 Schleifstein mit Trog, geschätzt 1000 engl. Drehbank, geschätzt Fr. 3245 Summa,

Die Schätzung diefer letztern Gegenstände ist auf Veranlassung des Gläubigerausschusses durch einen Experten, S. Lambert, er¬ folgt. Nach Angabe des Rekurrenten hatte das Konkursamt die Objekte schon vorher durch einen andern Sachverständigen (Ed. Schild=Hofer) schätzen lassen und wäre derselbe zu niedrigern An¬ sätzen gelangt (Gesamtwert 2438 Fr. 70 Cts.; darunter Handdreh¬ bank mit 600 Fr., statt 1500 Fr.; englische Drehbank mit 500 Fr., statt 1000 Fr. 2c.). II. Entsprechend dem gemeinsamen Antrage von Konkursamt und Gläubigerausschuß beschied die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde unterm 15. April in abweisendem Sinne. Ihr Ent¬ scheid führt aus: Niggli beanspruche, als Meister und nicht als Geselle weiter zu arbeiten. Er könne dies verlangen, wenn er sein Gewerbe als Meister ausüben müsse, um den Lebensunterhalt zu finden. Nun stehe fest, daß er früher seinen Beruf nur als Ar¬ beiter ausgeübt habe, als solcher seinem Berufe auch gewachsen sei und mit Leichtigkeit lohnende Arbeit finden werde, die ihm er¬ mögliche, für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Anderseits gehe aus den Akten eher hervor, daß sich Niggli zum Geschäftsmann, weil zu unpraktisch hiefür, nicht eigne und daß er deshalb auch später als Meister keinen Erfolg haben würde. Bei Ausübung seines Berufes als Arbeiter aber bedürfe Niggli keiner Werkzeuge und Maschinen, da dieselben in jeder Werkstätte vom Meister geliefert werden (— was durch eine der Vorinstanz vorgelegene Bescheinigung des Experten Lambert er¬ härtet wird —). Übrigens hätten die beanspruchten Maschinen und Werkzeuge den erheblichen Schätzungswert von 3245 Fr. und seien auch die Maschinen für den künstlichen Betrieb mittelst Transmissionen eingerichtet; beides schließe aber die Unpfändbarkeit nach bestehender Praxis aus. III. Diesen Entscheid zieht nunmehr Niggli mit rechtzeitig ein¬ gereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter, indem er auf Gutheißung seiner Beschwerde und eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung der Instruktion und Ausfällung eines neuen Entscheides anträgt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen, ohne einen Antrag zu stellen. Das Konkursamt läßt sich im Sinne der Abweisung des Rekurses vernehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Von einer Gutheißung der Beschwerde bezw. des nunmehrigen Rekurses könnte nur die Rede sein, wenn Rekurrent einen An¬ spruch darauf hat, seinen Beruf eines Mechanikers auch künftig¬ hin selbständig als Meister auszuüben. Ist nämlich dem Rekur¬ renten zuzumuten, nunmehr seinen Lebensunterhalt in unselbstän¬ diger Weise, als Arbeiter in seiner Berufsbranche, zu verdienen, so hat man mit der Vorinstanz anzunehmen, daß er hiezu irgend¬ welcher der in Frage stehenden Berufswerkzeuge überhaupt nicht bedürfe, da ihm solche von seinem Arbeitgeber zur Verfügung ge¬ stellt werden. Die Richtigkeit dieser Auffassung, die Rekurrent selbst nicht ernsthaft bestritten hat, ergibt sich schon aus der all¬ gemeinen Lebenserfahrung, ganz abgesehen davon, daß dafür eine Expertenaussage vorliegt. Wenn die Konkursverwaltung mit Einverständnis des Gläubigerausschusses dem Rekurrenten trotzdem eine beschränkte Zahl von Arbeitswerkzeugen als Kompetenzstück überlassen hat, so ändert das an dem gesagten nichts. Zu Un¬ recht will Rekurrent in diesem Punkte einen Widerspruch im Vorentscheide finden: Letzterer hatte sich mit dieser, dem Rekur¬ renten günstigen Maßnahme, weil von keinem im gegenteiligen Sinne interessierten Beteiligten angefochten, gar nicht zu beschäf¬ tigen und tut es auch nicht. Die Entscheidung darüber nun, ob dem Rekurrenten die Mög¬ lichkeit weiterer selbständiger Berufsausübung durch Belassung der hiefür erforderlichen Berufswerkzeuge zu wahren sei oder nicht, hängt nach bisheriger Praxis (siehe inbesondere Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. IV, Nr. 39 *) davon ab, ob Rekurrent, wenn er nunmehr auf die Ausübung seines Berufes als gewöhn¬ licher Arbeiter sich angewiesen sähe, nach den allgemeinen Bedin¬ gungen seiner Berufsbranche und seinen besondern Verhältnissen außer Stande wäre, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Seinen zu verdienen. Das wird aber von der Vorinstanz

* Ges.-Ausg. XXVII, 1, Nr. 98, S. 348 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

gestützt ebenfalls auf einen Expertisenbeweis, verneint. Rekurrent begnügt sich, diese Ansicht als „sehr problematisch“ zu bezeichnen, ohne irgend welche bestimmte Gründe zu ihrer Widerlegung nam¬ haft zu machen. Bei dieser Sachlage ist der Rekurs von obiger Erwägung aus abzuweisen, ohne daß die anderweitigen vorin¬ stanzlich in der Sache angeführten Momente (Unfähigkeit des Rekurrenten zu selbständiger Berufsausübung, großer Umfang des Geschäftsinventars, Betrieb der Maschinen mit mechanischer Kraft) geprüft zu werden brauchten. Zu einer Rückweisung des Falles liegt kein Anlaß vor, da die Akten weder eine Unvollständigkeit noch einen Widerspruch auf¬ weisen. Was im besondern die Bemängelung der Unparteilichkeit des in Sachen tätig gewesenen Experten anbetrifft, so handelt es sich hiebei um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Über¬ prüfung des Bundesgerichts nicht unterliegt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.