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59. Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Rickenbacher. Kollokation im Konkurse. Kollokation von Verlustscheinforderungen gegen den Gemeinschuldner aus einem früheren Konkurse. Eigent¬ liche Kollokationsstreitigkeit? Kompetenz der Gerichte, Inkompetenz der Aufsichtsbehörden (Art. 210, 219 V. Kl., 220, 265 und 250 SchKG). In dem vom Konkursamte Zug durchgeführten Konkurse des Franz Schuler=Binzegger hat der Rekurrent J. Rickenbacher eine Anzahl Verlustscheinsforderungen aus einem früher über den Gemeinschuldner durchgeführten Konkurse angemeldet. Bei Auf¬ stellung des Kollokationsplanes nahm das Konkursamt folgende Zweiteilung der fünften Klasse vor: Zunächst kollozierte es sub I: die „unbedingt zugelassenen Forderungen der neuen Konkurs¬ gläubiger, welche vorab und im ganzen Umfange an dem neuen Vermögen des Gemeinschuldners resp. der Konkursmasse partizi¬ pieren", und hernach sub II: die „Verlustscheinsgläubiger aus dem Fallimente Schulers von 1888, Forderungen mit aufschie¬ bender Bedingung, welche erst an einem allfälligen Überschuß der Konkursaktiven sub I partizipieren (Art. 210 und 265 SchKG)“ II. Der Rekurrent focht diese Kollokation einerfeits gerichtlich an (mit einem Begehren um Gleichstellung der Verlustscheinsgläubiger mit den neuen Konkursgläubigern). Anderseits führte er gegen den Kollokationsplan Beschwerde, indem er geltend machte: Die genannte Zweiteilung sei gesetzwidrig, indem Art. 219 SchKG unter „fünfter Klasse“ ohne Unterscheidung alle nicht in die vor¬ angehenden Klassen gehörigen Forderungen subsumiere und Art. 220 deutlich sage, daß die Gläubiger der nämlichen Klasse unter sich gleiches Recht haben. Die suspensiv bedingten Forderungen in fünfter Klasse partizipieren deshalb wie die andern Forderungen, nur dürfe das auf sie entfallende Betreffnis erst bei Eintritt der Bedingung ausgehändigt werden. Das Konkursamt sei demgemäß anzuweisen, daß: „a. in V. Klasse alle Forderungen als gleich¬ mäßig partizipierende erscheinen, und b. allfällige suspensiv be¬ dingte Forderungen als Forderungen V. Klasse in gleicher Weise als dividendenberechtigt erscheinen, wie andere Forderungen, daß dagegen die betreffende Dividende zu Gunsten der resp. Gläubiger für so lange deponiert bleibe, bis die Bedingung eingetreten sein wird." III. Unterm 1./3. April 1905 erkannte die kantonale Aufsichts¬ behörde: die Beschwerde werde als in allen Teilen unbegründet abgewiesen. Ihr Entscheid führt des längern aus, daß die Ver¬ lustscheinsforderung nach Art. 265 sich als eine Forderung dar¬ stelle, die durch das Requisit des Vorhandenseins neuen Vermögens suspensiv bedingt sei, und schließt hieraus, daß das Vorgehen des Konkursamtes bei Erstellung des Kollokationsplanes, wonach es eine Differenzierung von Forderungen der neuen Konkursgläubiger und der Verlustscheinsgläubiger vorgenommen habe, betreibungs¬ rechtlich geschützt werden müsse. IV. Mit seinem nunmehrigen rechtzeitigen Rekurse gegen den erwähnten Entscheid nimmt Rickenbacher seine Beschwerdeanträge vor Bundesgericht wieder auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt auf Abweisung des Re¬ kurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung; Das Konkursamt (Konkursverwaltung) bezeichnet im Kollo¬ kationsplan die fraglichen Verlustscheinsforderungen als „Forde¬ rungen mit aufschiebender Bedingung“. Würde es nur auf diese Bezeichnung ankommen, so müßte die Beschwerde, welche darauf gerichtet ist, alle Forderungen in fünfter Klasse im Kollokations¬ plan „in gleicher Weise als dividendenberechtigt“ zu behandeln,
d. h. sie in gleicher Rangstellung zu kollozieren, gutgeheißen werden. Denn der Umstand als solcher, daß eine Konkursforde¬ rung suspensiv bedingt ist, rechtfertigt keine sie zurücksetzende Sonder¬ behandlung bei der Kollokation (bei welcher sie vielmehr einer unbedingten Forderung gleichzustellen ist), sondern übt seine Wir¬ kung erst aus bei der Verteilung, insofern der auf die aufschiebend bedingte Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse nicht ausbezahlt, sondern zurückbehalten wird, solange die Bedingung nicht erfüllt ist (Art. 210 SchKG). Würde das Konkursamt also die in der fünften Klasse vorgenommene Zweiteilung von
neuen Konkursgläubigern und Verlustscheinsgläubigern lediglich auf den genannten Umstand stützen, so wäre es diesbezüglich bei der Erstellung des Kollokationsplanes in einer konkursprozessualisch unrichtigen Weise vorgegangen und müßten die Aufsichtsbehörden befugt sein, die Berichtigung des Planes im Sinne einer Gleich¬ stellung aller in fünfter Klasse kollozierten Forderungen anzuordnen. Nun ist aber der wirkliche Grund, der das Konkursamt zu jener Zweiteilung bewogen hat, ein anderer. Das Amt erklärt, daß die Verlustscheinsgläubiger erst an einem allfälligen Ueber¬ schuß der Konkursaktiven partizipieren, der nach Befriedigung der übrigen Konkursgläubiger verbleibt. Hiebei kann es sich nur von der Auffassung leiten lassen, daß zwar die Verlustscheinsforderung des Art. 265 SchKG eine suspensiv bedingte sei, d. h. in ihrer Existenz von dem spätern Vorhandensein neuen Vermögens beim Gemeinschuldner abhange, diese Bedingung aber als eingetreten gelten müsse, wenn im neuen Konkurse die Aktivmasse einen Überschuß über die zur Deckung aller andern Gläubiger erforder¬ liche Summe aufweise. Hieraus ergibt sich nun, daß man es in Wirklichkeit mit einer nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern vom Kollokationsrichter zu entscheidenden Streitfrage zu tun hat. Das Amt geht mit dem Rekurrenten darin einig, daß die fraglichen Verlustscheinsforderungen Konkursforderungen seien, d. h. Anspruch auf Kollokation haben; dagegen wird darüber gestritten, in welcher Rangstellung ihre Kollokation stattfinden müsse. Während der Rekurrent sie den gewöhnlichen Forderungen fünfter Klasse gleichgestellt wissen will, kommt das Amt dazu, aus dem Umstande, daß sie nur aus neuem Vermögen des Schuldners befriedigt werden müssen, die konkurs¬ rechtliche Konsequenz zu ziehen, daß sie im Konkursverfahren Anspruch auf Kollokation nur in einer den sonstigen Chirogra¬ phargläubigern nachgehenden Weise haben. Streitigkeiten über den den Konkursforderungen im Kollokationsplane anzuweisenden Rang, die Reihenfolge, in der sie Anspruch auf Befriedigung aus dem Massevermögen haben, sind aber im Kollokationsprozeßver¬ fahren des Art. 250 SchKG durch den Richter zum Austrage zu bringen. Weil nun die Vorinstanz die Kollokation des Kon¬ kursamtes, laut der der Rekurrent den neuen Konkursgläubigern im Range nachgestellt worden ist, materiell gutgeheißen hat, ist ihr Entscheid, als in die richterliche Kompetenz übergreifend, auf¬ zuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Inkompetenz der Aufsichtsbe¬ hörden gutgeheißen.