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31_I_336

BGE 31 I 336

Bundesgericht (BGE) · 1905-05-17 · Deutsch CH
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61. Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Bodenmann. Begriff der Rechtsverweigerung im Sinne der Art. 17—19 SchKG. I. Der Rekurrent Bodenmann, über den beim Konkursamt Hinterland der Konkurs durchgeführt wird, hatte auf dem Be¬ schwerdewege die Überlassung bestimmter, zur Masse gezogener Objekte als Kompetenzstücke (— neben andern vom Konkurs¬ amte bereits freigegebenen —) verlangt. Mit Entscheid vom

24. März 1905 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Be¬ schwerde teilweise gut, indem sie eine Anzahl der herausverlangten Gegenstände als Kompetenzstücke bezeichnete. Gegen diesen Ent¬ scheid reichte das Konkursamt (als Konkursverwaltung) am 25./26. März ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Beschwerde ein, worauf die kantonale Aufsichtsbehörde am 27. März 1905 erkannte: Der den Parteien im Dispositiv zugestellte Entscheid vom 24. März sei aufgehoben und die Beschwerde in allen Teilen abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde (laut Angabe der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht) dem Beschwerdeführer Bodenmann am 29. März im Dispositiv und am 5. April in vollständiger Ausfertigung zugesandt. II. Mit einer vom 18. April datierten, am 25. d. Mts. der Post übergebenen Eingabe wandte sich Bodenmann an das Bun¬ desgericht, indem er auf Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 27. März antrug. Auf eine bezügliche An¬ frage des Präsidenten der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erklärte der Vertreter des Rekurrenten, daß er die Eingabe nicht als staatsrechtlichen Rekurs aufgefaßt wissen wolle, sondern als Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechts¬ verweigerung. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Konkursamt Hinter¬ land sprechen sich für Abweisung des Rekurses aus. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach geltender bundesrechtlicher Praxis (vergl. Archiv VII, Nr. 67, Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 13 * und Bd. VII, Nr. 9* Erwägung 1) ist der Begriff der „Rechtsverwei¬ gerung“ im Sinne der Art. 17/19 SchKG identisch mit dem¬ jenigen der Verweigerung der Rechtshülfe, der Weigerung der betreffenden Betreibungsbehörde, zu einer ihr obliegenden Amts¬ handlung (Verfügung, Entscheid ec.) zu schreiten. In diesem Sinne wird der Ausdruck insbesondere auch in Art. 19 Abs. SchKG gebraucht (vergl. den zitierten Entscheid im Archiv VII, Nr. 67). Hienach kann aber nicht davon die Rede sein, daß dem Re¬ kurrenten gegenüber von Seiten der Vorinstanz eine Rechtsver¬ weigerung vorliege. Der Rekurrent behauptet selbst nicht, daß die Vorinstanz zu seinen Ungunsten die Vornahme irgend einer amt¬ lichen Vorkehr unterlasse. Im Gegenteil stellt er darauf ab, daß

* Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 24, S. 109 ff. ** Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 28, S. 186. (Anm. d. Red.f. Publ.)

sie eine Amtshandlung, nämlich die Ausfällung des angefochtenen Wiedererwägungsentscheides, nicht hätte vornehmen sollen, indem sie dazu gesetzlich — wegen der Unabänderlichkeit des frühern, in Wiedererwägung gezogenen Entscheides für sie — nicht befugt gewesen sei. Es handelt sich also in Wirklichkeit um Anfechtung eines Entscheides wegen Gesetzwidrigkeit nach Abs. 1 des Art. 19. Daß nun aber die in dieser Bestimmung vorgesehene zehntägige Rekursfrist nicht innegehalten und in dieser Beziehung der Rekurs verspätet ist, steht nach den Akten außer Frage und wird vom Rekurrenten selbst nicht in Abrede gestellt, Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.