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31_I_274

BGE 31 I 274

Bundesgericht (BGE) · 1905-01-10 · Deutsch CH
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49. Arteil vom 4. Mai 1905 in Sachen

Kreisgerichtsausschuß Maienfeld gegen Kleinen Rat

des Kantons Granbünden.

Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs. Art. 178 Z. 2 06.

Das Bundesgericht hat

nach Einsicht:

a) der Rekursschrift des Kreisgerichtsausschusses Maienfeld

vom 14. März 1905, worin darüber Beschwerde geführt wird,

daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden durch Entscheid

vom 10. Januar 1905 das Urteil des Kreisgerichtsausschusses

in Sachen gegen alt Regierungsrat Manatschal und Redaktor

Jäger betreffend Amtsehrverletzung wegen Verletzung der Pre߬

freiheit aufgehoben hat, und worin der Antrag gestellt ist, es sei

der Entscheid des Kleinen Rates aufzuheben und das kreisgericht¬

liche Urteil zu bestätigen;

b) der Vernehmlassung des Kleinen Rates vom 29. März

1905, worin beantragt wird, es sei auf den Rekurs mangels

Legitimation des Kreisgerichtsausschusses zur Beschwerde nicht

einzutreten; -

in Erwägung:

daß der Kreisgerichtsausschuß Maienfeld als Behörde sich

darüber beschwert, daß ein von ihm erlassenes Urteil vom Kleinen

Rat aufgehoben worden ist:

daß nach Art. 178 Ziff. 2 OG das Recht zur staatsrechtlichen

Beschwerde beim Bundesgericht nur Bürgern (Privaten) und Kor¬

porationen zusteht;

daß darnach, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen

hat, Behörden zum Rekurse gegen Entscheide von Oberbehörden

in keiner Weise legitimiert sind;

daß daher auf den vorliegenden Rekurs wegen mangelnder Be¬

schwerdelegitimation des Kreisgerichtsausschusses Maienfeld nicht

eingetreten werden kann;

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.