Volltext (verifizierbarer Originaltext)
49. Arteil vom 4. Mai 1905 in Sachen
Kreisgerichtsausschuß Maienfeld gegen Kleinen Rat
des Kantons Granbünden.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs. Art. 178 Z. 2 06.
Das Bundesgericht hat
nach Einsicht:
a) der Rekursschrift des Kreisgerichtsausschusses Maienfeld
vom 14. März 1905, worin darüber Beschwerde geführt wird,
daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden durch Entscheid
vom 10. Januar 1905 das Urteil des Kreisgerichtsausschusses
in Sachen gegen alt Regierungsrat Manatschal und Redaktor
Jäger betreffend Amtsehrverletzung wegen Verletzung der Pre߬
freiheit aufgehoben hat, und worin der Antrag gestellt ist, es sei
der Entscheid des Kleinen Rates aufzuheben und das kreisgericht¬
liche Urteil zu bestätigen;
b) der Vernehmlassung des Kleinen Rates vom 29. März
1905, worin beantragt wird, es sei auf den Rekurs mangels
Legitimation des Kreisgerichtsausschusses zur Beschwerde nicht
einzutreten; -
in Erwägung:
daß der Kreisgerichtsausschuß Maienfeld als Behörde sich
darüber beschwert, daß ein von ihm erlassenes Urteil vom Kleinen
Rat aufgehoben worden ist:
daß nach Art. 178 Ziff. 2 OG das Recht zur staatsrechtlichen
Beschwerde beim Bundesgericht nur Bürgern (Privaten) und Kor¬
porationen zusteht;
daß darnach, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen
hat, Behörden zum Rekurse gegen Entscheide von Oberbehörden
in keiner Weise legitimiert sind;
daß daher auf den vorliegenden Rekurs wegen mangelnder Be¬
schwerdelegitimation des Kreisgerichtsausschusses Maienfeld nicht
eingetreten werden kann;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.