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46. Arteil vom 21. Juni 1905 in Sachen Gmür gegen Inderbitzin. Staatsrechtlicher Rekurs gegen einen Arrestbefehl; Zulässigkeit? — Art. 59 Abs. 1 BV, Art. 271 ff. SchKG. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Mit Eingabe vom 17. April 1905 beschwert sich der Re¬ kurrent über einen am 14. April 1905 vom Gerichtspräsidenten Schwyz gestützt auf Art. 271 Ziff. 2 SchKG gegen ihn erlassenen Arrestbefehl. Der Rekurrent bestreitet das Vorhandensein irgend eines und speziell des angegebenen Arrestgrundes und erklärt, er sehe sich genötigt, wegen Verletzung von Art. 59 BV gegen die Arrestlegung, wie auch gegen die sich daran anschließende Betrei¬ bung im Kanton Schwyz, staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Er sei aufrechtstehend und in Luzern wohnhaft, und Art 271 Ziff. 2 SchKG treffe auf ihn nicht zu. Der Rekursantrag lautet: Der vom Gerichtspräsidenten von Schwyz erlassene Arrestbefehl vom 14. April 1905, der durch das Betreibungsamt Schwyz vollzogene Arrest, sowie die bezügliche Betreibung seien auf¬ zuheben. B. Das Gerichtspräsidium Schwyz übermittelt eine Vernehm¬ lassung der Gegenpartei und verzichtet auf eigene Gegenbemer¬ kungen. Der Rekursbeklagte gibt obigen Tatbestand zu und beruft sich in rechtlicher Beziehung einzig und allein auf Art. 279 Abs. 1 und 2 SchKG. Er beantragt Abweisung des Rekurses; in Erwägung:
1. Da der vorliegende, ausschließlich wegen Verletzung des Art. 59 BV ergriffene staatsrechtliche Rekurs unmittelbar gegen einen Arrestbefehl, mittelbar gegen die am Ort der Arrestlegung angehobene Betreibung, gerichtet ist, so wird hier die vom Bun¬ desgerichte schon öfter behandelte Frage der Zulässigkeit solcher Rekurse wiederum praktisch. Diese prozessuale Frage ist, wenn auch konner, so doch keineswegs identisch mit der ebenfalls schon wiederholt und zwar zumeist gleichzeitig erörterten materiellrecht¬ lichen Frage, ob und inwieweit Art. 59 BV durch Art. 271 SchKG ersetzt, abgeändert oder erläutert worden sei. Einerseits läßt sich nämlich die Unzulässigkeit direkt gegen Arrestbefehle ge¬ richteter staatsrechtlicher Rekurse schon aus Art. 279 Abs. 1 und 2 SchKG ableiten, und anderseits würde die Tatsache einer Mo¬ difikation von Art. 59 BV schwerlich genügen, um die formelle Unzulässigkeit solcher Rekurse darzutun.
2. Wie bereits bemerkt, spricht gegen die Zulässigkeit des vorlie¬ genden Rekurses Art. 279 Abs. 1 und 2 SchKG. Für dieselbe scheinen zu sprechen Art. 113 Ziff. 3 BV, Art. 175 Ziff. 3 und 178 Ziff. 1 und 2 OG. Ein Widerspruch zwischen Bundesver¬ fassung und Organisationsgesetz einerseits und Betreibungsgesetz anderseits liegt indessen hier nicht vor, sobald angenommen wird, daß der staatsrechtliche Rekurs zwar nicht gegen den Arrestbefehl selber, wohl aber gegen das denselben gutheißende Urteil im Ar¬ restaufhebungsprozesse zulässig ist. Die Frage, ob letzteres der Fall sei, war in dem letzten auf diese Materie bezüglichen Urteile des Bundesgerichtes vom 11. November 1903 in Sachen Saubadu gegen Péducasse (Amtl. Samml., Bd. XXIX, 1, S.436 Erw. 1) noch offen gelassen werden. Heute aber ist aller Anlaß vorhanden, diese Frage zu beantworten.
3. Das Bedürfnis nach einem eidgenössischen Rechtsmittel behufs Sicherung der einheitlichen Anwendung von Art. 271 SchKG ist unbestreitbar. Denn nicht nur kann es sich bei der Frage der Zulässigkeit eines Arrestes um äußerst wichtige Vermögensinteressen handeln, sondern es ist namentlich zu beachten, daß durch den Arrest der Schuldner gezwungen wird, in einem Gerichtssprengel oder gar in einem Kanton zu prozessieren, dessen Jurisdiktion er sonst gar nicht unterstände; schon die Arrestaufhebungsklage ist am Arrestorte anzustellen (Art. 279 Abs. 2 SchKG); desgleichen aber auch die Rechtsöffnungsklage (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXV 1, S. 38) und, was von ganz besonderer Tragweite ist, die Ab¬ erkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 SchKG).
Wenn nun trotzdem das Bundesgesetz im Jahre 1889 kein eid¬ genössisches Rechtsmittel behufs Sicherung der einheitlichen An¬ wendung von Art. 271 SchKG geschaffen hat, so wird dadurch die Vermutung begründet, daß der Gesetzgeber erachtete, derselbe Schutz, der durch ein solches Rechtsmitttel gewährt würde, liege in der bereits vorhandenen Möglichkeit eines staatsrechtlichen Re¬ kurses wegen Verletzung von Art. 59 BV. In dieser Beziehung ist es gleichgültig, ob und inwieweit damals Art 59 BV als durch Art. 271 SchKG ersetzt, abgeändert oder erläutert ange¬ sehen wurde: Die Hauptsache ist, daß ein jedenfalls formell in der Anrufung von Art. 59 BV bestehender Rekurs an das Bun¬ desgericht offenbar als zulässig betrachtet wurde. War aber dies die Auffassung des Gesetzgebers, und wurde bloß aus diesem Grunde im Anschluß an den zweiten Absatz von Art. 279 kein neues eidgenössisches Rechtsmittel zur Anfechtung der darin vor¬ gesehenen kantonalen Arrestbestätigungsurteile geschaffen, so liegt heute keine Veranlassung vor, den ersten Absatz desselben Artikels in dem Sinne extensiv zu interpretieren, daß auch gegen das Arrestbestätigungsurteil keine „Beschwerde“ zulässig sei, wie denn auch zweifellos gegen die Einführung eines kantonalen Instanzen¬ zugs betr. die in Art. 279 Abs. 2 vorgesehene Arrestaufhebungs¬ klage ebenfalls nichts einzuwenden wäre, trotzdem Art. 279 Abs. 1 auch die „Berufung“ gegen den Arrestbefehl ausschließt. Auch die gegen ein Arrestbestätigungsurteil eingelegte zivilrechtliche Berufung an das Bundesgericht wird ja vom Bundesgericht in konstanter Praxis (vergl. A. S., Bd. XXII, S. 887) nicht etwa deshalb als unzulässig erklärt, weil sie durch Art. 279 Abs. 1 ausge¬ lossen sei, sondern vielmehr deshalb, weil sie mit Art. 63 Ziff. 4 und 65 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 148, 250 und 284 SchKG unvereinbar ist. Derartige Gründe liegen aber gegenüber dem staatsrechtlichen Rekurse nicht vor, gleichviel ob derselbe, wie in casu, wegen Verletzung von Art. 59 BV bezw. Art. 271 SchKG, oder aber wegen Verletzung irgend einer andern Verfassungsbestimmung, insbesondere Art. 4 BV, ergriffen wird. Nur in dem Sinne also, daß der staatsrechtliche Rekurs erst gegen das Arrestbestätigungsurteil und nicht schon gegen den Ar¬ restbefehl selber zulässig sei, nur in diesem Sinne wird auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten; - beschlossen: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.