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47. Arteil vom 11. April 1905 in Sachen Schleiniger gegen Freund. Gesuch um Vollstreckung eines Kostenentscheides in einem proviso¬ rischen Rechtsöffnungsentscheide. Ist der Kostenentscheid voll¬ streckbar? Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 61 BV. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. In einer Betreibung des Rekurrenten Schleiniger gegen erkannte der Präsident des Bezirks¬ den Rekursbeklagten Freund gerichts Bremgarten unterm 11. Oktober 1904: „1. Der Rechts¬ „vorschlag in Betreibung Nr. 558, Betreibungsamt Wohlen, wird für 2932 Fr. 20 Cts. nebst Zins „aufgehoben und dem Kläger „à 5 % seit 30. Juni 1904 die provisorische Rechtsöffnung er¬ „teilt. 2. Der Beklagte hat zu bezahlen: a) eine Staatsgebühr „von 5 Fr., b) dem Kläger seine Kosten mit 65 Fr. 25 Cts.“ Gestützt auf dieses Erkenntnis betrieb der Rekurrent den Rekurs¬ beklagten für die Kosten von 65 Fr. 25 Ets. in Basel und ver¬ langte, nachdem der letztere Recht vorgeschlagen hatte, beim Civil¬ gerichtspräsidenten Baselstadt definitive Rechtsöffnung. Hiebei wies er eine Bescheinigung des Gerichtspräsidenten von Bremgarten vor, wonach das Rechtsöffnungsurteil dem Rekursbeklagten am
19. Oktober 1904 zugestellt worden ist und dieser eine Beschwerde dagegen nicht ergriffen, sondern lediglich gegen die Forderung Aberkennungsklage eingereicht hat, sodaß das Urteil bezüglich der Kosten rechtskräftig sei. Der Civilgerichtspräsident Baselstadt wies durch Entscheid vom
14. Januar 1905 das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die bloß münd¬ lich gegebene Motivierung ging dahin, daß Erkenntnisse, durch welche provisorische Rechtsöffnungen bewilligt werden, sowohl in Bezug auf die Forderung als in Bezug auf die Kosten, wenn auch nicht formell, so doch tatsächlich nur als bedingte Urteile anzusehen seien, deren definitive Rechtskraft auch in Bezug auf die Kosten davon abhänge, ob innert zehn Tagen die Aberken¬ nungsklage eingereicht bezw. ob die innert dieser Frist eingereichte Aberkennungsklage abgewiesen werde; es verstoße gegen die Billig¬ keit, wenn ein Gläubiger, dem die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden sei, die dem Schuldner auferlegten Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens eintreibe, trotzdem er wisse, daß Aber¬ kennungsklage eingereicht und damit die Forderung, deren Bestrei¬ tung die Rechtsöffnungskosten veranlaßt habe, in Frage gestellt sei. B. Gegen den Entscheid des Civilgerichtspräsidenten Baselstadt hat Schleiniger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe wegen Verletzung des Art. 61 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß die Voraus¬ setzungen, unter denen nach Art. 61 BV und Art. 81 Abs. 2 SchKG einem Erkenntnis aus einem anderen Kanton die Voll¬ streckung bewilligt werden muß, vorliegend beim Rechtsöffnungs¬ entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bremgarten vorhanden ge¬ wesen seien. C. Der Civilgerichtspräsident Baselstadt hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Begründung deckt sich im wesent¬ lichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides; - in Erwägung Nach Art. 81 Abs. 2 SchKG (in Vebindung mit Art. 61 BV) sind vollstreckbare Urteile aus einem Kanton im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft durch Erteilung der Rechtsöffnung zu vollziehen. Der Betriebene kann — abgesehen vom Beweis der Zahlung oder Stundung und der Anrufung der Verjährung (Abs. 1 ibid.) — lediglich die Kompetenz des Gerichts, welches das Urteil erlassen hat, bestreiten, oder einwenden, daß er nicht regelrecht vorgeladen oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei. Solche Bestreitungen oder Einwendungen hat der Rekursbeklagte vor dem Civilgerichtspräsidenten Baselstadt dem Rechtsöffnungs¬ gesuch des Rekurrenten gegenüber keine erhoben. Es steht auch fest, daß man es beim Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten Bremgarten betreffend provisorische Rechtsöffnung mit einem Ur¬ teil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 zu tun hat, wofür einfach auf die Ausführungen im Falle Rothschild gegen Gelpke, Erwä¬ gung 2, A. S. XXIX, 1, S. 444, verwiesen werden kann. Da¬ gegen scheint der Civilgerichtspräsident die Rechtsöffnung deshalb verweigert zu haben, weil nach seiner Auffassung kein vollstreck¬ bares Urteil vorlag. Indessen ergiebt sich aus dem Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten Bremgarten mit aller Deutlichkeit, daß darin die Kosten der provisorischen Rechtsöffnung dem Re¬ kursbeklagten endgültig auferlegt sind, wie denn auch der Rekurs¬ beklagte unbestrittenermaßen nur auf Aberkennung der Forderung und nicht auch der Kosten geklagt hat, und dieses Kostendekret ist, wie durch die Bescheinigung des Gerichtspräsidenten bezeugt wird, definitiv in Rechtskraft erwachsen. Es war daher jedenfalls, so wie es erlassen war, vollstreckbar. Man könnte allerdings die Frage aufwerfen, ob es nicht dem Wesen der provisorischen Rechts¬ öffnung im Sinne des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes besser entsprochen hätte, wenn der Gerichtspräsident in Brem¬ garten, wie dies in verschiedenen andern Kantonen üblich ist, über die Kosten nicht endgültig gesprochen, sondern sie den Be¬ treibungskosten gleichgestellt und mit diesen in die provisorische Rechtsöffnung einbezogen hätte. Wahrscheinlich ist auch die Be¬ gründung des angefochtenen Entscheides in diesem Sinne zu ver¬ stehen. Allein damit wäre nicht die Vollstreckbarkeit des Urteils, so wie es gefällt wurde, sondern dessen materielle Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Gesetze in Frage gestellt. Eine Anfech¬ tung des Urteils in dieser Beziehung hätte daher auf dem Wege der Beschwerde im Kanton Aargau erfolgen müssen und war im Verfahren betreffend die Rechtsöffnung vor dem Basler Richter nicht mehr zulässig. Die Verweigerung der Rechtsöffnung durch den letztern erscheint somit als bundesrechtswidrig, weshalb der Re¬ kurs gutzuheißen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Civilgerichtspräsidenten Baselstadt vom 14. Januar 1905 dem¬ gemäß aufgehoben.