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31_I_248

BGE 31 I 248

Bundesgericht (BGE) · 1905-04-06 · Deutsch CH
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44. Entscheid vom 6. April 1905 in Sachen Meier gegen Regierungsrat Kargau. Liegt in der teilweisen Untersagung des Betretens des Friedhofes einer israelitischen Kultusgemeinde gegenüber einem früheren Angehörigen dieser Gemeinde, der sich weigert, die Kultussteuer zu zahlen, eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder eines sonstigen verfassungsrechtlich geschützten Individualrechts? — Art. 53 Abs. 2; 46 Abs. 2; 49 Abs. 2 u. 6; 50 BV; Art. 71 Abs. 2 aarg. KV. — Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 189 Abs. i Z. 6 0G. A. Der Rekurrent war früher Angehöriger der israelitischen Ortsgemeinde Neu=Lengnau, trat aber in der Folge der israeli¬ tischen Kultusgemeinde Zürich bei und weigerte sich, in Neu¬ Lengnau die Kultussteuern zu bezahlen. Infolgedessen wurde er von dem Ortsvorstand Neu=Lengnau vom Genuß der dortigen Kultusanstalten, sowie vom Besuche des jüdischen Friedhofes aus¬ geschlossen. Über die letztere Maßregel beschwerte sich Meier beim Re¬ ierungsrate des Kantons Aargau, indem er das Recht für sich in Anspruch nahm, jederzeit das auf dem Friedhof in Neu=Leng¬ nau befindliche Grab seiner Mutter zu besuchen. Der Regierungsrat ließ sich vom Bezirksamt Zurzach ein aus¬ führliches Gutachten erstatten und erkannte dem Ortsvorstand Neu=Lengnau das Recht zu, dem Rekurrenten das Betreten des Friedhofs am Jahrzeittage (d. h. dem Todestage seiner Mutter) sowie an den Vorbereitungstagen „zum Neujahr und zum Ver¬ söhnungsfeste“ zu verbieten; an allen andern Tagen hingegen dürfe dem Rekurrenten der Besuch des Grabes seiner Mutter nicht ver¬ wehrt werden. Bei dieser Unterscheidung stellte der Regierungsrat darauf ab, daß der jüdische Kultus seine Angehörigen rituell ver¬ pflichte, an den obgenannten Tagen bei den Gräbern ihrer Eltern und Verwandten Gebete zu sprechen und daß daher der Besuch der Gräber an diesen Tagen als gottesdienstliche Handlung erscheine. Wenn ein Angehöriger einer jüdischen Gemeinde diese Handlung auf dem Friedhof einer andern jüdischen Gemeinde vollziehe, so nehme er an dem Kultus dieser andern Gemeinde Teil und habe er daher auch die Pflicht, an die Lasten dieser Gemeinde beizutragen. Weigere er sich dessen, so könne er gerechter Weise auch nicht verlangen, daß ihm noch weiter Zutritt zu dem Friedhofe ge¬ geben werde. B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Meier rechtzeitig und in richtiger Form die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Das Bundesgericht wolle verfügen, daß der Beschwerdeführer den Friedhof Lengnau=Endingen jederzeit betreten dürfe. Zur Begründung dieses Antrages beruft sich der Rekurrent auf die Art. 46 Abf. 2, 49, 50, 53 Abs. 2 BV und 71 Abs. 2 KV. Letzterer lautet: „Der Staat handhabt die Ordnung und den öffentlichen Frieden unter den Angehörigen der verschiedenen Reli¬ gionsgenossenschaften und trifft die geeigneten Maßnahmen gegen Eingriffe kirchlicher Behörden und Personen in die Rechte der Bürger und des Staates.“ Vergl. im übrigen die nachfolgenden Erwägungen. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Ab¬ weisung der Beschwerde und produziert eine Bescheinigung des Rabbiners der israelitischen Kultusgemeinde Zürich, des Inhalts, daß als rituelle Handlungen auf Kirchhöfen zu betrachten seien:

1. die Zeremonien bei Beerdigungen,

2. jedes Gebet am Grabe,

3. der bloße Besuch des Grabes, sowie daß es ein religiöser Brauch sei, „besonders an den Vor¬ bereitungstagen des Neujahrsfestes und Versöhnungstages, sowie am Jahrzeitstage“ die Gräber zu besuchen und an ihnen zu beten; es sei dies zwar keine gesetzliche Verpflichtung, aber ein sehr heilig gehaltener Brauch, der als solcher, wenn irgend möglich, zu beobachten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Insoweit der Rekurs auf Art. 53 Abs. 2 BV gestützt wird, kann auf denselben wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten werden (vergl. Art. 189 Ziff. 6 OG). Im übrigen ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses allerdings formell kompetent, allein keine der in der Rekursschrift angerufenen Verfassungsbestimmungen trifft auf den vorliegenden Fall zu. Unanwendbar ist zunächst Art. 71 Abs. 2 KV. Derselbe enthält lediglich eine Norm des öffentlichen Rechts, nicht aber die Garantie eines Individualrechts der Bürger. Es fehlt daher dem Rekurrenten die Legitimation zur Anrufung dieser Verfassungsbestimmung

2. Von einer Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 oder einer unzulässigen Kultussteuer im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV kann sodann schon deshalb keine Rede sein, weil der Rekur¬ rent zu keiner Zahlung direkt verhalten, sondern demselben bloß der Zutritt zum Friedhof von Neu=Lengnau verwehrt wird, so¬ lange er den geforderten Beitrag von 20 Fr. per Jahr nicht leistet. Es bleibt seinem freien Willensentschluß überlassen, ob er, um sich den jederzeitigen Zugang zum Friedhof zu sichern, diesen Betrag zahlen oder ob er das Betreten des Friedhofes an gewissen, üb¬ rigens wenigen, Tagen des Jahres unterlassen will, in welch letzterm Falle auch kein Beitrag von ihm verlangt wird.

3. Ebenso verfehlt ist schließlich die Berufung des Rekurrenten auf Art. 49 Abs. 2 und 50 BV. Von einem direkten oder indirekten Zwang zur Vornahme einer religiösen Handlung ist in vorliegendem Falle von vorneherein nichts zu erblicken; und was den angeblichen Zwang zur Teil¬ nahme an einer fremden Religionsgenossenschaft betrifft, so gilt hier dasselbe wie bezüglich der angeblichen Besteuerung des Re¬ kurrenten (vergl. Erw. 2 hievor). Aber auch eine verfassungswidrige Behinderung des Rekurrenten in der Ausübung gottesdienstlicher Handlungen findet nicht statt. Abgesehen davon, daß Meier selber behauptet, er wolle den Fried¬ hof nicht zur Vornahme einer gottesdienstlichen Handlung, sondern lediglich aus Pietät gegenüber seiner daselbst begrabenen Mutter besuchen, fällt namentlich in Betracht, daß niemand gehalten ist, die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen auf seinem Grund und Boden bedingungslos zu gestatten, sondern daß diejenigen, welche dem Gottesdienste einer Religionsgenossenschaft beiwohnen wollen, sich der dafür von den Organen der Genossenschaft auf¬ gestellten Ordnung unterwerfen müssen (vergl. Amtl. Samml. d. bg. E., Bd. XVI, S. 539 f. Erw. 1). Wie nun aber der Re¬ gierungsrat des Kantons Aargau im Einklang mit einer von zuständiger Seite ausgestellten Bescheinigung konstatiert, stellt sich der Besuch der Gräber näherer Angehöriger nach dem jüdischen Ritus an gewissen Tagen des Jahres in der Tat als eine gottes¬ dienstliche Handlung dar. An diesen Tagen kann daher der Re¬ kurrent den Friedhof nur unter der Bedingung betreten, daß er den von ihm geforderten, übrigens mäßigen, Beitrag leiste. An allen andern Tagen steht ihm, wie der Regierungsrat ausdrücklich verfügt hat, der Zutritt zum Friedhof unbedingt offen und fehlt es daher an irgend welchem Grund zur Beschwerde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Insoweit der Rekurrent sich über Verletzung von Art. 53 BV beschwert, wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.