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43. Arteil vom 6. April 1905 in Sachen Arech gegen Regierungsrat Aargau. Recht einer unter Pflegschaft stehenden Person auf freie Niederlassung; Stellung der Pflegschaftsbehörden. Willkürliche Auslegung des Kant. Gesetzes? (§ 38; 252 aarg. BGB). A. Die Rekurrentin, welche in Niederhallwil (Aargau) heimat¬ berechtigt ist, und früher daselbst wohnte, wurde seiner Zeit unter „Pflegschaft“ gestellt. Als Pflegschaftsbehörde wurde der Gemeinde¬ rat von Niederhallwil bezeichnet. In der Folge ließ sich die Re¬
kurrentin wider den Willen der Pflegschaftsbehörde in Gränichen (Aargau) nieder. Seither verlangte der Gemeinderat von Nieder¬ hallwil beständig, daß sich die Rekurrentin wieder in ihre Heimat¬ gemeinde begebe. Er erhielt schließlich am 21. November 1904 bei der kantonalen Justizdirektion Recht. Gegen den Entscheid der kantonalen Justizdirektion beschwerte sich Witwe Urech beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser beschloß am 7. Januar 1905:
1. Die Beschwerde der Witwe Urech=Lehner wird abgewiesen.
2. Der Gemeinderat von Gränichen wird angewiesen, den Hei¬ matschein der Beschwerdeführerin dem Gemeinderat von Niederhall¬ wil zurückzugeben.
3. Die Bezirksämter Aarau und Lenzburg werden beauftragt, für den Rücktransport der Beschwerdeführerin in ihre Heimat¬ gemeinde besorgt zu sein, falls diese innert 10 Tagen nach der Zustellung dieser Schlußnahme nicht freiwillig dorthin zurückkehrt. Dieser Entscheid wird folgendermaßen motiviert: Die Rekur¬ rentin befinde sich unberechtigter Weise im Besitz eines Heimat¬ scheines. Es habe daher keine Bedeutung, wenn sie gegen Hinter¬ lage ihres Heimatscheines in Gränichen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, ihren Wohnort frei zu bestimmen, sondern ihr Wohnsitz sei gesetzlich bestimmt durch Art. 38 ABGB, lautend: „Verheiratete Frauen „haben den Wohnsitz ihrer Ehemänner (§ 52), insofern ihnen nicht „ein anderer gestattet wurde (§ 139); Kinder unter väterlicher „Gewalt denjenigen ihrer Väter, und Pflegebefohlene denjenigen „ihrer Vormünder. (§§ 353, 259—276.)“ Der Wohnsitz des Vormundes sei im vorliegenden Falle Niederhallwil. Hier habe sich also die Rekurrentin aufzuhalten, es sei denn, daß ihr die Pfleg¬ schaftsbehörde einen andern Aufenthaltsort gestatten würde, was aber eben nicht der Fall sei. Die Abweisung der Beschwerde recht¬ fertige sich schließlich auch vom moralischen Standpunkte aus, indem die Rekurrentin durch Zusammenleben mit einem gewissen Joh. Stirnemann in Gränichen Anlaß zu öffentlichem Argernis gebe. Eine Minderheit in der Regierung wollte den Rekurs gutheißen. B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Witwe Urech rechtzeitig die staatsrechtiche Beschwerde an das Bundes¬ gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben, sowie des Entscheides der Justizdirektion vom 21. November 1904. Zur Begründung dieses Antrags beruft sich die Rekurrentin auf Art. 45 BV, Art. 4 BG betr. civilr. Verh. d. Nied. u. Auf., und Art. 5 HfG. Sie betont, daß sie, übrigens auf ihr eigenes Begehren, lediglich unter Pflegschaft, nicht aber unter Vormund¬ schaft gestellt worden sei, und zwar sei die über sie verhängte Pfleg¬ schaft eine „Vermögenspflegschaft“ im Sinne von § 252 ABGB. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abwei¬ sung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Rekurrentin die Rechtsbeständigkeit der über sie ver¬ hängten Pflegschaft anerkennt, so handelt es sich im vorliegenden Falle weder um die Anwendung des Bundesgesetzes betr. die per¬ sönliche Handlungsfähigkeit, noch um eine solche des Bundesge¬ setzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, welch letzteres sich übrigens nur auf interkantonale Verhältnisse bezieht. Streitig ist vielmehr einzig und allein, ob eine bundesrechtswidrige Beschränkung der in Art. 45 BV ga¬ rantierten Niederlassungsfreiheit vorliege. Diese Garantie bezieht sich bekanntlich auch auf innerkantonale Verhältnisse (vergl. Burck¬ hardt Kommentar zur Bundesverfassung, Seite 421 2) Nun bestimmt Art. 45 Abs. 1 BV, daß jeder Schweizer das Recht hat, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt. Gemäß feststehender Praxis der Bundesbehörden besteht diese Garantie nicht nur gegenüber den Behörden desjenigen Kantons oder derjenigen Gemeinde, in deren Gebiet die Niederlassung nachgesucht wird, sondern über¬ haupt gegenüber jedermann, welcher der Niederlassung Hindernisse in den Weg zu legen sucht, insbesondere auch gegenüber der Hei¬ matbehörde, welche die Ausstellung eines Heimatscheines verweigert oder das Aufgeben der auswärtigen Niederlassung verlangt. Vergl. B.=Bl. 1877 II, S. 24, 1892 II, S. 1115 (Salis B.=R.,
2. Aufl., Nr. 657 und 659). Im vorliegenden Falle erheben die Gemeindebehörden von Nie¬
derhallwil in der Tat den Anspruch darauf, daß die Rekurrentin ihre Niederlassung in Gränichen aufgebe und nach Niederhallwil zurückkehre; und diesem Begehren ist vom Regierungsrat des Kantons Aargau entsprochen worden.... Es fragt sich also, ob die Rekurrentin ein Recht auf die Fortdauer ihrer Niederlassung in Gränichen habe, oder, da ihr ein der Vormundschaftsbehörde von Niederhallwil gegenüber geltend zu machendes Recht jedenfalls nicht aus der Duldung ihrer Niederlassung seitens der Gemeinde¬ behörden von Gränichen erwachsen konnte: ob sie seinerzeit das Recht besessen habe, sich trotz dem Widerspruch der heimatlichen Vormundschaftsbehörde auf dem Gebiete der Gemeinde Gränichen niederzulassen.
2. Gründe zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BV sind gegenüber der Rekurrentin keine angerufen worden. Derselben steht daher das Recht der freien Niederlassung als solches in vollem Umfange zu, und es fragt sich einzig und allein, ob sie dieses ihr Recht selbständig ausüben könne, oder ob dasselbe an ihrer Stelle von ihrem Pfleger bezw. der Vormundschaftsbehörde ausgeübt werde (vergl. Bloch in der Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F., Bd. XXIIII, S. 262, sowie Salis, B.=R., 2. Aufl., Nr. 542 f.). Dies ist nun aber nicht mehr eine Frage der Anwendung der Bundesverfassung, ja sogar überhaupt nicht mehr eine solche des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr eine solche des Privatrechts, und zwar des kan¬ tonalen Vormundschaftsrechtes. Nachdem die Behörden des Kantons Aargau das aargauische Vormundschaftsrecht dahin interpretiert haben, daß auch bei einer „Pflegschaft“, wie der im vorliegenden Fall verhängten, das Recht der Bestimmung des Niederlassungs¬ ortes an Stelle des Mündels von der Vormundschaftsbehörde ausgeübt werde, so könnte das Bundesgericht als Staats¬ gerichtshof nur dann einschreiten, wenn diese Interpretation des aargauischen Rechtes eine willkürliche genannt zu werden ver¬ diente. Nun erscheint dieselbe allerdings als sehr diskutierbar, und insbesondere ist es auffallend, daß die Befugnis der Vormund¬ schaftsbehörde zur Wahl des Niederlassungsortes des Mündels aus § 38 ABGB abgeleitet wird, während doch der Wortlaut dieses Paragraphen sowohl als dessen Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen darauf hinzudeuten scheinen, daß es sich hier lediglich um die gesetzliche Bestimmung des rechtlichen Wohnsitzes und keineswegs um die vormundschaftliche Bestim¬ mung des tatsächlichen Wohnsitzes handelt; unaufgeklärt bleibt sodann auch das Verhältnis zu § 252 ABGB, wonach der Pfleger „entweder bloß zur persönlichen Aufsicht oder Erziehung des Schutzbefohlenen oder nur zur Verwaltung von Vermögen oder zur Besorgung gewisser Geschäfte“ bestellt wird. Indessen genügen doch die hierorts in die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides gesetzten Zweifel nicht, um denselben als willkürlich und einer Rechtsverweigerung gleichkommend aufzuheben. Indem der aar¬ gauische Regierungsrat der Vormundschaftsbehörde von Nieder¬ hallwil das Recht zusprach, den Niederlassungsort der Rekurrentin zu bestimmen, hat derselbe implicite erkannt, daß im vorliegenden Falle nicht bloß eine „Vermögenspflegschaft“, wie die Rekurrentin behauptet, sondern — wenn auch nicht geradezu eine eigentliche Vormundschaft — so doch eine mit dem Recht zur persön¬ lichen Aufsicht verbundene „Pflegschaft“ besteht. Dieser Ent¬ scheidung gegenüber erscheint es als eine petitio principii, wenn sich die Rekurrentin wiederholt darauf beruft, daß bei bloßer „Vermögensvormundschaft“ das Recht zur Bestimmung des Niederlassungsortes nicht auf die Vormundschaftsbehörde übergehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.