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42. Arteil vom 15. Juni 1905 in Sachen Eberli gegen St. Gallen und Zürich. Begriff der « kantonalen » Verfügung als Voraussetzung des staats¬ rechtlichen Rekurses an das Bundesgericht. (Art. 178 Ziff. 1 0G).
- Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist bei Rekursen wegen Dop¬ pelbesteuerung nicht erforderlich. — Wo ist das Steuerdomicil eines Küchenchefs, der an einem Ort mit seiner Famitie niedergelassen ist, aber an andern Orten Saisonstellen bekleidet? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Der Rekurrent August Eberli, von Beruf Koch, ist seit Jahren mit seimer Familie in Zürich niedergelassen, woselbst auch
sein Kind die Schulen besucht. Sein Beruf als Küchenchef bringt es mit sich, daß er genötigt ist, seinen Erwerb zeitweise außerhalb von Zürich in sog. Saisonstellen zu suchen. So war er vom Mai bis zum Oktober 1904 in Rorschach, wo ihm keine Steuern abgefordert wurden, vom 1. Dezember 1904 bis 1. Mai 1905 in St. Gallen, und ist er vom 15. Mai 1905 an für 4 Mo¬ nate in Interlaken. Zwischenhinein hielt er sich jeweilen bei seiner Familie in Zürich auf. Der Rekurrent versteuerte sein Einkommen — Vermögen besitzt er keines — in Zürich und erhielt daselbst auch einen Steuer¬ zeddel für Staats= und Gemeindesteuern pro 1905. Durch die Steuerbehörde des Kantons St. Gallen wurde er angehalten, für die Zeit vom 1. Dezember 1904 bis 30. April 1905, da er in Stellung in St. Gallen war, die Staats= und Gemeindesteuern daselbst zu bezahlen. Der Rekurrent verweigerte dies und gelangte mit Eingabe vom 6. Mai 1905 ans Bundesgericht, mit dem Gesuche, dieses möge entscheiden, wo er die Steuern zu bezahlen habe. B. Der Regierungsrat von St. Gallen hat beantragt, es sei auf den Rekurs des Eberli, weil er sich nicht gegen die Verfü¬ gung einer kantonalen Behörde, sondern gegen diejenige einer Gemeindebehörde richte, nicht einzutreten, da die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig sei gegenüber Entscheiden kantonaler Be¬ hörden (Art. 178 Ziff. 1 OG). Im übrigen hat der Regierungs¬ rat von St. Gallen auf Gegenbemerkungen dermalen verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat eine Vernehm¬ lassung des Steuervorstandes der Stadt Zürich eingesandt und hierauf abgestellt. In dieser Vernehmlassung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe seinen ordentlichen Wohnsitz unzweifelhaft in Zürich, was daraus hervorgehe, daß seine Familie seit Jahren ständig in Zürich niedergelassen sei und sein Kind die dortigen Schulen besuche. Wenn nun auch der Beruf des Rekurrenten es mit sich bringe, daß er genötigt sei, seinen Erwerb zeitweise außer Kanton zu suchen, so seien doch die öffentlich=rechtlichen Verpflich¬ tungen für seine Familie während dessen vorübergehender Ab¬ wesenheit dem Staat und der Stadt Zürich überbunden. Gegen¬ über dem Umstande, daß der Rekurrent seine Familie in Zürich habe, dort also seine ständige Wohnungseinrichtung und den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse besitze, an den er stets wieder zurückkehre, vermöge die Tatsache eines wiederholten, ziemlich langen Aufenthaltes in andern Kantonen auf die Steuerzustän¬ digkeit keinen entscheidenden Einfluß auszuüben. Auch der dies¬ jährige Aufenthalt des Rekurrenten in St. Gallen habe bloß vorübergehenden Charakter gehabt und kein Geschäftsdomizil und namentlich auch keine Anderung seiner Niederlassungsverhältnisse bewirkt. Es sei demnach der Rekurrent in Zürich als steuerpflichtig zu betrachten; in Erwägung,
1. Der formelle Einwand des Regierungsrates von St. Gallen, der Rekurs richte sich nicht gegen eine kantonale Verfügung im Sinne des Art. 178 Ziff. 1 OG, ist unbegründet. Der Begriff der kantonalen Verfügungen und Erlasse nach der letztgenannten Bestimmung ist im Gegensatz zu den Verfügungen und Erlassen eidgenössischer Behörden zu verstehen, und es ist danach keineswegs ausgeschlossen, daß gegen Verfügungen von Gemeindebehörden, die ja regelmäßig auch öffentliche Verwaltungen ausüben und in weitem Umfange zudem staatliche Funktionen haben, der Schutz des Bundesgerichts wegen Verfassungsverletzung angerufen wird (s. z. B. Amtl. Samml. XXI, S. 981 Erw. 1). Auch ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Doppelbesteuerung die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich.
2. Der Rekurrent verlangt einen allgemein prinzipiellen Ent¬ scheid, wo er die Steuern zu bezahlen habe, ob in Zürich, wo er niedergelassen ist und seine Familie wohnt, oder an denjenigen Orten, wo er sich vorübergehend jeweilen in Stellung befindet. Nun besteht aber ein interkantonaler Steuerkonflikt nur in Bezug auf den Aufenthalt des Rekurrenten vom Dezember 1904 bis Ende April 1905 in St. Gallen. Der frühere Aufenthalt des letztern in Rorschach kann zu keinem Steuerstreit Anlaß geben, weil der Rekurrent an diesem Ort nicht besteuert worden ist, und weil er zudem die Steuer pro 1904 in Zürich bezahlt hat und nicht be¬ hauptet, daß dies unter irgend einem Vorbehalt geschehen Ebenso muß der gegenwärtige Aufenthalt des Rekurrenten
Interlaken außer Betracht bleiben, weil er zur Zeit der Ein¬ reichung des Rekurses noch gar nicht angetreten war und weil unbekannt ist, ob der Rekurrent daselbst zur Steuer herangezogen wird. Das Bundesgericht hat sich daher ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Rekurrent für die Zeit vom De¬ zember 1904 bis Ende April 1905 in Zürich oder St. Gallen einkommensteuerpflichtig ist. 3..... Der Rekurrent hat in Zürich zweifellos den Mittel¬ punkt seiner Lebensbeziehungen und seinen ordentlichen Wohnsitz im zivilrechtlichen und staatsrechtlichen Sinn. Zürich muß aber unter den vorliegenden Umständen auch als Steuerdomizil gelten, insoweit nicht durch den auswärtigen Aufenthalt des Rekurrenten ein Wohnsitz steuerrechtlicher Natur vorübergehend an einem andern Orte begründet wird. Frägt es sich somit, ob das letztere in St. Gallen für die Zeit vom Dezember 1904 bis Ende April 1905 der Fall gewesen sei, so ist zunächst klar, daß von einem Geschäfts¬ domizil des Rekurrenten daselbst nicht die Rede sein kann, weil ja der Rekurrent in St. Gallen nur Angestellter und nicht Ge¬ schäftsinhaber war. Im übrigen kann vom Standpunkt des bun¬ desrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung aus zur Begrün¬ dung eines Steuerdomizils die bloße Tatsache, daß jemand außer¬ halb seines Wohnsitzkantons des Erwerbes wegen weilt, noch nicht genügen, sondern es bedarf hiezu eines länger andauernden, nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes (cf. Amtl. Samml. XXIII, S. 1356). Diese Voraussetzung, für die nicht auf einen abstrakten, ein für allemal geltenden Maßstab, sondern wesentlich auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist, kann aber vorliegend nach der ganzen Sachlage nicht als gegeben erachtet werden. Es kommt dabei in Betracht, daß der Rekurrent nur wenige Monate in St. Gallen in Arbeit war und daß sein Be¬ ruf als Hotelkoch ihn nötigt, solche Saisonstellen, wie er in St. Gallen eine bekleidet hat, bald da, bald dort anzunehmen, ferner daß die begrenzte Dauer solcher Stellen jeweilen von vornherein feststeht, und daß der Rekurrent stets durch die stärksten Bande der Familie und der öffentlichen Beziehungen mit seinem Wohnort in Zürich verknüpft bleibt. Im Hinblick auf die über¬ wiegende Bedeutung des ständigen Domizils und die übrigen Ver¬ hältnisse muß ein solches, wenn auch mehrmonatliches Verweilen des Rekurrenten in einer auswärtigen Saisonstelle, wie diejenige in St. Gallen, als bloß vorübergehender Aufenthalt von verhält¬ nismäßig kurzer Dauer erscheinen, der noch nicht geeignet ist, die Steuerpflicht am betreffenden Orte zur Entstehung gelangen zu lassen. Wollte man bei solchen Verhältnissen annehmen, daß durch jede Saisonstelle von einigen Monaten Dauer das Steuerdomizil vom bürgerlichen und staatsrechtlichen Wohnsitz nach dem Orte des tatsächlichen Aufenthaltes verlegt werde, so würde sich hieraus zudem eine Zersplitterung der Steuerhoheiten ergeben, die für den Steuerpflichtigen augenscheinlich mit schweren Unzukömmlichkeiten verbunden wäre und seiner freien Bewegung im Gebiete der Eid¬ genossenschaft erheblichen Abbruch tun würde. Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheißen, daß der Kanton St. Gallen als nicht berechtigt erklärt wird, den Rekur¬ renten für den Dezember 1904 und die Monate Januar bis April 1905 zur Einkommenstener heranzuziehen; erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kanton St. Gallen als nicht berechtigt erklärt wird, den Rekurrenten für den Dezember 1904 und die Monate Januar bis April 1905 zur Einkommensteuer heranzuziehen.