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31_I_201

BGE 31 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1905-03-07 · Deutsch CH
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34. Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen Vogelsang. Unpfändbare Gegenstände: Milchkuh. Art. 92 Ziff. 4 SchKG. Grund¬ sätze für die Belassung einer Milchkuh. Steltung der Schuldbetrei¬ bungs- und Konkurskammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG). I. Dem Rekurrenten Vogelsang, dessen Familie aus vier Per¬ sonen besteht, ist vom Konkursamte Bremgarten nach Art. 92 Ziff. 4 SchKG eine Milchkuh als Kompetenzstück überlassen worden. Derselbe beschwerte sich mit dem Begehren, es sei ihm an Stelle der genannten eine andere Kuh zu überlassen, welche seine Frau ersteigert hatte, in der Weise daß dieser der bezahlte Kaufpreis wieder zurückerstattet werde. Zur Begründung machte er geltend, daß die ihm zugeschiedene Kuh ein altes, minder¬ wertiges Tier sei, welches keinen Nutzen gebe und höchstens noch als Metzgkuh Verwertung finden könne. Hiebei berief er sich auf ein tierärztliches Zeugnis, welches besagt, daß nach allen Erschei¬ nungen die Kuh höchstens zwei Liter Milch per Tag geben könne. Das Konkursamt ließ sich über die Beschwerde dahin vernehmen: Die versteigerte Kuh sei allerdings die wertvollere, gebe aber, weil großträchtig, zur Zeit keine Milch. Die dem Beschwerdeführer zu¬ gewiesene sei eine jüngere mit mittlerem Milchertrage. Daneben habe sich in der Masse noch eine von einem Dritten angesprochene Metzgkuh vorgefunden, auf welche sich aller Wahrscheinlichkeit nach das tierärztliche Gutachten beziehe. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un¬ begründet ab, indem sie ausführte: Durch Überlassung der jüngern einen mittleren Milchertrag liefernden Kuh an den Rekurrenten sei für die Bedürfnisse seiner Familie besser gesorgt, als wenn eine wertvollere, aber keinen Nutzen abwerfende Kuh zugeschieden worden wäre. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte dieses Er¬ kenntnis mit Entscheid vom 28. Januar 1905. Sie geht im wesent¬ lichen davon aus, Beschwerdeführer könne nicht verlangen, daß ihm gerade die wertvollste und beste der vorhandenen Milchkühe über¬ lassen werde. Die ihm zugeschiedene sei eine Michkuh, wenn auch mit etwas bescheidenerem Milchertrag als die versteigerte. III. Mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse nimmt nunmehr Vogelsang sein Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn Art. 92 Ziff. 4 „nach der Wahl des Schuldners eine Milchkuh, drei Ziegen oder drei Schafe“ als unpfändbar erklärt, so will damit dem Schuldner ein Recht zur Auswahl lediglich in dem Sinne eingeräumt werden, daß er, anstatt einer Kuh, Ziegen oder Schafe als Kompetenzstücke beanspruchen kann, nicht aber, daß er für eine unter mehreren vorhandenen Kühen sich entscheiden könnte. Vielmehr hat in diesem Falle das Amt unter Berück¬ sichtigung der gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, welche Kuh dem Schuldner als Kompetenzstück zu verbleiben habe. Im all¬ gemeinen handelt es sich bei dieser Prüfung um eine Frage der Angemessenheit, über welche die kantonale Oberinstanz endgültig zu befinden befugt ist. Mit einer Gesetzwidrigkeit, gegenüber welcher auch das Bundesgericht angerufen werden könnte (Art. 19 SchKG), hätte man es freilich dann zu tun, wenn das Amt dem Schuldner eine für seine und seiner Familie Ernährung ganz ungeeignete Kuh zuteilen würde, trotzdem sich hiezu taugliche Tiere vorfinden würden. Alsdann könnte man von einer Gesetzes¬ verletzung, nämlich eine Verletzung des dem Schuldner gesetzlich eingeräumten Kompetenzanspruches sprechen. Derart liegt aber der vorliegende Fall nicht, da nach den Feststellungen der kanto¬ nalen Instanzen anzunehmen ist, daß die als Kompetenzstück be¬ zeichnete Kuh einen mittleren Michertrag liefert, während die, welche der Rekurrent beansprucht, zwar wertvoller ist, dagegen zur Zeit überhaupt nicht als Milchkuh zur Ernährung des Schuldners dienen kann. Ob und in welchem Sinne der Umstand, daß die vom Rekur¬ renten beanspruchte Kuh bereits entäußert worden ist, einen Ein¬ fluß auf die Möglichkeit eines bezüglichen Kompetenzanspruches ausübe, braucht nach dem Gesagten nicht mehr geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.