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35. Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen Außbaumer. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde. Art. 283 SchKG, Art. 294 Abs. 3 OR; Verhältnis dieser beiden Gesetzesbe¬ stimmungen zu einander. — Zulässigkeit des Rekurses an das Bun¬ desgericht. Art. 19 SchKG. I. Am 12. Januar 1905 nahm das Betreibungsamt Arles¬ heim auf Begehren des Rekurrenten Hermann Nußbaumer bei dessen Pächter Emil Lachat in Asch eine Netentionsurkunde auf In derselben wird als zu sichernde Forderung angegeben: „Pacht¬ zins bis 1. März 1905“ und als Grund der Inventaraufnahme: „Absicht den Gläubiger zu schädigen“. Mit dem Retentions¬ beschlage belegt wurden zwei Pferde des Schuldners. Der letztere verlangte auf dem Beschwerdewege, es sei das Retentionsinventar als ungültig zu kassieren, indem er geltend machte: Es handle sich um noch nicht fälligen Zins, weshalb die Aufnahme einer Retentionsurkunde nach Art. 294 Abs. 3 OR nur zulässig sei, wenn der Pächter beabsichtige, wegzuziehen oder die in den ge¬ pachteten Räumlichkeiten befindlichen Sachen fortzuschaffen. Keine dieser Voraussetzungen treffe zu. Die — übrigens unbelegte Behauptung, der Beschwerdeführer beabsichtige den Pächter zu schädigen, bilde keinen Grund für die Zulässigkeit eines Reten¬ tionsinventars. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 1905 gut und hob das angefochtene Retentionsinventar auf, mit der Beifügung, daß, wenn die Vor¬ aussetzungen nach Art. 294 Abs. 3 OR nachträglich zutreffen sollten, es dem Verpächter Nußbaumer unbenommen bleibe, neuer¬ dings das ihm zustehende Retentionsrecht geltend zu machen. III. Mit seinem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurse beantragt Nußbaumer vor Bundesgericht, es sei in Aufhebung des Vorentscheides die Aufnahme des Retentionsinventars vom
13. Januar 1905, „ergänzt durch Verfügung des Betreibungs¬ amtes Arlesheim vom 6. Februar 1905“, als zu Recht bestehend zu bestätigen. Genannte Verfügung betrifft einen nachträglichen Zusatz auf der Inventarsurkunde, dahin lautend: Nachdem Lachat
heute (am 6. Februar) durch Steigerung seinen gesamten Vieh¬ stand verwertet habe, werde auf den Steigerungserlös, soweit er zur Deckung von Forderung und Kosten erforderlich sei, Beschlag gelegt. In der Begründung des Rekurses wird bemerkt, daß am
25. Januar die fragliche „Steigerung wegen Aufgabe der Pacht“ von Lachat in den Tagesblättern ausgekündet und am 6. Februar vollzogen worden sei. — Daß es sich um noch nicht verfallenen Pachtzins handelt, wird nicht bestritten. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re¬ kurses. Sie giebt an, daß Rekurrent sie auf die von ihm vor Bundesgericht unterbreiteten weitern Tatsachen nicht aufmerksam gemacht habe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 294 Abs. 3 OR kann der Vermieter, „wenn der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen will“, mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle die zu seiner Deckung erforderlichen Retentionsobjekte zurück¬ behalten. Diese Bestimmung hat durch Art. 283 SchKG ihre nähere Ausführung erhalten, was das bei der Wahrung des Retentionsrechtes einzuschlagende Verfahren anbetrifft, indem letz¬ terer Artikel namentlich die „zuständige Amtsstelle“ genauer be¬ zeichnet und die Aufnahme einer Retentionsurkunde vorsieht. Da¬ gegen hat Art. 283 die Gründe, aus denen zur Aufnahme des Retentionsinventars geschritten werden darf, gegenüber Art. 294 Abs. 3 OR nicht weiter ausdehnen wollen, da er nichts in diesem Sinne bestimmt. Es bleibt also für die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Amt zur Aufnahme des Retentionsverzeich¬ nisses schreiten darf, ausschließlich Art. 294 Abs. 3 OR ma߬ gebend, wonach die gesamte Maßnahme (zur Sicherung von noch unverfallenem Mietzins) nur zulässig ist bei drohendem Wegzuge des Mieters (bezw. Pächters) oder drohender Fortschaffung von Retentionsgegenständen. Einen solchen gesetzlichen Grund stellt nun aber der hier allein behauptete nicht dar, daß der Pächter den Verpächter „zu schädigen beabsichtige“. Damit wird eine Gefähr¬ dung des Retentionsrechtes, wie sie Art. 294 Abs. 3 verhindern will, nicht, oder doch nur in so unbestimmter Weise geltend ge¬ macht, daß gestützt hierauf die Aufnahme einer Retentionsurkunde für die (unbestrittenermaßen noch nicht fällige) Zinsforderung des Rekurrenten als gesetzlich unstatthaft erscheint. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz das Retentionsinventar vom 12. Januar 1905 aufgehoben. Was die nachträgliche, am 6. Februar erfolgte Verinventierung des Erlöses aus den versteigerten Inventarobjekten anbelangt, so hat man es hier mit einer betreibungsamtlichen Verfügung zu tun, die laut den Akten nicht Gegenstand des angefochtenen Ent¬ scheides gebildet hat und nicht hat bilden können, da sie der Vorinstanz von keiner Partei namhaft gemacht worden ist. Es fehlt also in diesem Punkte an einem vor das Bundesgericht weiterziehbaren Entscheide einer kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 19 SchKG) und ist also insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.