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31_I_111

BGE 31 I 111

Bundesgericht (BGE) · 1905-03-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Arteil vom 30. März 1905 in Sachen Drahtseilbahn zum Reichenbachfall gegen Flotron. Staatsrechtlicher Rekurs gegen den Entscheid eines Schiedsrichters. Unzutässigkeit, Art. 178 Ziff. 1 0G. A. In einem vor Bundesgericht instruierten Prozesse hatten die heutigen Parteien am 22. Dezember 1904 folgenden Vergleich abgeschlossen: „Die Vermarchung soll durch Geometer Schmalz nach Ma߬ „gabe der Expropriationspläne Akt. 5 b, c, d, e so rasch als „möglich, womöglich vor der Versteigerung der Bahn, vor¬ „genommen werden. Etwaige Anstände, die sich bei der Vermar¬ „chung zwischen den Parteien ergeben, sind durch den Gerichts¬ „präsidenten von Oberhasli zu entscheiden. Da sich bei der Vermarchung Anstände ergaben, schlossen die Parteien am 26. Dezember einen Kompromiß, in welchem u. a. bestimmt wurde was folgt:

1. Herr Gerichtspräsident Robert Schaffner in Meiringen wird als Schiedsrichter zur endgültigen Beurteilung nachbezeich¬ neter Streitfragen ernannt.

2. Der Schiedsspruch soll so schnell als möglich an Hand der Pläne und Parteianbringen gefällt werden. Eine Appellation ist nicht zulässig. Das Urteil des Schiedsrichters ist für beide Par¬ teien verbindlich. Es ist durch den Herrn Schiedsrichter zu entscheiden folgende Streitfrage: Werden die äußersten Grenzen des s. Z. durch das Expropria¬ tionsverfahren für die Reichenbachbahn expropriierten Landes in den Expropriationsplänen, auf welche die unterzeichneten Parteien sich durch Vergleich vom 22. Dezember 1904 geeinigt haben, durch die ununterbrochenen geraden Linien bestimmt, welche je zwei von

den in den Plänen eingezeichneten Marchsteine miteinander ver¬ binden? oder Ist nicht vielmehr nur der sonst in genannten Plänen einge¬ zeichnete Bahnkörper maßgebend? B. Am 27. Dezember erkannte der Schiedsrichter „Die äußeren Grenzen des nach den vorgelegten Plänen expro¬ „priierten Landes werden gebildet von den äußern Linien des „eingezeichneten Bahnkörpers allein. Das übrige Land, soweit es „nach den Plänen ebenfalls umzeichnet worden ist, ist nicht xpropriiert worden. Die Motivierung des Urteils besteht aus folgendem Satze: „Es kann nach den vorgelegten Plänen bloß das nach denselben „für den Bahnkörper beanspruchte Land expropriiert worden sein.“ C. Gegen diesen am 26. Januar 1905 zugestellten Schieds¬ pruch hat der Massaverwalter mit Eingabe vom 15./22. März 1905 eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ein¬ gelegt mit dem Antrag auf Kassierung desselben, unter Kosten¬ folge. Er erblickt in dem angefochtenen Schiedsspruch eine Rechts¬ verweigerung, eine Verletzung von Art. 4 BV und von Art. 50 und 72 der KV, sowie überdies eine materielle Willkür. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 178 Ziff. 1 OG kann die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger nur gegen kan¬ tonale Verfügungen und Erlasse gerichtet werden. Darunter sind, wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteile vom 9. De¬ zember 1903 i. S. Scheuner gegen Häfliger* angenommen hat, ausschließlich Verfügungen und Erlasse kantonaler Behörden zu verstohen. Das Organisationsgesetz von 1874 bestimmte in Art. 59 Abs. 1

i. f. ausdrücklich, daß die Beschwerde gegen eine Verfügung einer kantonalen Behörde gerichtet sein müsse. Aber auch mit dem gegenwärtigen Gesetzestexte wollte nichts anderes gesagt werden. Derselbe verdankt seine Entstehung einem Antrage der ständerät¬ lichen Kommission vom 1. Februar 1893, welche im Prinzip dem

* In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) Beschluß des Nationalrates vom 14. Dezember 1892 (Wieder¬ herstellung des bundesrätlichen Textes) unter Verzicht auf eine vom Ständerat am 15. Juni 1892 beschlossene Beifügung zu¬ stimmte. Dabei wurden zwar die in der bundesrätlichen Vorlage enthaltenen Worte „Verfügungen und Erlasse kantonaler Be¬ hörden“ durch die Worte „kantonale Verfügungen und Erlasse“ ersetzt. Hiemit wollte jedoch lediglich eine redaktionelle Anderung vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Umstande, daß die Worte „kantonale Verfügungen und Erlasse“ zum ersten Mal in den Anträgen der ständerätlichen Kommission vom 28. Mai 1892 als gleichbedeutend mit « une décision ou un arrêté éma¬ nant d'une autorité cantonale » figuriert haben und daß auch noch in der vom Ständerat am 15. Juni 1892 beschlossenen Fassung der Ausdruck „kantonale Verfügungen und Erlasse“ als synonym mit « une décision ou un arrêté émanant d’une auto¬ rité cantonale » erscheint. Ist aber nach dem Gesagten davon auszugehen, daß die Vor¬ aussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde bezüglich der Natur der angefochtenen Verfügung unter der Herrschaft des gegenwär¬ tigen Organisationsgesetzes dieselben sind, wie unter derjenigen des frühern, so treffen alle diejenigen Ausführungen, welche in dem Urteil des Bundesgerichtes vom 3. April 1880 i. S. Gott¬ hardbahn gegen Gotthardtunnelbauunternehmung (Amtl. Samml., Bd. VI, S. 223 f.) enthalten sind, auch heute noch zu, und es ist daher gegen schiedsrichterliche Urteile die staatsrechtliche Be¬ schwerde ebensowenig zulässig, wie die eivilrechtliche Berufung (vergl. bezüglich dieser letztern: Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. XII, S. 150 ff.; Bd. XXII, S. 89 und 1064).

2. Im vorliegenden Falle handelt es sich nun zugestandener¬ maßen um das Urteil eines Schiedsrichters. Allerdings wurde von den Parteien mit Kompromiß vom 26. Dezember 1904 als Schiedsrichter eine Person bezeichnet, welche unter andern Um¬ ständen als Organ der staatlichen Gerichtsorganisation zu amten pflegt, und in dem Vergleich vom 22. Dezember 1904 war als Schiedsrichter geradezu „der Gerichtspräsident von Oberhasli“ (ohne Angabe eines Namens) bezeichnet worden. Indessen beruhte die Kompetenz dieses Gerichtspräsidenten in casu nicht auf staat¬

licher Anordnung, sondern auf dem privaten Auftrag der Par¬ teien. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß die schieds¬ gerichtliche Erledigung von Streitigkeiten in der bernischen Civil¬ prozeßordnung („Revidiertes Gesetz über das gerichtliche Verfahren“ vom 2. April 1883) vorgesehen und ausführlich normiert ist, daß insbesondere die Schiedsrichter ihr Urteil „nach der Strenge des Rechts“ auszufällen haben (§ 377), daß sodann wegen Pflichtverletzung gegen sie nach denselben Bestimmungen Beschwerde geführt werden kann, wie gegen die ordentlichen Gerichtsbehörden 381), daß ferner auch für die Vollziehung der schiedsrichter¬ lichen Urteile dieselben Bestimmungen gelten wie für die Voll¬ ziehung der ordentlichen Gerichtsurteile (§ 385), und daß schlie߬ lich die gerichtlichen Behörden des Kanions verpflichtet sind, „Übertragungen zum Schiedsspruch“ anzunehmen (§ 373). Durch diese und ähnliche Bestimmungen wird das schiedsgerichtliche Ver¬ fahren zwar staatlich anerkannt und von staatswegen erleichtert, sowie mit gesetzlichen Kautelen versehen, jedoch trotz allem nicht seines fakultativen Charakters entkleidet. Solange aber die Unter¬ werfung der Parteien unter ein als „Schiedsgericht“ bezeichnetes Kollegium oder unter einen einzelnen „Schiedsrichter“ eine frei¬ willige ist, ja sogar solange auch nur die Wahl der Schieds¬ richter Sache der Parteien bleibt (vergl. bezüglich des waadtlän¬ dischen Instituts der arbitres légaux: Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. XII, S. 150), so lange ist daran festzuhalten, daß ein eigentlicher Schiedsspruch vorliegt und daß daher sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als die civilrechtliche Berufung an das Bundesgericht ausgeschlossen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.