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99. Arteil vom 7. Oktober 1905 in Sachen Klopfenstein, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Meyer, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufung an das Bundesgericht: Frist. Art. 65, 41, Abs. 1 0G. Datum der Mitteilung des angefochtenen Urteils. Ausschliessliche Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts, nicht des judex a quo hier¬ über; Art. 79, Abs. 1 0G. — Als Tag der schriftlichen Eröffnung an einen Anwalt ist der Tag zu betrachten, an welchem die Notifi¬ kationsurkunde auf dessen Bureau abgegeben worden ist, nicht der Tag, an welchem der Anwalt persönlich von der Notifikation Kenntnis genommen hat. Art. 63 Z. 4 Abs. 3 0G. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil des Polizeirichters von Bern, vom 24. De¬ zember 1904, wurde eine von Klopfenstein gegen Meyer ange¬ strengte, mit einem Entschädigungsbegehren von 2000 Fr. ver¬ bundene Verleumdungsklage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Appellation an die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes. Im obergerichtlichen Termin beantragte er Zusprechung des von ihm gestellten Entschädigungsbegehrens. Die Polizeikammer erkannte hierauf mit Urteil vom 7. Juni 1905: In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird die Civilpartei I. Klopfenstein mit ihrem Entschädigungsbegehren gegenüber Fritz Meyer abgewiesem. C. Gegen das zweitinstanzliche Urteil hat der Kläger in einer vom 28. August datierten Eingabe mit Begründung die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, es sei in Abände¬ rung des angefochtenen Urteils das von ihm gestellte Entschädi¬ gungsbegehren zuzusprechen. Über das Datum der Berufungserklärung vergl. Erwägung 1 hienach; über die Mitteilung des den Gegenstand der Berufung bildenden Urteils an den Vertreter des Klägers vergl. Er¬ wägung in Erwägung:
1. Nach Art. 65 und 67 OG hat die Berufung binnen zwanzig Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an gerechnet, durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung bei dem Gerichte, welches das Urteil erlassen hat, zu erfolgen. Im vor¬ liegenden Falle ist die Berufungserklärung, wie sich aus einer Bescheinigung des Sekretärs der Polizeikammer vom 29. August, in Verbindung mit einer Zuschrift desselben vom 5. Oktøber 1905, ergibt, am 29. August bei dem genannten Gerichte eingelangt und zwar ohne Vermittlung der Post, so daß also dieses, und nicht etwa ein früheres Datum (vergl. Art. 41 OG, Abs. 3 i. f.), als Tag der Berufungseinreichung zu gelten hat.
2. Wird hievon ausgegangen, so erscheint die vorliegende Be¬ rufung nur unter der Voraussetzung als rechtzeitig ergriffen, daß die schriftliche Mitteilung des Urteils im Sinne von Art. 65 OG frühestens am 9. August stattgefunden habe. Nun hat allerdings der Vertreter des Berufungsklägers die „rechtsverbindliche Annahme“ einer an ihn gerichteten Notifikation im Sinne von Art. 63, Ziff. 4, Abs. 3 OG erst unterm
9. August bescheinigt. Allein es steht auf Grund einer Erklärung des Sekretärs der Polizeikammer vom 6. September fest, daß die Notifikation in zwei Doppeln schon am 8. August im Bureau
des klägerischen Anwalts, wenn auch in Anwesenheit dieses Letztern, abgegeben worden war. Das eine Doppel enthielt am Schlusse die vom Bevollmächtigten des Klägers zu unterzeichnende Erklärung: Ein Doppel hievon rechtverbindlich angenommen. Bern, den 8. August 1905. Der Bevollmächtigte:.. Am folgenden Tage gelangte dieses Doppel, vom Vertreter des Klägers unterschrieben, aber mit abgeändertem Datum (9. August statt 8. August) an die Kanzlei der Polizeikammer zurück. In ihrem an das Bundesgericht gerichteten Begleitschreiben zur Be¬ rufung und zu den Akten des Prozesses spricht sich die Polizei¬ kammer über das Datum der Urteilsmitteilung nicht aus.
3. Bei dieser Sachlage könnte zunächst die Frage aufgeworfen werden, ob in der Entgegennahme der das korrigierte Datum aufweisenden Empfangsbescheinigung seitens der Polizeikammer oder deren Sekretariats nicht vielleicht eine stillschweigende Zu¬ stimmung zu der Auffassung des Berufungsklägers liege, wonach als Datum der schriftlichen Mitteilung des Urteils der 9. August zu gelten hätte. Allein abgesehen davon, daß aus dem Verhalten der Polizeikammer bezw. ihres Sekretariats nicht ohne weiteres auf ein Einverständnis mit der Abänderung des Datums ge¬ schlossen werden könnte, ist namentlich zu beachten, daß es sich bei Art. 65 OG um eine Vorschrift des eidgenössischen Rechts handelt, und daß es nach Art. 79, Abs. 1 OG Sache des Bundesgerichts ist, zu prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Obwohl also die Form der Urteilsmitteilung innerhalb des in Art. 63, Abs. 4 OG aufge¬ stellten Rahmens durch das kantonale Recht bestimmt wird, und obwohl zuzugeben ist, daß bezüglich der kantonalrechtlichen Folgen der Urteilsmitteilung eine andere Lösung denkbar und bundesrechtlich nicht zu beanstanden wäre, so muß es doch unter allen Umständen ausschließlich Sache des Bundesgerichts bleiben, zu bestimmen, welcher Tag bei dieser oder jener vom kantonalen Rechte gewählten Form als Tag der Urteilsmitteilung im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes zu gelten habe.
4. Im vorliegenden Falle hat die Mitteilung des Urteils in der in Art. 63, Ziff. 4, Abs. 3 OG vorgesehenen Form statt¬ gefunden. Das Datum der schriftlichen Mitteilung des Urteils im Sinne von Art. 65 OG fällt daher hier zusammen mit dem Datum der „schriftlichen Eröffnung an die Parteien, daß das Urteil beim Gerichte zu ihrer Einsicht aufliege“, und es fragt sich somit, ob als Datum der schriftlichen Eröffnung an einen Anwalt derjenige Tag zu betrachten sei, an welchem die Notifi¬ kationsurkunde auf dessen Bureau abgegeben wurde, oder aber derjenige Tag, an welchem der Anwalt von der Notifikation per¬ sönlich Kenntnis genommen hat bezw. an welchem Kenntnis ge¬ nommen zu haben er bescheinigt hat. Diese Frage ist nun zweifellos im Sinne der ersten Alternative zu entscheiden. Denn es kann nicht der Sinn des Bundesgesetzes sein, daß es im Be¬ lieben eines Anwaltes stehen solle, die bundesrechtlichen Wirkungen einer Notifikation dadurch hinauszuschieben, daß er von einer auf seinem Bureau abgegebenen Urkunde, so lange es ihm ratsam scheint, einfach keine Kenntnis nimmt. Auch auf eine allfällige Abwesenheit des Anwalts von seinem Bureau kann hier kein aus¬ schlaggebendes Gewicht gelegt werden; denn wenn der Anwalt die Obhut seines Bureaus einem Angestellten überläßt, so ist anzu¬ nehmen, dieser Angestellte sei auch zur rechtsverbindlichen Ent¬ gegennahme von Notifikationen — wenn auch vielleicht nicht immer zur Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung befugt.
5. Da nach dem gesagten im vorliegenden Falle die Be¬ rufungsfrist am 8., und nicht erst am 9. August, zu laufen be¬ gonnen hat, und da somit als erster nach Art. 41, Abs. 1 OG mitzuzählender Tag der 9., und nicht der 10. August, zu be¬ trachten ist, als zwanzigster Tag also der 28., und nicht der
29. August, so stellt sich die laut Erwägung 1 hievor am
29. August ergriffene Berufung als verspätet dar; — erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.