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31_II_595

BGE 31 II 595

Bundesgericht (BGE) · 1905-11-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

76. Auszug aus dem Arteil vom 30. November 1905 in Sachen Schlup, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Aktiengesellschaft K. Millot, Bekl. u. Ber.=Bekl. Strafrechtlich verfolgbare Handlung des Fabrikunternehmers Art. 6, Abs. 3 FHG? — Wann liegt eine strafbare Uebertretung des Fabrikgesetzes, Art. 2, vor ? Grundsätze hierüber, Art. 19 eod. Würdigung der Akten. Der Kläger war als Mühlenbaumechaniker bei der Beklagten angestellt. Am 14. September 1904 traf ihn ein Unfall bei der Arbeit an einer sog. Abrichtmaschine. Bei dieser zum Hobeln von Holz dienenden Maschine rotieren unter einer Tischplatte drei Messer an einer Walze mit großer Schnelligkeit, indem sie aus einem Querschlitz des Tischs etwas hervorragen. Das zu bear¬ beitende Holz wird über den Tisch nach dem Schlitz und über diesen vorgeschoben, wobei es durch die Messer auf der untern Seite abgehobelt wird. Von links von der Stellung des Arbeiters aus schließt ein Holzdeckel durch Federung automatisch an das in Bearbeitung befindliche Holzstück an, um die Messer, soweit sie nicht arbeiten, einigermaßen zu decken. An dieser Maschine hobelte der Kläger Leisten ab. Eine der Leisten, die einen Ast hatte, zerbrach, als die Messer auf den Ast stießen, und hiebei

geriet der Kläger mit der rechten Hand in das Messergetriebe. Mit Ausnahme des Daumens wurden ihm die sämtlichen Finger bis auf einen zirka 2 Cm. großen Stummel des kleinen Fingers abgeschnitten. Zur Zeit des Unfalls war der Schlitz des Tisches der Abrichtmaschine zirka 8 Cm. breit. Nachher wurde er, um die Gefahr der Maschine zu vermindern, auf zirka 4 Cm. verengert; auch wurde die Form des seitlichen Schutzdeckels etwas verändert, damit er genauer an das bearbeitete Holz anschließe. Doch hat sich trotz dieser Maßnahmen seither wieder ein Unfall an der Maschine ereignet. Auch früher sind an ihr schon mehrere Unfälle vorgekommen. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Haftpflichtentschädi¬ gung von 5500 Fr. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 FHG belangte er die Beklagte auf Zahlung einer weitern Entschädigung von 9600 Fr., indem er geltend machte, daß der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung seitens der Beklagten herbei¬ geführt worden sei. Die strafrechtlich verfolgbare Handlung wurde darin gefunden, daß seitens der Beklagten in Übertretung des FG (Art. 2 und 19) an der Maschine nicht die geeigneten Schutzvor¬ richtungen angebracht und die Maschine in schlechtem Zustande unterhalten worden sei. Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes¬ gericht hat über die Frage der strafbaren Handlung ausgeführt: (2.) Auch eine Polizeiübertretung kann, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, den Begriff der strafrechtlich ver¬ folgbaren Handlung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG erfüllen, und es ist insbesondere eine strafbare Übertretung des FG auf Seite des Betriebsunternehmers, wie sie vorliegend allein be¬ hauptet wird, geeignet, einen Entschädigungsanspruch des Ver¬ letzten über das Marimum hinaus zu begründen, sofern natürlich der ursächliche Zusammenhang zwischen Übertretung und Unfall gegeben ist (s. Amtl. Samml. XXX, 2, S. 217 und die dortigen Zitate). Frägt es sich daher in erster Linie, ob hier überhaupt eine nach Art, 19 FG strafbare Übertretung vorliege, auf die der Unfall zurückgeführt werden könnte, so fällt zunächst grundsätzlich in Betracht: Nach Art. 2 FG sind in jeder Fabrik die Arbeitsräume, Ma¬ schinen und Werkgerätschaften so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglichst sichert werden (Abs. 1); ferner sind diejenigen Maschinenteile und Treibriemen, welche eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sorg¬ fältig einzufriedigen (Abs. 3) und es sollen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Verletzungen überhaupt alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik sowie durch die gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet werden (Abs. 4). Gemäß Art. 19 sodann sind Zu¬ widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der zuständigen Auf¬ sichtsbehörden mit Bußen von 5—500 Fr. durch die Gerichte zu belegen. Vergleicht man die angeführten Tatbestände des Art. 2 mit andern Vorschriften des Gesetzes, z. B. mit denjenigen be¬ reffend Arbeitszeit (Art. 11 und 12), betr. Beschäftigung von Frauen und Kindern (Art. 15 und 16) u. s. w., so fällt auf, daß sie, und zwar namentlich Abs. 1 und auch Abs. 4, im Gegen¬ satz zu den zuletzt genannten Normen einer gewissen Präzision ermangeln. Der Befehl des Gesetzes knüpft hier nicht an einen einfachen, scharf umschriebenen Tatbestand an, sondern er enthält insofern ein unbestimmtes, bewegliches Element, als er der Wür¬ digung und dem Ermessen der Aufsichtsbehörden einen nicht un¬ erheblichen Spielraum läßt. Wie die Fabrikeinrichtungen beschaffen und unterhalten sein müssen, damit Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglichst gesichert sind, ob dieses Ziel bereits er¬ reicht oder hiezu noch ein mehreres erforderlich ist, kann vielfach sehr zweifelhaft sein, und ebenso wird oft Unsicherheit darüber bestehen, ob und wieweit Schutzvorkehren überhaupt möglich sind und ob die vorhandenen Vorrichtungen dem neuesten Stand der Technik vollständig entsprechen. Es wird also in zahlreichen Fällen, so lange die Aufsichtsbehörden nicht einschreiten, ungewiß sein, ob den Vorschriften des Art. 2 Genüge geschehen ist. Indem nun Art. 19 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge¬ setzes und solche gegen die Anweisungen der Aufsichtsbehörden auseinanderhält, ließe sich die Frage aufwerfen, ob das Gesetz damit nicht jenen Unterschied zwischen scharf umschriebenen Be¬ fehlen, die in allen Fällen ohne weiteres mit Sicherheit befolgt werden können, und unbestimmten Tatbeständen im Auge hat, die einer behördlichen Würdigung Raum lassen, so daß nach der

wahren Meinung des Gesetzes bei den letztern nur bestraft werden könnte, wenn zuvor durch Auflage der Behörde genau fixiert worden ist, was auf Grund des Gesetzes geschuldet wird, und diese Weisung nicht befolgt ist. (Dies ist auch das System der deutschen Gewerbeordnung [Art. 147, Z. 4], die u. a. dem rt. 2 FG zum Vorbild gedient hat.) Indessen hat sich die Praxis von jeher auf den Boden gestellt, daß die in Art. 2 normierten Pflichten, speziell hinsichtlich der Schutzvorrichtungen, den Unternehmer direkt und nicht erst auf Anweisung der Kon¬ trollorgane hin treffen und daß insbesondere eine strafbare Zu¬ widerhandlung auch hier keine vorgängige behördliche Verfügung voraussetzt (s. z. B. Amtl. Samml. XXX, 2, S. 218 und Rekurs¬ entscheid des Bundesrates im off. Kommentar z. FG, S. 34). Aber auch vom Standpunkt dieser Praxis aus kann keineswegs in jedem nach Ansicht der Aufsichtsorgane mit den Vorschriften des Art. 2 nicht völlig übereinstimmenden Zustand eine strafbare Übertretung im Sinne des Art. 19 erblickt werden. Sonst müßte ja jedesmal, wenn die Behörde findet, es könnte noch ein meh¬ reres zur bestmöglichen Sicherheit der Arbeiter geschehen, eine Schutzvorrichtung sei noch der Vervollkommnung fähig, eine Buße verhängt werden, was gewiß nicht die Meinung des Ge¬ setzes ist und in welchem Sinne es zweifellos auch nicht gehand¬ habt wird. Vielmehr erscheint es gerade als eine Hauptaufgabe der Aufsichtsbehörden, die Unternehmer auf solche Mängel, die sie vielleicht nicht selber erkennen können, zunächst aufmerksam zu machen und deren Beseitigung zu verfügen. Angesichts der un¬ bestimmten Tatbestände des Art. 2 muß daher, damit ein den Anforderungen dieses Artikels nicht entsprechender Zustand der Fabrikeinrichtungen sich unmittelbar und nicht erst durch Ver¬ mittlung des Ungehorsams gegen einen vorausgehenden Befehl als strafbare Übertretung des Gesetzes nach Art. 19 darstellt, noch ein weiteres qualifizierendes Moment hinzukommen, und dieses Moment kann, wenn anders der Deliktstatbestand die unbedingt erforderliche Bestimmtheit erhalten soll, nur darin gefunden wer¬ den, daß der Mangel offenkundig sein muß, so daß er jedem mit den Betriebsverhältnissen einigermaßen Vertrauten sofort in die Augen springt und Zweifel über das Vorhandensein der Gesetzes¬ widrigkeit vernünftigerweise ausgeschlossen sind. Dies wird z. B. VVY zutreffen, wenn (wie im Falle Fisch, Amtl. Samml. AXA, 2, Nr. 28) eine unbedingt notwendige, leicht anzubringende Schutz¬ vorrichtung an einer Maschine mangelt. In andern Fällen jedoch, wo der fehlerhafte Zustand nicht derart augenscheinlich ist, viel¬ mehr die Frage, ob dem Art. 2 Genüge geschehen sei, eine Wür¬ digung der Aufsichtsbehörde bedingt, mag, wenn der Unternehmer nicht schon aus eigener Initiative ohne behördliche Mahnung tätig gewesen ist, ein civilrechtliches Verschulden z. B. nach Art. 1 FHG, nicht aber eine nach Art. 19 FG strafbare Über¬ tretung angenommen werden. (3.) Prüft man nunmehr, ob vorliegend eine strafbare Zuwiderhand¬ lung gegen das FG im festgestellten Sinn, auf die der Unfall zurück¬ zuführen wäre, in Frage kommen kann, so muß von vorneherein der Vorwurf des Klägers, man habe jeden Arbeiter an der Ma¬ schine arbeiten lassen, statt hiezu einen besondern, geübten Maschi¬ nisten zu verwenden, welcher Vorwurf mit dem Tatbestand des Art. 2 FG nichts zu tun hat und wohl auch nur als Replik gegen die Einrede des Selbstverschuldens erhoben wurde, außer Betracht fallen. Desgleichen ist der fernere Vorwurf des Klägers ohne Bedeutung, es hätte eine weitere, wirksame Schutzvorrichtung an der Maschine gefehlt; denn die Vorinstanz stellt auf Grund eigener Erfahrung und Sachkenntnis und in Übereinstimmung mit der I. Instanz fest, daß „solche Schutzvorrichtungen, die jeden Unfall zu verhüten geeignet wären, speziell bei Abrichtma¬ schinen, zur Zeit überhaupt nicht existieren“, und der Kläger ist denn auch gar nicht im Stande gewesen, anzugeben, worin die geforderte Schutzvorrichtung hätte bestehen sollen. In dieser Be¬ ziehung kann daher jedenfalls von einem dem heutigen Stand der Technik offenkundig nicht entsprechenden Zustand und einem da¬ herigen strafbaren Verstoß gegen Art. 2 FG keine Rede sein. Daß sodann die gefährliche Maschine überhaupt benützt wurde, kann schon deshalb wiederum nicht zur Annahme eines straf¬ rechtlichen Verschuldens führen, weil das FG die Benützung ge¬ fährlicher Maschinen nicht verbietet, sondern nur die Anwendung aller möglichen Schutzmaßregeln fordert. Auch darin ist keine strafbare Übertretung zu erblicken, daß zur Zeit des Unfalls der Schlitz im Tische, aus welchem die Walze mit den Messern her¬ vorragt, zirka 4 Cm. breiter war, als gegenwärtig, und daß der

Schutzdeckel eine etwas andere Form hatte, weniger abgebogen war und deshalb weniger genau an das bearbeitete Holzstück an¬ schloß, als dies nunmehr der Fall ist. Es ist, zumal hinsichtlich der Breite des Schlitzes, sehr zweifelhaft, ob man es hier mit wirklichen Verbesserungen zu tun hat, da sich ja seither unbe¬ strittenermaßen wieder ein ähnlicher Unfall an der Maschine er¬ eignet hat. Und wenn nun auch seitens der Arbeiter und des Metallarbeitervereins Zürich vor dem Unfall gerade diese Ver¬ besserungen verlangt worden sein sollten, wie es der Kläger be¬ hauptet, so könnte mit Rücksicht darauf, daß es sich um verhält¬ nismäßig untergeordnete Mängel und um Verbesserungen von zweifelhafter Wirksamkeit gehandelt hat, aus der Tatsache, daß jene Abänderungen nicht schon vor dem Unfall getroffen worden sind, doch eine eigentliche, strafbare Übertretung nicht gefolgert werden, ganz abgesehen davon, daß der Kausalzusammenhang zwischen diesen Fehlern der Maschine und dem Unfall sehr frag¬ lich wäre. Schließlich verbleiben noch die Behauptungen des Klägers, die Lager seien ausgelaufen gewesen, so daß die Messer nicht regelmäßig und richtig rotiert hätten, und die Feder, die den Schutzdeckel antomatisch an das in Bearbeitung befindliche Stück Holz drücken soll, sei lahm gewesen. Nun ist es in hohem Grade unwahrscheinlich, daß diese (von der Beklagten bestrittenen) Mängel der Maschine den Unfall mitbewirkt haben, und es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Kläger den Nachweis für einen solchen ursächlichen Zusammenhang zu erbringen im Stande sein sollte. Einmal ist es Erfahrungstatsache, daß bei den Holz¬ bearbeitungsmaschinen viele Unfälle sich in der Weise ereignen, daß das bearbeitete Holz infolge eines Astes, der der Säge oder dem Messer plötzlich einen bedeutend stärkeren Widerstand ent¬ gegensetzt, bricht oder abspringt und der Kläger hat nun nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, daß vorliegend diese Wirkung noch durch eine besondere Ursache, die ausgelaufenen Lager, herbeigeführt worden wäre. Und was die Feder des Schutz¬ deckels anbetrifft, so hat sie nicht etwa völlig versagt, sondern sie soll offenbar den Deckel nicht mit der nötigen Energie an das bearbeitete Holz gedrückt haben. Nach einer vom Kläger zu den Akten gelegten Zeichnung nämlich stieß der Deckel auch zur Zeit des Unfalls vorn an das Holz an, funktionierte also, wie denn auch der Kläger in der Administrativuntersuchung die Sache so dargestellt hat, daß die verschiebbare Schutzvorrichtung angebracht gewesen sei, aber wie immer beim Gebrauch eine zirka 10 Em. breite Lücke (gemeint ist wohl an der breitesten Stelle

10. Cm. breit) offen gelassen habe. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem angeblichen Lahmsein der Feder ließe sich nun, da jene Lücke durch die Form des Deckels, in der, wie ausgeführt, keine strafbare Übertretung des FG liegt (übrigens ist nicht behauptet, daß die Hand des Klägers in diese Lücke geraten sei) und nicht durch den Zustand der Feder bedingt war, nur in der Weise denken, daß beim Brechen des Holzes der Deckel hätte sofort nachdrücken und die Hand vor der Be¬ rührung mit den Messern bewahren sollen. Etwas derartiges hat der Kläger aber nicht behauptet. Nach seinen Angaben wurde das Endstück der Leiste und mit diesem die Hand in das Messer hinab¬ gerissen, wobei für die gedachte Wirkung des Schutzdeckels, weil das Holz im Wege stand, kein Raum gewesen wäre, selbst wenn bei richtig funktionierender Feder eine so rasche Wirkung an sich überhaupt möglich sein sollte. Aber selbst wenn man die Möglich¬ keit zugeben wollte, daß der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen den angeblich ausgelaufenen Lagern oder der angeblich lahmen Feder und dem Unfall dem Kläger gelingen könnte, so erschiene auch hier die Annahme einer strafbaren Zuwider¬ handlung gegen das FG ausgeschlossen, weil es sich um mehr verborgene, zudem eher unbedeutende und keineswegs augenschein¬ liche, schwere Fehler handelte, so daß die Notwendigkeit der Ab¬ ilfe sich nicht ohne weiteres aufdrängen mußte. Der Kläger macht allerdings geltend, daß die Arbeiter und auch der Metall¬ arbeiterverein Zürich wegen der Maschine reklamiert und Ver¬ besserungen verlangt hätten; aber daß sie gerade auch speziell wegen des ausgelaufenen Lagers und der lahmen Feder am Schutzdeckel vorstellig geworden wären, wird nicht ausdrücklich be¬ hauptet, und es ist dies auch nicht wahrscheinlich, da ja wohk aller Vermutung nach mehr allgemeine Reklamationen über die gefährliche Maschine und über die Notwendigkeit besserer Schutz¬ vorrichtungen angebracht wurden.