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64. Arteil vom 30. September 1905 in Sachen Segesser, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Fröhlich und Genossen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Bestreitung einer vom Konkursamt weggewiesenen und vom Ansprechen¬ den mittelst Klage geltend gemachten Vindikation im Konkurse. Le¬ gitimation zur Bestreitung, Art. 260 SchkG. — Simulation eines « Kauf- und Mietvertrages ». Art. 16 OR; Art. 210 eod. A. Durch Urteil vom 5. April 1905 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: „Haben die Beklagten das Vindikationsbegehren des Klägers im Konkurse des A. Felder=Waldis, Ziff. 10 des bez. Vindikations¬ protokolls, als begründet anzuerkennen und sei die Vindikation des gesamten Mobiliars und Inventars der Bad= und Kuranstalt Farnbühl gemäß Klagespezifikation durch den Kläger gerichtlich zu beschützen“- erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers den Berufungsantrag wiederholt und be¬ gründet. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteil be¬ antragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Sowohl der Kläger als die Beklagten sind Gläubiger des am 11. Oktober 1900 in Konkurs geratenen Otto Felder=Waldis. Am 15. Februar 1898 war zwischen diesem letztern und dem Kläger ein Vertrag abgeschlossen worden, gemäß welchem Felder dem Kläger das gesamte Inventar der ihm gehörenden „Kur¬ anstalt Farnbühl“ bei Wertenstein verkaufte. Es wurde bestimmt, daß das Inventar „damit“ in das ausschließliche Eigentumsrecht des „Käufers“ im Sinne von Art. 202 OR übergehe. Der Käufer Segesser sollte hiefür einen mit der Unterzeichnung des Vertrages sofort fällig werdenden Preis von 30,000 Fr. zahlen, der „Verkäufer Felder“ sollte zum Rückkauf des Inventars be¬ rechtigt und verpflichtet sein, unter folgenden Bedingungen:
a) Er bezahlt an Joseph Segesser alle sechs Monate, vom Datum dieses Vertrages an gerechnet, 2000 Fr. (zweitausend Franken), dergestalt, daß nach Ablauf von sieben und ein halb Jahren die Kaufsumme amortisiert, resp. abbezahlt ist. Nach dieser erfolgten Totalamortisation geht das Mobiliar wieder in das ausschließliche Eigentum des heutigen Verkäufers über, aber ers in dem Momente, wo die Rückkaufssumme von 30,000 Fr. sowie die sämtlichen Mobiliarmietzinse in allen Teilen ganz abbezahlt sind.
b) Es bleibt dem Verkäufer Felder jederzeit frei, größere Amor¬ tisationsquoten resp. Abzahlungen zu leisten und dadurch den Rückerwerb entsprechend zu beschleunigen. Im Falle einer Hand¬ änderung von Hotel und Pension Farnbühlbad jedoch muß die restierende Kaufsumme sofort abbezahlt werden. Sodann wurde bestimmt, daß mit Perfektwerden „dieses Ver¬ trages“ Felder das an Segesser verkaufte Inventar sofort in Miete erhalte; im einzelnen wurde hierüber festgesetzt:
a) Der Mieter Felder verpflichtet sich, dem Vermieter Segesser für die Benutzung dieses Mobiliars und Inventars einen Miet¬ ns zu bezahlen, der einer 4 ¾ %igen (vier und drei viertel Verzinsung des in diesem Mobiliar investigierten Kapitals gleich¬ kommt; also 4 3 von 30,000 Fr. abzüglich der jeweilen amortisierten resp. rückbezahlten Raten. Diese Mietzinszahlung hat halbjährlich und jeweilen auf den gleichen Tag zu erfolgen, auf welchen die ratenweisen Amortisationszahlungen fällig sind.
b) Otto Felder als Mieter sorgt für gute Instandhaltung des Mobiliars und Inventars.
c) Was auf dem Wege bestimmungsgemäßen Genusses und Gebrauchs oder sonstwie untergeht und in Abgang kommt, soll derselbe wieder ersetzen. Laut Art. 5 war die Mobiliarversicherungspolice auf den Na¬ zu übertragen; dagegen hatte der men des „Käufers Segesser „Mieter Felder“ die Prämien zu bezahlen und dem Käufer da¬ rüber den Ausweis zu leisten. Im Brandfalle sollte die Versiche¬
rungssumme dem „Mieter“ behufs Ersatzes des Mobiliars aus¬ gehändigt werden; unterblieb mit Zustimmung des „Käufers“ die Wiederanschaffung, so war die Entschädigung zur Amortisation der „Kaufsumme“ zu verwenden. Blieb der „Mieter“ mit der Zahlung des „Mietzinses“ oder einer Amortisationsquote im Rückstand, so sollte der „Käufer“ das Inventar fortnehmen oder anderweitig darüber verfügen können. Das gleiche Blatt, auf welchem dieser Vertrag verurkundet wurde, enthält am Schlusse folgende, von Felder unterzeichnete Erklärung: „Der Kaufpreis von 30,000 Fr. wurde mir heute baar ausbezahlt, wofür ich hiemit quittiere.“ Indessen ist unbe¬ stritten, daß Felder dem Kläger schon längere Zeit vor Abschluß dieses Vertrages 13,788 Fr. 70 Ets. schuldete, und daß ihm Segesser am Tage des Vertragsabschlusses bloß die Differenz zwischen dem „Kaufpreis“ und dieser letzten Summe unter Abzug einer „Provision“ von 1200 Fr. auszahlte. Im Konkurse des Felder beansprucht nun Segesser gestützt auf obigen Vertrag das Eigentum an dem den Gegenstand desselben bildenden Inventar. Die Vorinstanz konstatiert, daß diese Eigen¬ tumsansprache von der Konkursverwaltung „nicht weggewiesen wurde, daß aber die „daherigen Massarechte“ im Sinne von
t. 260 SchKG an die heutigen Beklagten als Konkursgläubiger abgetreten wurden, und daß dem Kläger nach Maßgabe von Art. 242 Abs. 2 SchKG zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche eine Klagefrist von zehn Tagen angesetzt wurde. Innert dieser Frist erfolgte die gegenwärtige Klage, gegenüber welcher die Beklagten die Einrede der Simulation (Art. 16 OR), die Ein¬ rede aus Art. 202 Abs. 2 ON, sowie die Einrede der Anfecht¬ barkeit gemäß Art. 288 SchKG erhoben. Die Einrede der Si¬ mulation wurde damit begründet, daß nur dem Schein nach ein Kaufvertrag, in Wirklichkeit aber ein nach Art. 210 OR un¬ gültiger Pfandvertrag vorliege.
2. Die Vorinstanz hat die Einrede der Simulation gutgeheißen mit wesentlich folgender Begründung: Vor allem sei der Vertrags¬ wille nicht dahin gegangen, daß der Kaufgegenstand nach Ma߬ gabe von Art. 229 OR dem Kläger zu vollem Rechte und Ge¬ nuß übertragen werden solle. Dies ergebe sich u. a. aus der Befugnis des Felder, bei Veräußerung der Liegenschaft auch das Inventar mit in den Kauf zu geben; denn nur in diesem Sinne lasse sich die Bestimmung verstehen, wonach im Falle einer Hand¬ änderung „von Hotel und Pension Farnbühlbad“ die restierende Kaufsumme „sofort abzubezahlen“ war. Während es sonst zum Wesen des Kaufes gehöre, daß die Verfügungsgewalt auf den Käufer übergehe, so sei hier dieses Recht beim Verkäufer zurück¬ geblieben. Felder habe denn auch beim Verkauf der Liegenschaft Farnbühl das Inventar mit in den Kauf gegeben, und der Klä¬ ger habe daran nur das eine auszusetzen gehabt, daß ihm bei dieser Gelegenheit die Kaufrestanz nicht abbezahlt worden sei. Für den Nichtübergang des Eigentums spreche sodann auch die Be¬ stimmung, wonach im Brandfalle die Versicherungssumme dem Verkäufer Felder auszuhändigen war. Der Grundsatz, daß Nutzen und Gefahr im Moment des Kaufes auf den Käufer übergehen, sei für den vorliegenden Fall ebenfalls außer Kraft gesetzt worden, wie aus der Bestimmung über Ersatz abhanden gekommener In¬ ventarstücke ersichtlich sei. Dazu komme der Umstand, daß Felder dem Kläger nach Abschluß des Vertrages vom 15. Februar 1898 für den Betrag von 30,000 Fr. in verschiedenen Abschnitten Wechsel ausstellen mußte, und zwar, wie sich aus dem Verhöre des Felder ergebe, zum Zweck der Rückzahlung des vom Kläger vorgeschossenen Geldes. Daraus folge, daß der Kläger trotz dem Vertrag Gläubiger des Felder geblieben sei; dieser Umstand sei aber unverträglich mit der Annahme, der Kläger sei durch den Vertrag Eigentümer des Inventars geworden; denn im Falle des Eigentumsübergangs hätte eine Verrechnung des Kaufpreises mit der Forderung des Klägers stattgefunden. Daß eine solche Verrechnung nicht vorgenommen worden sei, ergebe sich auch aus der ebenfalls nach Vertragsabschluß erfolgten Verpfändung zweier Lebensversicherungspolicen „für alle Forderungen in Wechsel oder Kontokorrent“, worunter nur die Forderung von 30,000 Fr. verstanden sein konnte. Für diese Annahme spreche schließlich auch die Art und Weise, wie der Kläger seine Forderung buchte (ins¬ besondere der Ausdruck „Mobiliar=Kapital“), und wie er dieselbe in seinem Briefwechsel mit Felder bezeichnete („Darlehen“ Die erste Instanz, welche ebenfalls zur Abweisung der Klage
gelangt war, hatte außerdem noch darauf hingewiesen, daß der Kläger Bankier und Geschäftsagent ist und sich weder mit der Führung von Gasthöfen, noch mit dem An= und Verkauf von Hotelmobiliar abzugeben pflegt. Daraus hat sie den Schluß ge¬ zogen, daß es dem Kläger nicht darum zu tun sein konnte, das Inventar, welches er am 15. Februar 1898 „kaufte“, zu Eigen¬ tum zu erwerben, sondern nur darum, sich für seine Darlehens¬ forderung Deckung zu verschaffen. Sodann betonte die erste In¬ stanz, daß auch in der Unkündbarkeit des Mietvertrages, sowie in der Art und Weise der Stipulation des Mietzinses Indizien für die Simulation zu erblicken seien. Im fernern stellte sie fest- was übrigens vom Kläger nicht bestritten wird —, daß das In¬ ventar der Kuranstalt Farnbühl im Februar 1898 für 59,290 versichert war. Sie zog daraus den Schluß, daß es kaum die Absicht Felders sein konnte, dieses Mobiliar für 30,000 Fr. zu verkaufen.
3. Die zwar von den Parteien und der Vorinstanz nicht auf¬ geworfene, jedoch von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die Beklagten zur Bestreitung des klägerischen Vindikationsanspruches legitimiert seien, ist zu bejahen. Denn im Gegensatz zu früher entschiedenen Fällen, in welchen die Legitimation einzelner Konkurs¬ gläubiger zur Bestreitung einer nicht kollozierten Forderung ne¬ giert wurde (vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 2, S. 396 ff., Bd. XXX, 2, S. 353 f.), handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Kollokationsstreit, sondern um Festsetzung des Umfangs der Konkursmasse. Die Bestreitung des vom Kläger er¬ hobenen Aussonderungsanspruches kommt hier der Geltendmachung eines Admassierungsanspruches gleich, und ein solcher kann füglich den Gegenstand einer „Abtretung“ im Sinne von Art. 260 SchKG bilden.
4. In der Sache selbst ist unbestreitbar, daß ein typischer Fall von Simulation vorliegt. Außerlich zerfällt der „Vertrag“ vom 15. Februar 1898 allerdings, wie der Kläger namentlich in seinem heutigen Vortrage betont hat, in drei separate, gleichzeitig abgeschlossene Verträge: nämlich einen Kaufvertrag zwischen Felder als Verkäufer und Segesser als Käufer, einen Mietvertrag zwi¬ schen Segesser als Vermieter und Felder als Mieter und einen Kaufvertrag zwischen Segesser als Verkäufer und Felder Käufer, und es ist auch richtig, daß alle Bestimmungen, durch welche die eine oder die andere Wirkung des ersten der beiden Kaufverträge aufgehoben wurde, sich als Bestandteile des Miet¬ oder des zweiten Kaufvertrages auffassen lassen. Allein gerade hierin liegt die Simulation: das Inventar wurde an Segesser verkauft, es wurden aber gleichzeitig die Wirkungen dieses Kauf¬ vertrages bis auf diejenigen, welche in der Sicherstellung des Klägers bestanden oder bestehen sollten, durch zwei andere Ver¬ träge illusorisch gemacht. So wurde die hauptsächlichste Verpflich¬ tung des Verkäufers, nämlich die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu vollem Rechte und Genusse zu übergeben (vergl. Art. 229 OR), dadurch illusorisch gemacht, daß bestimmt wurde, die Sache solle bis zur Rückzahlung des Kaufpreises kraft Miet¬ rechtes und von diesem Zeitpunkt an kraft Rückkaufs im Besitze des Käufers bleiben; und die hauptsächlichste Verpflichtung des Käufers, nämlich die Verpflichtung zur Bezahlung des ver¬ abredeten Kaufpreises (vergl. ebenfalls Art. 229 OR), wurde dadurch illusorisch gemacht, daß bestimmt wurde, der Kaufpreis solle kraft Rückkaufvertrages zurückbezahlt und inzwischen kraft Mietvertrages vom Verkäufer verzinst werden. Zu diesen beiden Hauptmomenten gesellen sich noch alle übrigen von den Vorin¬ stanzen aufgezählten (vergl. Erw. 2 hievor) und hier nicht zu wiederholenden Gründe, welche alle dafür sprechen, daß sämtliche Wirkungen des Verkaufes außer denjenigen, welche zur Deckung des Klägers dienen konnten, aufgehoben sein sollten. Es verblieb denn auch in der Tat vom Kaufvertrage im wesentlichen nichts weiter als dasjenige, was den Kontrahenten, insbesondere dem Kläger unumgänglich notwendig schien, um sich gegebenen Falles Dritten gegenüber auf denselben berufen zu können: so vor allem die nur zu diesem Zwecke in den Vertrag aufgenommene, im übrigen durchaus unwahre Bestimmung, daß das verkaufte Inventar „in das ausschließliche Eigentumsrecht des Käufers“ übergehe, sodann die Übertragung der Mobiliarversicherungspolice auf den Namen des Klägers (wobei aber der angebliche Ver¬ käufer die Prämien zu zahlen verpflichtet und zum Bezug der Versicherungssumme berechtigt blieb), und schließlich das Recht,
bei Saumseligkeit des „Mieters“ das Mobiliar fortzunehmen. Letzteres Recht ist das einzige, welches, theoretisch wenigstens, unter Umständen eine gegen den Gegenkontrahenten persönlich gerichtetete Spitze haben konnte; es liegt aber auf der Hand, daß der Kläger hauptsächlich dann davon Gebrauch zu machen ein Interesse hatte, wenn es galt, das Inventar dem Zugriff anderer Gläubiger zu entziehen. Daß er nur in diesem Falle davon Ge¬ brauch machen dürfe, ist freilich im Vertrage nicht bestimmt immerhin ist es bezeichnend, daß Felder energisch protestierte, als Segesser in der Folge einmal den Versuch machte, das Mobiliar wegzunehmen. Auffällig ist auch, daß der Kläger einen solchen Versuch erst im Angust 1900, also unmittelbar vor Konkurs¬ ausbruch anstellte, trotzdem Felder schon mindestens ein Jahr früher mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand geraten war. Der Kläger scheint also selber die Auffassung gehabt zu haben, daß sein Eigentum nur zur Abhaltung anderer Gläubiger zu dienen bestimmt sei. Wie es sich jedoch hiemit verhalten mag, auf alle Fälle sollte auch jenes Recht des „Käufers“ auf Wegnahme des „Kaufobjektes“, jenes Recht des „Eigentümers“, über sein „Ei¬ gentum“ zu verfügen, nur insoweit zur Geltung kommen, als es sich um die Sicherung seiner Forderung handelte. Es blieb also von den wirtschaftlichen Folgen eines Kaufvertrages überhaupt nichts mehr übrig. Dies ist es aber eben, was in Art. 16 OR als Simulation bezeichnet wird: der Gebrauch unrichtiger Be¬ zeichnungen in der Absicht, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
5. Die rechtlichen Folgen der Simulation bestehen nach der angeführten Gesetzesbestimmung darin, daß bei der Beurteilung des Vertrages nicht die unrichtige Bezeichnung, sondern die wirk¬ liche Beschaffenheit desselben maßgebend ist. Wird dieser Grundsatz auf den vorliegenden Fall angewendet, so muß in dem Vertrag vom 15. Februar 1898 ein Pfandvertrag erblickt werden, und es kann daher der vom Kläger erhobene Eigentumsanspruch schon deshalb nicht geschützt werden, weil ein Eigentumsübergang von den Kontrahenten gar nicht gewollt war. Eines Eingehens auf die Fragen der Anwendbarkeit der Art. 202 Abs. 2 OR und 288 SchKG bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr; und ebenso könnte unerörtert bleiben, ob die von den Par¬ teien gewollte Pfandrechtsbestellung zustande gekommen sei. Immerhin mag bemerkt werden, daß die letztere Frage wie in den meisten Fällen dieser Art, gerade aus demjenigen Grunde zu ver¬ neinen wäre, wegen dessen die Kontrahenten ihren wahren Willen zu verschleiern suchten, nämlich wegen der Vorschrift von Art. 210 OR, wonach bei der Pfandbestellung im Gegensatz zur Eigen¬ tumsübertragung die Besitzübergabe unter keinen Umständen als vollzogen gilt, solange die Sache im Gewahrsam des Besitzüber¬ tragenden verbleibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 5. April 1905 bestätigt.