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63. Arteil vom 23. September 1905 in Sachen Auskunftei Schimmelpfeng, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Gebrüder Toeb, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftung der Informationsbureaus für kreditschädigende Angaben über Dritte, diesen gejenüber. Art. 50 und 55 OR. A. Durch Urteil vom 3. März 1905 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 500 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. C. (Anschlußberufung; zurückgezogen.) D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten seinen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte, die Zürcher Filiale der Auskunftei W. Schim¬ melpfeng in Berlin, kam wiederholt in die Lage, über die Kläger die in einer Anzahl von Städten in der Schweiz, so auch in Bern, Warenhäuser betreiben, Auskunft zu erteilen. Die Berichte über das Berner Geschäft lauteten jeweilen sehr gut; so speziell Auskünfte vom 24. Februar, 10. August und 4. Dezember 1903. In der ersten war gesagt: das Geschäft sei das größte der Branche am Platze und habe einen bedeutenden Umsatz, die Firma versteure ein Einkommen von 100,000 Fr.; die Liegenschaften haben einen Grundsteuerschatzungswert von 399,000 Fr. und seien mit 291,209 Fr. 90 Cts. belastet; die Betriebsmittel haben sich bisher als ausreichend erwiesen, das Krediturteil über die Firma laute günstig. Die Auskunft vom 10. August 1903 ging dahin: „Ergänzung: Die Situation dieser Firma ist unverändert. Die „Firma macht ein gutes Geschäft und kommt so viel am Platze „bekannt ist, ihren Verpflichtungen pünktlich nach.“ Endlich die¬ jenige vom 4. Dezember 1903: „Ergänzung: Aus Basel erfah¬
„ren wir, daß die Firma unverändert günstige Beurteilung findet „wie wir aus Lieferantenkreisen erfahren, erfolgen die Zahlungen „regelmäßig.“ Unter dem 22. April 1904 dagegen machte die Beklagte mehreren Kunden folgende Mitteilung: „Ergänzung: „Von Bern wird heute berichtet, daß die Firma um ein Akko¬ „modement zu 50 % nachsuche und Aussicht auf Annahme dieses „Vorschlages habe. Wir geben Ihnen diese Nachricht unter allem „Vorbehalt und mit der Bitte um strengste Diskretion. Weitere „Necherchen zur Prüfung der Sachlage sind im Gange.“ Das zu dieser Mitteilung benutzte Formular war ein sog. Anfrage¬ formular, das am Fuße unter anderm folgende gedruckte Be¬ merkung enthielt: „Mit Bezug auf Vorstehendes und auf unsere „frühere Auskunft bitten wir Sie, uns gefälligst mitzuteilen, „welche Erfahrungen Sie im Laufe ihrer Verbindung mit der „Firma gemacht und welches Urteil sie sich über ihre Kredit¬ „fähigkeit gebildet haben. Wir erbitten also nur Mitteilung aus „einem bereits vorhandenen Wissen.“ (Fett gedruckt.) Mit Brief vom 5. Mai 1904 ließen die Kläger gegen diesen Bericht, von dem sie Kenntnis erhalten hatten, Protest einlegen. Am gleichen Tage berichtigte die Beklagte ihre Auskunft dahin: „Ergänzung Die Nachricht von einem Akkordversuch der Firma hat keine Be¬ „stätigung gefunden. Die Firma arbeitet in gleichmäßiger Weise „weiter; den jährlichen Nettogewinn hören wir auf etwa 60,000 Fr., „von anderer Seite auf etwa 80,000 Fr. schätzen. Von den Über¬ „schüssen wird weitaus der größte Teil dem Geschäfte wieder zu¬ „geführt. — Aus Lieferantenkreisen wird die Zahlweise als eine „prompte bezeichnet.“ Dem seitens der Kläger gestellten Begehren um Nennung des Gewährsmannes, von dem die falsche Informa¬ tion ausgegangen sei, entsprach die Beklagte „aus prinzipiellen Gründen“ nicht, und die Kläger erhoben hierauf, gestützt auf Art. 50 und 55, sowie 62 OR, die vorliegende Klage, mit der sie ursprünglich Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5000 Fr. forderten. Heute sind indessen, wie aus Fakt. A—D ersichtlich, nur noch 500 Fr. streitig.
2. Die Vorinstanz hat den ersten Standpunkt der Kläger: schon durch die Nichtnennung ihres Gewährsmannes habe die Beklagte die Haftung für dessen Verschulden übernommen und sei sie den Klägern grundsätzlich haftbar, unerörtert gelassen, da sie ein eigenes Verschulden der Beklagten angenommen hat, darin bestehend, daß die Beklagte die ungünstige Information weiter gegeben habe, ohne sich vorher darüber, worauf sie basiere, bei ihrem Gewährsmann zu erkundigen; eventuell hat sie ein Ver¬ schulden darin erblickt, daß sie volle dreizehn Tage habe verstrei¬ chen lassen, bis sie die falsche Information widerrufen habe. Ebenso hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des von den Klä¬ gern angerufenen Art. 62 OR auf das Verhältnis zwischen Auskunftsbureau und Gewährsmann im vorliegenden Falle nicht untersucht. Dieser letzte Standpunkt kann nun in der Tat uner¬ örtert bleiben, da aus den Akten nicht ersichtlich ist, in welchem Rechtsverhältnisse der, von der Beklagten nicht genannte, Gewährs¬ mann steht, und die Anrufung des Art. 62 OR für die Ent¬ scheidung des Falles nicht notwendig ist. Dagegen ist der andere Standpunkt zu prüfen, welchen Einfluß die Nichtnennung des Gewährsmannes auf die Haftbarkeit der Beklagten ausübe.
3. Mit der Beklagten ist anzuerkennen, daß der Betrieb eines Auskunftsbureaus, das einen notwendigen und wichtigen Platz im heutigen wirtschaftlichen Leben einnimmt, und eine nützliche soziale Funktion auszuüben bestimmt ist, in ganz wesentlichem Maße auf der Verschwiegenheit zwischen dem Bureau und dessen Gewährsmännern beruht. Dagegen darf dem Auskunftsbureau hinsichtlich seiner Haftbarkeit gegenüber Dritten, über die es Auskünfte erteilt, keine Sonderstellung eingeräumt werden und findet eine solche insbesondere in den geltenden Rechtssätzen keinen Boden; vielmehr gilt für das Auskunftsbureau grund¬ sätzlich dieselbe Regel wie für jeden andern, daß Schaden, der widerrechtlich und schuldhaft, sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig, zugefügt wird, zum Schadenersatz verpflichtet. Für das Auskunfts¬ bureau, dessen Tätigkeit darin besteht, Informationen über die Vermögens= 2c. Verhältnisse Dritter an seine Kunden abzugeben, folgt aus diesem allgemeinen, in Art. 50 OR niedergelegten Grundsatz hinsichtlich des Verhältnisses zu Dritten, über die die Auskunft erteilt wird (die „Angefragten“), welches Verhältnis vorliegend allein in Frage steht, die Pflicht, keine unwahren Tat¬ sachen zu verbreiten. Eine Verletzung dieser Pflicht macht das
Auskunftsbureau den dadurch geschädigten Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig, ganz ohne Rücksicht auf das Verhältnis des Auskunftsbureaus zu seinen „Kunden“ („Abonnenten 2c.“ Wenn das Auskunftsbureau eine unwahre Tatsache verbreitet, so haftet es als Täter, so lange es nicht nachweist, daß es die Tat¬ sache von einem Dritten mitgeteilt erhielt und ohne Verschulden für wahr annehmen durfte. Das Bureau könnte sich von seiner Haftung allerdings aller Regel nach dann befreien, wenn es nach¬ zuweisen vermöchte, daß es bei der Auswahl seines Gewähr¬ mannes, von dem eine schädigende Auskunft stammt, mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist und diesen als durchaus zuverlässig kennen durfte. Erbringt es, im Falle einer unrichtigen schädigenden Auskunft, diesen Beweis nicht, und verunmöglicht es durch Weigerung der Nennung des Gewährsmannes eine Über¬ prüfung der nähern Umstände, unter denen es die Information erhielt, sowie der Zuverlässigkeit des Dritten und seiner Erhe¬ bungen, so hat es dann eben die Folgen an sich zu tragen, d. h. dem geschädigten Dritten gegenüber zu haften; andernfalls ergäbe sich das unzulässige Resultat, daß das Bureau sich aus der Haf¬ tung ziehen könnte, ohne daß es dem Geschädigten möglich wäre, den Dritten, auf den das Bureau sich zu seiner Entlastung be¬ ruft, zu belangen. Und da nun im vorliegenden Falle die Be¬ klagte den Nachweis, daß ihr Gewährsmann, der die ungünstige Auskunft gab, ein durchaus zuverlässiger Mann war, im Pro¬ zesse nicht zu leisten vermochte, und auch gar nicht antrat, indem sie die Nennung dieses Gewährsmannes verweigert und damit den gedachten Nachweis unmöglich macht, so ist sie den Klägern ge¬ genüber für jene Auskunft schlechthin haftbar, ohne daß zu prüfen wäre, ob die Beklagte auch das von der Vorinstanz angenommene eigene Verschulden trifft.
4. Ist so die Beklagte grundsätzlich schadenersatzpflichtig und nach Maßgabe der Art. 50 und 55 OR haftbar, so fällt bezüg¬ lich des Maßes des Schadenersatzes in Betracht: Die Vorinstanz nimmt unbedenklich an, eine materielle Schädigung sei den Klä¬ gern nicht erwachsen; und da nicht ersichtlich ist, daß diese an sich tatsächliche Feststellung auf einem unrichtigen Rechtsbegriff des materiellen Schadens beruhe oder eine unrichtige rechtliche Würdigung der Tatsachen enthalte, so ist das Bundesgericht daran gebunden. Ebenso unbedenklich ist aber mit der Vorinstanz anzu¬ nehmen, daß der Kredit und das geschäftliche Ansehen der Kläger infolge der unrichtigen Information gelitten habe wenn auch nur vorübergehend. Für diesen Schaden gebührt den Klägern Ersatz auf Grund der Art. 50 und 55 ON, wobei zu bemerken daß die Kreditschädigung sich nicht (wie die Vorinstanz anzu¬ nehmen scheint) als „ernstliche Verletzung der persönlichen Ver¬ hältnisse“ im Sinne des Art. 55, sondern als Vermögensschädi¬ gung nach Art. 50 OR darstellt (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1905 i. S. Leudi gegen Börlin & Cie. *). Wird nun berücksichtigt einerseits, daß das von der Beklagten zu ver¬ tretende Verschulden nicht als sehr leicht bezeichnet werden kann, anderseits, daß die Schädigung der Kläger immerhin nur vor¬ übergehend war und die Beklagte, wenn auch etwas spät, das erforderliche zur Reparierung des Schadens getan hat, und werden dazu die Verhältnisse und Interessen, die hier im Spiele stehen, in Betracht gezogen, so erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Summe von 500 Fr. als angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels¬ gerichts des Kantons Zürich vom 3. März 1905 in allen Teilen bestätigt.