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31_II_322

BGE 31 II 322

Bundesgericht (BGE) · 1905-04-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

47. Urteil vom 7. April 1905 in Sachen Konkursmasse Humm, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Egg-Steiner, Kl. u. Ber.=Bekl. Begriff der Konkursforderungen; nach der Konkurseröffnung ent¬ standene sind nicht solche. Art. 197, 208, 209, 213 SchKG. — An¬ fechtung von Rechtsgeschäften — speziell einer Faustpfandbestei¬ lung — im Konkurse, Art. 285 ff. SchKG. — Faustpfand für eine schon bestehende, oder aber für eine erst neu (mit der Errichtung des Faustpfandes) eingegangene Schuld? Art. 287 Ziff. 1 SchKG. Deliktspaullana, Art. 288 eod. Anfechtbarkeit einer Verpfändung, weil das dagegen erlangte Darlehen zur Befriedigung einzelner Gläubiger verwendet worden ist? A. Durch Urteil vom 22. Dezember 1904 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte ist mit ihrer Appellation abgewiesen. Das hiedurch bestätigte erstinstanzliche Urteil lautet: Die Verfügung des Konkursamtes vom 12. Dezember 1903 wird aufgehoben und das Faustpfand= und Retentionsrecht des Klägers an den 105 Ballen entfetteter Baumwolle für seine For¬ derung von 9447 Fr. 95 Cts. samt Zins und Spesen geschützt. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht er¬ griffen, mit dem Antrage: In totaler Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (und damit auch des bezirksgerichtlichen vom 13. Juli 1904) sei die Klage der Gegenpartei abzuweisen und die angefochtene Kollokations¬ verfügung der Konkursverwaltung zu schützen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten den Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Klägers und der Nebenintervenientin hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In dem am 30. September 1903 eröffneten, am 10. Ok¬ tober 1903 publizierten Konkurse des Albert Humm, Bleichers, in Zofingen, hat der Kläger Egg=Steiner eine Forderung von 9447 Fr. 95 Cts. geltend gemacht und hiefür das Faustpfand¬ und Retentionsrecht beansprucht für die im Lagerhaus im Depot befindliche Ware, nämlich 105 Ballen entfettete Baumwolle, im Gewichte von 10,335 Kg., gestützt auf einen Faustpfandvertrag vom 25. August 1903. In der Forderung ist inbegriffen ein Be¬ trag von 150 Fr. für ein Darlehen, das der Kläger dem Humm am 1. (oder 3.2) Oktober 1903 gemacht hat. Der Gläubiger¬ ausschuß hat diese letztere Forderung weggewiesen, weil nach der Konkurseröffnung entstanden, und das Faustpfandrecht bestritten, den Kläger somit für den Restbetrag seiner Forderung in die V. Klasse verwiesen, mit der Begründung, der Faustpfandvertrag vom 25. August 1903 sei in einem Momente begründet worden, da die kritische Vermögenslage des Humm bekannt gewesen und zudem die Begünstigung einzelner Gläubiger erkennbar sei. Gegen diese Verfügung des Gläubigerausschusses richtet sich die vorlie¬ gende Kollokationsklage des Klägers Egg=Steiner, die von beiden kantonalen Instanzen, wie aus Fakt. A ersichtlich, in vollem Umfange geschützt worden ist.

2. Was nun zunächst das Darlehen von 150 Fr. betrifft, so ist in tatsächlicher Beziehung festgestellt, daß der Kläger dem Humm dieses Darlehen gewährt hat nach der Konkurseröffnung, aber vor der Publikation des Konkurses. Die I. Instanz hat die Forderung als Konkursforderung zugelassen in der Annahme, der Kläger habe von der Konkurseröffnung keine Kenntis gehabt, und in „analoger Anwendung“ von Art. 205 SchKG. Die II. Instanz hat sich über diesen Punkt in der Begründung ihres Urteils nicht besonders ausgesprochen, jedoch mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides im Dispositiv auch die Entschei¬ dung hierüber bestätigt; es kann daher vorab nicht gesagt werden, es liege kein Entscheid der II. Instanz über diesen Punkt vor, und zu einer Rückweisung ist kein Anlaß. In der Sache selbst sodann ist der Entscheid der kantonalen Instanzen in diesem Punkte rechtsirrtümlich. Im Konkurse geltend zu machende For¬ derungen, Konkursforderungen, sind nur solche Forderungen, die schon im Momente der Konkurseröffnung, vor dieser, begründet waren; nach Eröffnung des Konkurses können nicht mehr Kon¬ kursforderungen, sondern nur noch Forderungen an den Gemein¬ schuldner persönlich entstehen. Daß dem so ist, geht hervor sowohl aus den Art. 208, 209 und 213 SchKG, welche die Fälligkeit der Forderungen an den Gemeinschuldner und das Ende des Zinsenlaufes für laufende Forderungen mit der Konkurseröffnung eintreten lassen und die Verrechnung mit erst nach der Konkurs¬ eröffnung entstandenen Forderungen eines Schuldners des Ge¬ meinschuldners ausschließen, — als auch aus Art. 197 eod, wonach alles im Zeitpunkte der Konkurseröffnung vorhandene Vermögen die Konkursmasse bildet, die zur gemeinschaftlichen Be¬ friedigung der Gläubiger dient, in Verbindung mit Art. 204 Abs. 1, wonach der Gemeinschuldner mit Bezug auf Vermögens¬ stücke, die zur Konkursmasse gehören, keine Rechtshandlungen mehr vornehmen darf, und derartige Rechtshandlungen keine Rechte gegen die Konkursgläubiger begründen. Art. 205 SchKG, den die I. Instanz analog zur Anwendung bringen will, hat mit dieser Frage nichts zu schaffen. Mit Bezug auf das Darlehen von 150 Fr. ist daher die Klage abzuweisen und die Berufung gutzuheißen.

3. Was sodann das beanspruchte Faust betrifft, so ist über den von der Beklagten mit der Einrede der Anfechtbarkeit nach Art. 285 ff. SchKG angefochtenen Faustpfandvertrag vom

25. August 1903, über dessen Zustandekommen, und über die übrigen wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten hervorzuheben: Der Gemeinschuldner Humm stand schon längere Zeit mit der Bank in Zofingen — der heutigen Litisdenunziatin des Klägers und Nebenintervenientin — in Verbindung, in der Weise, daß er bei ihr einen Kontokorrent= und einen sog. Warrant¬ Kredit hatte. Nach der Bilanz vom 30. Juni 1903, die einen Passivenüberschuß von 50 Fr. 17 Cts. aufwies, belief sich das Guthaben der Bank aus dem Kontokorrent=Kredit auf 24,211 Fr. 90 Cts., dasjenige aus dem Warrant=Kredit auf 7101 Fr. 35 Cts. Der letztere, der im November 1902 eröffnet worden war, und bei dem die Warrants der im Lagerhause des Klägers deponierten Waren zu Pfand gegeben waren, diente ausschließlich zur Deckung einiger verfallener Tratten im Gesamtbetrage von zirka 9000 Fr. Am 20. Juli 1903 war eine Tratte der Gebrüder Salomon in Hannover, im Betrage von 4347 Mk. 85 Pf. = 5360 Fr. 90 Cts., verfallen. Das Akzept wurde Humm von der Bank in Zofingen präsentiert und ging mit Protest mangels Zahlung zurück. Es folgten nun Verhandlungen des Humm mit Gebrüder Salomon, im Verlaufe deren Humm sich bereit erklärte, die Wechselschuld in Waren — Baumwolle — zu tilgen. Bei diesen Unterhandlungen wirkte auch der Kläger insofern mit, als die Gebrüder Salomon ihn beauftragten, die Ware in feinem Lager¬ haus für sie in Empfang zu nehmen, und als er (mit Tele¬ grammen vom 18. und 19. und Brief vom 19. August 1903) die Gebrüder Salomon um Prolongation ersuchte und ein Ar¬ rangement vorschlug. Einer der Gebrüder Salomon kam hierauf persönlich nach Zofingen; Humm wurde nun in das Bureau der Bank in Zofingen gerufen, und es fand dort eine Unterredung zwischen dem Bankdirektor Richard, Salomon und Humm statt. Das Resultat dieser Unterredung war, daß Humm dem Kläger 105 Ballen = 10,335 Kg. entfettete Baumwolle zu einem Asse¬ kuranzwert von 10,000 Fr. zu Faustpfand in das Lagerhaus übergab und daß der Kläger dagegen dem Humm ein Darlehen von 9000 Fr. gewährte. Noch am 25. August 1903 sandte der Kläger das Darlehen von 9000 Fr. der Bank in Zofingen für

Rechnung des Humm. Die Bank in Zofingen schrieb hierauf am

26. gl. Mts. an Humm: „Wir setzen Sie hiemit in Kenntnis, „daß wir Sie im Auftrag und für Rechnung des Herrn Egg¬ „Steiner, Lagerhaus Zofingen, mit 9000 Fr. val. 25 ct. erkannt „haben. Dagegen übegaben wir Ihrer Weisung gemäß dem Ver¬ „treter der Gebrüder Salomon in Hannover den Betrag von „3900 Mk...., wofür Sie uns mit 4816 Fr. 75 Cts. val. 25 ct. „erkennen wollen. Derselbe händigte uns Ihr Akzept von „4347 Mk. 85 Pf. per 20. Juli ein, welches wir Ihnen anbei „zu unserer Entlastung überreichen. Der quittierte Wechsel trug folgende Bescheinigung: „Unterzeichneter bescheinigt hiemit namens „der Gebrüder Salomon in Hannover den Gegenwert dieses „Wechsels erhalten zu haben und erklärt hiemit, daß obige Firma an Albert Humm keine Forderungen mehr besitzt.“ (Datum —

25. August 1903 — und Unterschrift.) In der Tat hatte die Bank in Zofingen aus dem Darlehen des Klägers den Wechsel Salomon, unter Abzug eines von den Gläubigern erlassenen Be¬ trages von 500 Fr. bezahlt. Im Übrigen wurden die 9000 Fr. wie folgt verwendet: Die Bank belastete den Humm mit der Zahlung von drei kleinern Wechseln, die am 31. Juli 1903 fällig gewesen, von der Bank aber nicht protestiert worden waren, nämlich (folgt Aufzählung); den Restbetrag von 3482 Fr. 50 Cts. schrieb die Bank dem Humm gut.

4. Die Anfechtung der Verpfändung vom 25. August 1903 durch die beklagte Konkursmasse stützt sich nun in erster Linie darauf: der Kläger habe bei diesem Rechtsakt als Vertreter oder Strohmann der Bank in Zofingen gehandelt; in Wirklichkeit habe nicht das Darlehen des Klägers, sondern die bestehenden Forde¬ rungen der Bank an Humm durch Pfand sichergestellt werden wollen; es finde daher Art. 287 Ziff. 1 SchKG Anwendung. Allein der — zweifellos der Beklagten obliegende — Beweis für diese Sachdarstellung ist in keiner Weise erbracht. Nach den Aus¬ sagen Humms, der von der Beklagten angerufen worden ist, scheint allerdings so viel richtig, daß Bankdirektor Richard bei der Konstituierung des Faustpfandes eine große Rolle gespielt hat; danach hätte er den Abschluß der Verpfändung angeraten, und es ist anzunehmen, daß er dabei ebenso sehr die Interessen der Bank als diejenigen Humms wahrnehmen wollte. Aber hieraus folgt nicht, was einzig entscheidend wäre, daß der wirkliche Wille der Kontrahenten — des Klägers und Humms — beim Abschluß des Faustpfandvertrages dahin gegangen wäre, nicht eine Ver¬ pfändung zu Gunsten des Klägers für das zu gewährende Dar¬ lehen von 9000 Fr., sondern eine Sicherstellung der bestehenden Forderungen der Nebenintervenientin herbeizuführen, die Verpfän¬ dung für diese zu bewirken und nur durch Gewährung des Dar¬ lehens des Klägers diesen wirklichen Willen zu verschleiern. Daß auf Seite Humms keine Simulation, in dem eben gedachten Sinne, vorlag, ist zweifellos. Aber auch auf Seite des Klägers ist Simulation nicht anzunehmen. Um diese anzunehmen, wäre erforderlich, daß das Darlehen an Humm nur scheinbar oder daß es in Wirklichkeit aus dem Vermögen der Nebenintervenientin ge¬ währt worden wäre. Allein eine bezügliche Behauptung ist von der Beklagten nicht einmal aufgestellt worden, und zwar mit Recht nicht, da sie durch die Akten völlig widerlegt wäre; hat doch die Beklagte selber die Darlehensforderung des Klägers, auf die sich das streitige Pfandrecht bezieht, ohne weiteres zugelassen. Ist aber hienach davon auszugehen, daß der Kläger in der Tat dem Humm ein Darlehen gewährt hat, so ist klar, daß er ein großes Inte¬ resse an der Sicherstellung dieses Darlehens hatte, und damit ist die Annahme einer Simulation hinsichtlich der Verpfändung widerlegt. Die Aussage des Klägers, Bankdirektor Richard habe gesagt, „wenn etwa Verluste eintreten sollten, so seien sie immer noch da“, spricht nicht etwa für die Annahme, daß der Kläger als Vertreter oder Strohmann der Nebenintervenientin gehandelt habe, sondern gegen dieselbe; denn nur wenn der Kläger das Darlehen auf seine Rechnung und Gefahr gewährte, hatte eine Garantie der Nebenintervenientin einen Sinn. Endlich ist noch zu bemerken, daß nicht nachgewiesen ist, daß der Kläger Kenntnis davon hatte, daß aus dem Darlehen ein Betrag der Nebeninter¬ venientin zur Tilgung ihrer eigenen Forderungen zufließen werde; er hat erklärt, Humm habe ihm gesagt, er sei lediglich von Ge¬ brüder Solomon und einigen kleineren Gläubigern betrieben, und ein Nachweis für das Gegenteil liegt nicht in den Akten. Übrigens erhellt aus der Art und Weise, wie der Kläger in die

Sache hineingezogen wurde, daß er wissen mußte, daß es sich vor allem um Befriedigung der drängenden Gläubiger, Gebrüder Sa¬ lomon handle. Daß er aber im Einverständnis mit diesen, als Wahrer deren Interessen oder als deren Strohmann, gehandelt habe, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Ist aber da¬ nach die Behauptung der Beklagten, es habe sich beim angefoch¬ tenen Faustpfandvertrag um Sicherstellung der schon bestehenden Forderungen der Nebenintervenientin gehandelt, nicht nachgewiesen, sondern gegenteils anzunehmen, daß es sich um Sicherstellung einer neuen Forderung (der Darlehensforderung) des Klägers handelte, so kann von einer Anwendbarkeit des Art. 287 Ziff. 1 SchKG offenbar keine Rede sein. Die Beklagte hat denn auch selbst ihre Anfechtung hauptsächlich auf Art. 288 gestützt, wozu nunmehr überzugehen ist.

5. Zur begrifflichen Voraussetzung der Anfechtungsklage, und so insbesondere auch der sog. Deliktspauliana des Art. 288 SchKG gehört eine Schädigung der Exekutionsrechte der Gläubiger, sei es durch Verminderung des Vermögens des Schuldners, sei es durch Verschiebung der Rechtspositionen verschiedener Gläubiger durch Bevorzugung einzelner Gläubiger vor den andern, zum Nachteile dieser. Nun ist angefochten einzig die Verpfändung vom 25. Au¬ gust 1903; davon, ob diese Rechtshandlung anfechtbar sei, d. h. ob sie eine Schädigung der Gläubiger bewirkt habe, hängt also das Schicksal der Anfechtungseinrede der Beklagten ab. Eine Schädigung des Vermögens des Gemeinschuldners kann nun vor¬ erst in der Bestellung des Pfandrechtes nicht erblickt werden: denn der Gemeinschuldner hat dafür den Betrag von 9000 Fr. in sein Vermögen erhalten (wogegen er allerdings dieses mit einer neuen Schuld, der Darlehensschuld, beschwert hat, was aber nicht eine Vermögensminderung begründet). Aber auch in der Rechts¬ stellung der Gläubiger ist eine Verschlechterung nicht bewirkt worden: für diese ist an Stelle der 105 Ballen Baumwolle, die ihrem Beschlagsrecht allerdings entzogen worden ist, die Gegen¬ leistung, der Betrag von 9000 Fr., getreten; zudem kommt ihnen vom Verwertungserlös des Pfandes der allfällige Mehrerlös über die Forderung der Kläger hinaus zu gut. Wenn eine Schädi¬ gung der Gläubiger eingetreten ist, so ist sie nicht zurückzuführen auf die Bestellung des Pfandes, sondern auf die Verwendung der dadurch erhaltenen Gegenleistung durch den Pfandschuldner, den Gemeinschuldner Humm: die Zahlung einzelner Gläubiger. Diese Zahlungen sind also die Rechtshandlung, gegen die die Anfech¬ tung allfällig mit Erfolg gerichtet werden könnte.

6. Die Beklagte stellt sich nun freilich auf den Standpunkt - und darin liegt der Schwerpunkt der Begründung der Anfechtung —, diese Zahlungen bilden mit der Verpfändung einen untrenn¬ baren Rechtsakt; der Kläger habe gewußt oder wissen müssen, daß aus dem Darlehen einzelne Gläubiger begünstigt würden, und daß die Verpfändung also in Tat und Wahrheit der Begünsti¬ gung einzelner Gläubiger diene. Nun ist gewiß richtig, daß ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Verpfändung und diesen Zahlungen bestand; denn ohne die Verpfändung hätte Humm das Darlehen nicht erhalten, aus dem er die Zahlungen machen konnte. Auch ist unbestreitbar, daß der Kläger von der wahr¬ scheinlichen Verwendung des Geldes wenigstens insofern Kenntnis hatte, als er wußte, daß einzelne Gläubiger daraus befriedigt werden sollten. Allein dieser tatsächliche Zusammenhang genügt nicht zur Herstellung einer rechtlichen Einheit zwischen der Ver¬ pfändung und den Zahlungen. Rechtlich waren vielmehr diese Rechtshandlungen durchaus verschieden und unabhängig von einander; weder hatte der Kläger bei der Verpfändung und Dar¬ lehenshingabe sich die Verwendung des Darlehens zu Gunsten Dritter stipuliert, noch hätten Dritte aus dem Vertrag mit dem Kläger Rechte auf Zahlung herleiten können; Humm war recht¬ lich völlig frei in der Verwendung des empfangenen Geldes. Die Beklagte hat denn auch ihren Standpunkt, daß Einheit von Ver¬ pfändung und den späteren Zahlungen vorliege, nicht konsequent durchgeführt, indem sie die Zahlungen unangefochten gelassen hat. Aus dieser bloßen Tatsache schon geht hervor, daß die Rechtsakte keine rechtliche Einheit darstellen.

7. Des weiteren verkritt die Beklagte die Rechtsauffassung, bei der Frage, ob eine Rechtshandlung anfechtbar sei, seien nicht bloß deren unmittelbare Wirkungen ins Auge zu fassen, sondern auch die mittelbaren, wie sie sich im Momente der Konkurseröffnung offenbaren; von diesem Standpunkt aus habe die Verpfändung den Gläubigern Schaden gebracht, indem an Stelle der verpfän¬ deten Waren, auf die die Gläubiger hätten greifen können, ein

Gegenwert getreten sei, der erfahrungsgemäß leicht zerrinne und der denn auch im Momente der Konkurseröffnung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Diese allerdings von Cosack und auch von Brand, Anf.=R., S. 121 f., vertretene Auffassung, wonach die Frage der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nicht von den unmittelbaren Wirkungen dieser Rechtshandlung selbst, sondern von einem dazu tretenden selbständigen Rechtsakt abhängig gemacht wird, ist vom Bundesgericht schon in seinem Urteil vom 28. Mai 1903 in Sachen Bierbrauerei Utliberg gegen Schweizerische Volks¬ bank, A. S. XXIX, 2, Nr. 46, S. 383 ff., zurückgewiesen worden, und es genügt hier aus diesem Entscheide folgendes zu wiederholen: „Wie die angefochtene Verpfändung.... unanfechtbar „wäre, wenn.... das dadurch erlangte Geld für sich behalten hätte, „so kann sie auch an sich betrachtet, nicht anfechtbar sein deswegen, „weil das dadurch erlangte aushingegeben worden ist; denn bei „der gegenteiligen Auffassung würde die Anfechtbarkeit einer „Rechtshandlung nicht von dieser Handlung selbst abhängen, son¬ „dern vom Eintritt einer späteren Tatsache. Von einer Anfecht¬ „barkeit der Verpfändung könnte nur dann die Rede sein, wenn „Verpfändung, dadurch erlangter Kredit, und Begünstigung der Bürgen..... als eine einzige, zusammenhängende, nicht trennbare „Rechtshandlung anzusehen wäre, wie das von der Klägerin be¬ „hauptet wird. Allein diese Behauptung findet in den Akten keine „Anhaltspunkte. Die bloße Tatsache, daß die Beklagte von der „Begünstigungsabsicht..... Kenntnis gehabt hätte, genügt, wie die „Vorinstanz richtig ausführt, keineswegs, um die Verpfändungs¬ „handlung zu einem anfechtbaren Rechtsgeschäft zu stempeln.“

8. Die Anfechtung erscheint endlich auch deshalb als unbe¬ gründet, weil eine Vermögenszuwendung, ein Vermögensvorteil, in der Person des Anfechtungsgegners, des Klägers, nicht statt¬ gefunden hat, und nun ein solcher, nach feststehender Praxis des Bundesgerichts, zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit gehört. Die Ungültigerklärung des Pfandrechtes gegenüber der Beklagten würde daher nicht den Ersatz eines dieser entstandenen Schadens Anfechtungsgegner — gegen¬ bedeuten und nicht dem Kläger- über die Rückgewähr eines empfangenen Vermögensvorteils aus¬ sprechen, sondern sie würde eine Schädigung des Klägers bedeuten. Der Effekt der Gutheißung des Anfechtungsanspruchs der Be¬ klagten wäre der, daß der Kläger geschädigt würde, während die Zahlungen, die erst die Schädigung der Masse bewirkt haben, be¬ stehen bleiben würden. Wie weit einem Dritten gegenüber, der an der Begünstigung eines Gläubigers teilnimmt, die Delikts¬ klage aus Art. 50 OR gegeben wäre, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Klage abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Konkursverwaltung vom 12. Dezember 1903 geschützt wird, soweit sie die Wegweisung des Darlehens von 150 Fr. aus dem Kollo¬ kationsplan betrifft.

1. Im übrigen, hinsichtlich des Faustpfand= und Retentionsrechts, wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 1904 bestätigt.