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31_II_331

BGE 31 II 331

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48. Arteil vom 6. Mai 1905 in Sachen Müller=Billiger, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Nievergelt, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 143, spec. Abs. 2, SchKG: Haftung des ersten Gantkäufers, der den Kauf nicht hält. — Legitimation zur Klage; Legitimation zur Bestreitung der Gültigkeit der Abtretung einer Ausfallsforderung durch die Konkursmasse an einen Gläubiger. — Zahlungsverzug des Beklagten; Nichtanwendbarkeit des Art. 122 OR (betr. Fristan¬ setzung zur nachträglichen Erfüllung) bei Art. 143 SchKG. - Inhalt und Umfang der Haftung aus Art. 143 Abs. 2 SchKG, speziell beim Fall mehrfacher Weiterveräusserung nach Nichthaltung des Gantkaufes durch den ersten Käufer. — Widerrechtliche Hand¬ lung des ersten (zurückgetretenen) Käufers, darin liegend, dass er einen Käufer herbeigeführt hat, der seinerseits nicht hält bezw. in¬ sotvent ist? A. Durch Urteil vom 18. Februar 1905 hat das Obergericht des Kantons Zug den Entscheid der ersten Instanz, lautend: Es sei das klägerische Rechtsbegehren abgewiesen, in Abweisung der Appellation des Klägers bestätigt.

B. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat der Kläger recht¬ zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Ab¬ änderungsantrage: Es sei der Beklagte pflichtig, an den Kläger zu bezahlen 13,215 Fr. nebst 5% Zins seit 15. Mai 1901 und Betreibungs¬ kosten, unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche, gemäß Protokoll=Erklärung. J. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers den gestellten Berufungsantrag erneuert; der Vertreter des Be¬ klagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 4. Januar 1901 gelangte die Liegenschaft zum Rosen¬ garten in Zürich V, welche früher dem Kläger Müller=Villiger gehört hatte und im Jahre 1899 von ihm an einen Andreas Turini verkauft worden war, im Konkurse dieses letztern zur Ver¬ steigerung. Sie wurde dem Beklagten Jakob Nievergelt als Höchst¬ bietendem um den Preis von 58,050 Fr. zugeschlagen; der Kläger, welcher im Besitze mehrerer Schuldbriefe mit Pfandrecht auf der Liegenschaft war, hatte bis auf 58,000 Fr. geboten. Nach den Gant¬ bedingungen hatte der Käufer bei Anlaß der innert 10 Tagen nach dem Zuschlag zu vollziehenden Fertigung auf Abrechnung an der Kaufsumme bar zu bezahlen u. a.: „die verfallenen Kapi¬ talien, Kapitalzinse, Kosten, Provisionen rc.“ Diese Barzahlung, die sich auf 18,000 Fr. belief, brachte aber der Beklagte nicht auf, und weigerte sich mit Rücksicht auf deren Höhe, den Kauf zu halten. Die Fertigung unterblieb daher, und das Konkursamt setzte, gestützt auf Art. 143 SchKG, eine neue Steigerung an. Der Beklagte versuchte nun zunächst, zwei andere Personen, den Agenten Ackermann und den Wirt Cleesattel als Käufer an seiner Stelle in den Gantkauf eintreten zu lassen, indem er durch einen nachträglich, am 6. Januar, geschriebenen, jedoch auf den 2. Ja¬ nuar vordatierten Brief Ackermanns, worin dieser sich bereit er¬ klärte, die Liegenschaft zusammen mit Cleesattel zu 60,000 Fr. zu übernehmen, und den Beklagten ermächtigte, auf diesen Betrag zu bieten, den Anschein erwecken wollte, er habe den Kauf für Rech¬ nung Ackermanns und Cleesattels abgeschlossen. Allein der Kläger als Hypothekargläubiger verhinderte die Zulassung dieses Käufer¬ wechsels, da der Beklagte nicht, wie er verlangte, für die beiden neuen Käufer Bürgschaft leisten wollte. Ferner erhob er gegen die Ansetzung der neuen Steigerung durch das Konkursamt bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Erfüllung des Gantkaufes zwangsweise anzuhalten; dieses Begehren wurde jedoch als gesetzlich unbegründet abgewiesen. In der Folge bot der Beklagte dem Agenten Samson Bloch in Zürich den Kauf der Liegenschaften an, und dieser wandte sich an den ihm bekannten Agenten Siegfried Stierli dasebst. Stierli war zum Kaufe geneigt, wenn man ihm Bürgschaft leiste und die erfor¬ derliche bare Anzahlung beschaffe. Der Beklagte soll sich nach dem Zeugnis Blochs bereit erklärt haben, 10,000 Fr., was etwa be¬ zahlt werden müsse, zu verbürgen, und „die zu bezahlende Quote zu vergüten.“ An der neuen (zweiten) Steigerung am 5. März 1901 wurde von den Bietern eine sofort zu erlegende Barkaution von 1000 Fr. gefordert. Beim ersten Umgang war Siegfried Stierli Meistbieter mit 46,000 Fr. Nach diesem Umgang bemerkte der Beklagte zu Cleesattel, nach dessen Zeugnis, „er habe nun zwei andere.“ Der Kläger ersuchte den Konkursbeamten, Notar Bachmann, Stierli nicht als Käufer anzunehmen, da er insolvent sei, und erklärte, den Konkursbeamten verantwortlich zu machen; dieser antwortete, wenn die verlangten 1000 Fr. Anzahlung ge¬ leistet würden, so müsse er Stierli als Käufer annehmen. Er er¬ kundigte sich bei Bloch über die Zahlungsfähigkeit Stierlis und erhielt die Auskunft, daß derselbe Liegenschaften besitze. Beim zweiten Umgang steigerte Stierli — nach Angabe des Zeugen Gull ohne daß Zwischengebote erfolgten — auf 58,050 Fr. und blieb Meistbieter, Bloch übergab ihm im Gantlokal 1000 Fr. zur Kautionsstellung und leistete ihm, auf Verlangen des Konkurs¬ beamten, für ausstehende Zinsen von 1648 Fr. Bürgschaft; hierauf wurde die Liegenschaft an Stierli zugeschlagen. Bloch bemerkte nachher auf Befragen Cleesattels, er wolle nicht bestreiten, daß Stierli die 1000 Fr. nicht sein eigen Geld gewesen seien. wandte sich um finanzielle Unterstützung zur Erfüllung seines Kaufes an die Bierbrauerei Wald, erhielt aber von dieser am

27. März 1901 ablehnenden Bescheid. Hierauf hielt er den Gant¬

kauf ebenfalls nicht, und die Liegenschaft wurde am 9. April auf dritter Steigerung von Wilhelm Fetzer in Zürich um den Preis von 41,100 Fr. erworben. Aus diesem Ganterlös konnte nur die erste Hypothek der Liegenschaft von 30,000 Fr. samt Zinsen voll abbezahlt werden. Auf die dem Kläger zustehende zweite Hypo¬ thek von 10,000 Fr. entfielen noch 8623 Fr. 50 Cts., folglich blieben davon ungedeckt 1376 Fr. 50 Cts. nebst 300 Fr. Zinsen. Ferner kamen völlig zu Verlust die dritte Hypothek von 4000 Fr. nebst 135 Fr. Marchzins des Liegenschaftserwerbers Wilhelm Fetzer, so¬ wie drei nachgehende Schuldbriefe des Klägers von 4828 Fr. 50 Cts. plus 177 Fr. Marchzins, von 4000 Fr. plus 180 Fr. March¬ zins und von 7150 Fr. Durch Akt vom 23. September 1901 trat das Konkursamt an die beiden geschädigten Hypothekargläu¬ biger, Fetzer und den Kläger, „pro rata ihrer zu Verlust ge¬ kommenen grundversicherten Forderungen“ das „Guthaben aus Mindererlös auf Siegfried Stierli“ im Betrage von 16,950 Fr. (der Differenz der Steigerungspreise der zweiten und dritten Gant: 58,050 Fr. minus 41,100 Fr.) mit Einschluß der Bürgschaft Blochs für 1648 Fr. 12 Cts. verfallene Kapitalzinse zum nominellen Werte ab, wogegen die beiden Gläubiger auf ihre Verlustforde¬ rungen verzichteten. Ferner trat es ihnen in einem Nachtrag vom gleichen Tage unter gleichen Bedingungen ab die „der Konkurs¬ „masse Turini zustehenden Rechte gegenüber dem dem Meistbieter „der am 4. Januar 1901 stattgefundenen ersten Gant: I. Niever¬ „gelt, Spekulant, in Zug.“ In der Folge wurde der Kläger Müller auf Klage Fetzers durch letztinstanzlichen Entscheid des zürcherischen Obergerichts vom 10. Dezember 1901 verurteilt, die erwähnte Schuldbrief=Forderung Fetzers von 4000 Fr. samt Zins zu bezahlen, da er als früherer Eigentümer der Liegenschaft Turini als der Haftung für diese Briefschuld noch nicht enthoben erklärt wurde. Inzwischen, am 5. November 1901, hatte Müller die vor¬ liegende Klage eingeleitet, mit welcher er den Beklagten Nievergelt in Zug auf Bezahlung von 13,215 Fr. nebst 5 % Zins seit

15. Mai 1901 (Datum des vorgängigen Zahlungsbefehls) als demjenigen näher spezifizierten Betrag, um den sein Verlust im Konkurse Turini bei Haltung des Gantkaufes durch den Beklagten geringer gewesen wäre, als nach dem Kaufserlös der dritten Steigerung, belangt — unter Vorbehalt weiterer Ersatzansprüche mit Rücksicht auf den damals noch pendenten Prozeß mit Fetzer. Er macht zur Begründung seines Anspruchs wesentlich geltend, der Beklagte hafte als Käufer der ersten Gant, bis ein späterer Käufer eine gleich hohe Kaufsumme nicht nur übernehme, sondern auch wirklich leiste; er sei daher durch den Kaufsabschluß Stierlis an der zweiten Gant, weil Stierli tatsächlich wegen Insolvenz den Kauf nicht habe erfüllen können, seiner Haftung nicht ledig geworden. Übrigens sei der insolvente Stierli lediglich der Stroh¬ mann des Beklagten gewesen; zwischen Stierli und ihm habe ein Abkommen bestanden, wonach der Beklagte jenem für alle Folgen aus dem Kaufe einzustehen versprochen habe. (Die Insolvenz Stierlis wurde im Laufe des Prozesses ausgewiesen, indem der Kläger ihn für eine Ausfallsforderung von 16,350 Fr. die eingeklagte Verlustforderung von 13,215 Fr. plus der dem Kläger inzwischen auferlegten Schuldbrief=Forderung Fetzer von 4135 Fr., abzüglich der Abzahlung von 1000 Fr. — betrieb, wobei sich ergab, daß sein Mobiliar im Werte von 26 Fr. 50 Cts. dritten Personen gehörte, und seine Liegenschaften im Schatzungs¬ werte von 40,500 Fr. für 121,000 Fr. mit Hypotheken belastet waren. Der Beklagte wendet gegenüber der Klage, deren Abweisung er beantragt, vorab ein, es sei unzulässig, daß der Kläger, nachdem er durch die zum Nominalwert erfolgte Abtretung des Anspruchs auf Stierli seitens der Konkursmasse, in der Höhe dieses An¬ spruchs befriedigt worden sei, nun nachträglich noch den Beklagten zur Deckung der gleichen Forderung belange. Ferner macht er geltend, er sei zur Haltung seines Gantkaufes nicht verpflichtet gewesen, weil aus dem Gantrodel das Erfordernis einer Bar¬ zahlung in der nachher geforderten Höhe nicht ersichtlich gewesen sei und er sich hierüber getäuscht habe. Endlich bestreitet er, für die Preisdifferenz zwischen seinem Kauf und demjenigen der dritten Gant zu haften, weil der Kaufpreis der zweiten Gant dem seinigen gleichgekommen und der Käufer Stierli keineswegs sein Stroh¬ mann gewesen sei. Nachdem im Prozesse die von den Parteien angerufenen Zeugen abgehört worden waren, aus deren Aussagen sich im wesentlichen

der vorstehend erwähnte Tatbestand über die Vorgänge vor und an der zweiten Gant ergibt, stellte der Kläger gegen den Konkurs¬ beamten, Notar Bachmann, und gegen den Agenten Stierli in Zürich Strafklage wegen falschen Zeugnisses: gegen den ersteren, weil er ausgesagt hatte, er erinnere sich nicht mehr, daß ihm von der Insolvenz Stierlis bereits an der Gant Mitteilung gemacht worden sei; und gegen Stierli wegen seiner Aussage, es seien zwischen den Höchstgeboten des ersten und des zweiten Umgangs der zweiten Steigerung noch andere Angebote, wie er glaube von Bloch, erfolgt, und weil er bestritt, im Auftrage des Beklagten Niever¬ gelt gesteigert und von ihm die 1000 Fr. Barkaution erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch die Untersuchung ein: gegen Bachmann, weil die bewußte Unwahrheit seiner inkrimi¬ nierten Aussage nicht erwiesen sei, und gegen Stierli, weil, wenn auch verschiedene Momente, die vielleicht für den Civilrichter ge¬ nügen könnten, für die Auffassung des Klägers Müller, daß Stierli nur als Strohmann auf Veranlassung Nievergelts ge¬ handelt habe, sprechen, — doch ein für den Strafrichter erforder¬ licher Beweis für jene Annahme mangle, indem die Darstellung Stierlis immerhin möglich bleibe.

2. Die kantonalen Instanzen haben die Klage mit der überein¬ stimmenden Begründung abgewiesen, es sei weder im vorliegenden Beweisverfahren, noch in der Strafuntersuchung in Zürich der Beweis erbracht worden, daß Stierli bloßer Scheinkäufer des Beklagten gewesen sei und die Liegenschaft nicht im Ernste für sich habe ersteigern wollen. Tatsächlich sei der Beklagte als erster Ersteigerer vom Notariat Riesbach (Konkursamt) entlassen worden, ohne daß ihm gemäß Art. 122 OR eine Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gesetzt worden wäre. Ferner habe der Käufer Stierli die Kaufbedingungen der zweiten Gant (Leistung der Barkaution und Bürgschaft für die Zinsen) erfüllt, und es hafte der Beklagte für den eingeklagten Betrag auch deshalb nicht weil Stierli als zweiter Ersteigerer die gleiche Summe geboten habe, also ein Ausfall gegenüber dem Angebot des Beklagten nicht entstanden sei.

3. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache kompetent. Es handelt sich um die Frage der Rechts¬ wirkungen des Gantkaufes, speziell bei Erfüllungsverzug des Er¬ steigerers, und hiefür ist, wie das Bundesgericht bereits in Sachen Allgemeine Gewerbekasse Kloten gegen Erb, vom 26. März 1904, Amtl. Samml. XXX, 2, Nr. 23, Erw. 7, festgestellt hat, all¬ gemein, auch bei Gantkäufen über Liegenschaften, eidgenössisches Recht, speziell Art. 143 SchKG, welcher einen Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechtes nicht enthält, maßgebend. Auch die übrigen Voraussetzungen der Berufung sind unzweifelhaft gegeben.

4. Der Kläger ist zur Geltendmachung der eingeklagten Aus¬ fallsforderung legitimiert, sei es in seiner Eigenschaft als geschä¬ digter Hypothekargläubiger, bei der Annahme, daß der Ausfalls¬ anspruch des Art. 143 SchKG den geschädigten Gläubigern un¬ mittelbar zustehe, — auf welcher Annahme der Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Schweitzer gegen Moos und Guggen¬ heim vom 23. Juli 1901 basiert (siehe Blättter für zürcherische sei es auf Rechtssprechung I [1902), Nr. 10, S. 12 ff.) Grund der Abtretung der Rechte der Konkursmasse vom 23. Sep¬ tember 1901, wenn mit dem neueren Präjudiz des Bundesgerichts in Sachen Spiehl gegen Leihkasse Enge vom 19. November 1902 (Amtl. Samml. XXVIII, 2 T., Nr. 69) davon ausgegangen wird, daß direkt nur die Masse anspruchsberechtigt sei. Der Beklagte bestreitet allerdings die Rechtswirksamkeit der genannten Abtretung, indem er einwendet, daß die Konkursforderungen des Klägers, zu deren Tilgung die Abtretung erfolgt sei, bereits durch die voraus¬ gegangene Abtretung der Ausfallsforderung gegen Stierli voll¬ ständig getilgt worden seien. Allein dieser Einwand kann nicht gehört werden. Denn wenn die fragliche Abtretung an den Kläger tatsächlich zu Unrecht erfolgt sein sollte, so wären zur Anfechtung dieser Verfügung der Konkursverwaltung jedenfalls nur die übrigen Gläubiger oder der Gemeinschuldner, welche daran ein Interesse hätten, berechtigt, nicht dagegen der Beklagte als Schuldner der abgetretenen Forderung, dessen Rechtsstellung die Abtretung in keiner Weise berührt.

5. Der streitige Anspruch setzt gemäß Art. 143 SchKG voraus, daß der Beklagte die ihm nach seinem Gantkauf obliegende Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, also den Gantkauf nicht rechtzeitig erfüllt

und dadurch die Weiterveräußerung des Gantobjektes verschuldet hat. Nun steht fest, daß der Beklagte die auf den Tag der Ferti¬ gung von ihm geforderte Anzahlung von 18,000 Fr. verweigert und so die Übertragung der ihm zugeschlagenen Liegenschaft ver¬ hindert hat. Diese Zahlungsverweigerung begründet einen Zahlungs¬ verzug, es wäre denn, daß der Beklagte zu der fraglichen Anzahlung nach den Gantbedingungen nicht verpflichtet gewesen wäre (vergl. den bereits zitierten Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Ge¬ werbekasse Kloten gegen Erb, Erw. 8). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte behauptet gar nicht, daß die geforderte An¬ zahlung den Betrag der tatsächlich verfallenen, auf der Liegenschaft haftenden Kapitalien und Kapitalzinse, welche nach den Gantbe¬ dingungen bei Anlaß der Fertigung bar zu entrichten waren, überstiegen habe. Er beruft sich zur Begründung der Zahlungs¬ verweigerung und Nichthaltung des Kaufes vielmehr lediglich darauf, daß jener Barzahlungsbetrag aus dem Gantrodel nicht ersichtlich gewesen, und daß er, der Beklagte, durch eine mündliche Zusicherung des Konkursverwalters, Notar Bachmann, bezüglich der fälligen Kapitalien über dessen Höhe in Irrtum versetzt worden sei. Allein die letztere Behauptung ist völlig beweislos geblieben und auch gar nicht in bestimmter Weise präzisiert, da der Beklagte einmal angibt, er habe aus den Zusicherungen des Notars geschlossen, daß alle Kapitalien stehen bleiben, und an anderer Stelle, er habe von nur 10,000 Fr. Abzahlung gewußt. Sodann ist für die Verbindlichkeit des Gantkaufes unerheblich, ob der Betrag der Barzahlung aus dem Gantrodel ersichtlich war; denn da nach den Gantbedingungen die verfallenen Kapitalien schlechthin, nicht etwa nur die im nachstehenden Verzeichnis als bereits verfallen bezeichneten, auf den Fertigungstag abzubezahlen waren, so durfte sich der Beklagte nicht lediglich an jenes Ver¬ zeichnis halten, sondern hatte sich vor dem Kaufabschlusse ander¬ weitig darüber zu erkundigen, welche Kapitalien nach Maßgabe der Schuldbriefe auf den Fertigungstag fällig würden, wenn er die Eingehung des Kaufes von der Höhe der Barzahlung ab¬ hängig machen wollte. Somit hat sich der Beklagte durch seine Zahlungsverweigerung in Verzug gesetzt, und war daher die An¬ ordnung einer neuen Steigerung durch die Konkursverwaltung be¬ rechtigt. Daß dem Beklagten dabei nicht vorerst eine Frist zur Vertragserfüllung im Sinne des Art. 122 OR angesetzt werden mußte, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 143 SchKG, welcher die sofortige Anordnung der neuen Steigerung vorschreibt. Folglich kann in der Unterlassung solcher Fristsetzung keineswegs, wie die Vorinstanzen anzunehmen scheinen, ein Verzicht auf die Haftung des Beklagten als ersten Ersteigerers gefunden werden.

6. Was nun Inhalt und Umfang dieser Haftung betrifft, fällt in Betracht: Die Forderung für „den Ausfall und allen weiteren Schaden“ laut Art. 143, Abs. 2 SchKG ist nach der neuern, in dem bereits zitierten Urteile in Sachen Spiehl gegen Leihkasse Enge vom 10. November 1902 vertretenen Auffassung des Bundes¬ gerichts die gewöhnliche Schadenersatzforderung wegen Nichthaltung des Kaufvertrages; sie beruht auf der kontraktlichen Verpflichtung des Gantkäufers zur Abnahme des Kaufobjekts und Bezahlung des Kaufpreises, und nicht, wie das Bundesgericht früher, ins¬ besondere nach seinem Entscheid in Sachen Schweitzer gegen Moos und Guggenheim vom 23. Juli 1901, angenommen hatte, au einer unmittelbar aus dem Gesetz entspringenden Schadenersatz¬ pflicht. Danach stellt sich der „Ausfall“ im Sinne des Art. 143 dar als die Differenz zwischen dem Kaufpreise des nicht gehaltenen Gantkaufes und demjenigen Kaufpreise, welcher bei der Weiter¬ veräußerung des Kaufobjektes erzielt wird. Das Vorgehen des Gantverkäufers nach Art. 143 SchKG bedeutet nicht einen Rück¬ tritt im Sinne des völligen Abgehens vom nicht gehaltenen Ver¬ trage, sondern — gleich dem Verfahren des Selbsthülfeverkaufs seitens des Verkäufers bei Zahlungsverzug des Käufers im kauf¬ männischen Warenverkehr — eine Weiterveräußerung des Kauf¬ objekts auf Rechnung und Gefahr des säumigen Käufers unter Behaftung desselben bei seiner vertraglichen Verbindlichkeit, wonach er denjenigen Betrag seiner Kaufschuld als „Ausfall“ zu vergüten hat, welcher durch den Kaufpreis des Weiterverkaufes nicht gedeckt wird. Maßgebend für die Berechnung des Ausfalls ist also der mit dem weitern Gantkäufer vereinbarte Kaufpreis. Dieser ist dem frühern Gantkäufer anzurechnen, ohne Rücksicht darauf, ob er in der Folge tatsächlich bezahlt, ob der abgeschlossene spätere Kauf gehalten wird oder nicht. Die gegenteilige Auffassung des

Klägers, wonach der frühere Gantkäufer nur durch den wirklichen Eingang einer Kaufpreiszahlung und im Betrage derselben ent¬ lastet würde, findet im Gesetze keinen Anhaltspunkt. Denn einmal müßte sich danach die Haftung des frühern Gantkäufers nicht nur auf den direkt folgenden, sondern auf eine unbeschränkte Reihe nachgehender Gantverkäufe beziehen, sofern keiner der späteren Käufer seiner Zahlungspflicht nachkommen sollte, während die Meinung des Art. 143 SchKG unzweifelhaft die ist, daß der jenem zur Last fallende Ausfallschaden, wie beim gewöhnlichen Warenselbsthülfeverkauf, durch eine einzige Weiterveräußerung des nicht abgenommenen Kaufobjektes endgültig liquidiert werden soll. Zudem würde sich eine so weitgehende Haftung des früheren Gant¬ käufers, welche einer Bürgschaftsleistung für alle nachfolgenden Gantkäufer gleichkäme, auch aus folgender Erwägung nicht recht¬ rechtfertigen: Der Weiterverkauf des Gantobjektes nach Maßgabe des Art. 143 SchKG vollzieht sich ohne jede Mitwirkung des für den Ausfall haftbaren früheren Käufers. Dem Gantverkäufer allein ist die Auswahl des neuen Käufers überlassen. Folglich geht es nicht an, den früheren Käufer außer für den Minderer¬ lös auch noch für die Zahlungsfähigkeit des neuen Käufers ver¬ antwortlich zu machen; vielmehr muß diese Verantwortlichkeit im Verhältnis zum früheren Käufer nach allgemeinem Rechtsgrund¬ satze dem den neuen Käufer annehmenden Gantkäufer selbst auf¬ fallen, besonders da derselbe ja in der Lage ist, beim neuen Kauf¬ abschluß die nach dem SchKG zulässigen, weitgehendsten Sicher¬ heiten zu verlangen und so den Eintritt weiteren Scha densaus der Person des neuen Käufers zu vermeiden.

7. Nach der vorstehenden Ausführung, deren Resultat mit dem¬ jenigen des auf der erwähnten abweichenden Auffassung über die rechtliche Natur des streitigen Anspruchs beruhenden bundesgericht¬ lichen Entscheides i. S. Schweitzer gegen Moos und Guggenheim übereinstimmt, besteht vorliegend eine Ausfallsforderung gegenüber dem Beklagten nicht, da die Kaufpreise seines und des unmittelbar darauf folgenden Gantkaufes Stierlis sich decken. Somit kann es sich nur noch fragen, ob der Beklagte nicht auch für den aus der Nichthaltung dieses letzteren Gantkaufes resultierenden Anspruch deswegen haftbar sei, weil ihm, nach der Behauptung des Klägers, mit Bezug auf den Eintritt des Käufers Stierli ein widerrecht¬ liches, schadenersatzbegründendes Verhalten zur Last fallen soll. Nun ist zwar, wie die Vorinstanzen in nicht aktenwidriger Weise feststellen, nicht bewiesen, daß Stierli lediglich der Strohmann des Beklagten, als den ihn der Kläger bezeichnet, in dem Sinne ge¬ wesen sei, daß er überhaupt nicht ernsthaft kaufen wollte; vielmehr steht dieser Annahme die Tatsache der Unterhandlungen Stierlis mit der Brauerei Wald wegen finanzieller Unterstützung zur Be¬ zahlung des Kaufpreises entgegen. Dagegen geht allerdings aus den Zeugendepositionen Blochs hervor, daß der Beklagte den Stierli insofern zu dem Kaufe veranlaßte, als er sich wegen Beschaffung eines neuen Käufers für die von ihm ersteigerte Liegenschaft an Bloch wandte und diesem zu Handen eines solchen Käufers, den Bloch in der Person Stierlis fand, versprach, das zu bezahlen, was derselbe bar aufzubringen hätte. Allein in diesem Verhalten kann an sich eine widerrechtliche Handlung des Beklagten nicht er¬ blickt werden; denn der Beklagte war mit Rücksicht auf sein In¬ teresse am Resultate der zweiten Steigerung zweifellos grund¬ sätzlich berechtigt, sich um die Herbeiführung eines neuen, seinen eigenen Kaufpreis deckenden Kaufabschlusses zu bemühen und dem neuen Käufer nötigenfalls finanzielle Mithülfe zu gewähren. Eine widerrechtliche Handlung läge hierin jedenfalls nur, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, daß der neue Käufer wegen seiner finanziellen Verhältnisse trotz der ihm gewährten Unter¬ estützung den Gantkauf nicht werde halten können. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor, da eine Feststellung darüber fehlt, daß der Beklagte die Insolvenz Stierlis, mit dem er nicht persönlich be¬ kannt war, vor dem Ganttage gekannt habe. Die in Rede stehende Haftbarkeit der Beklagten ist daher schon aus diesem Grunde zu verneinen, abgesehen davon, daß es weiterhin auch fraglich er¬ scheint, ob überhaupt zwischen der Veranlassung Stierlis seitens des Beklagten, als Käufer aufzutreten, und dem aus seiner Nicht¬ haltung des Gantkaufes resultierenden Ausfall der zur Begrün¬ dung einer Schadenersatzpflicht erforderliche Kausalzusammenhang besteht, indem ja die Annahme Stierlis als Käufer, welche jenen Ausfall direkt verschuldete, ausschließlich vom Entscheide des Gant¬ verkäufers abhing.

8. Nach dem Gesagten ist der eingeklagte Anspruch mit den kantonalen Instanzen als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Februar 1905 in allen Teilen bestätigt.