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31_II_291

BGE 31 II 291

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-21 · Deutsch CH
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44. Arteil vom 9. Juni 1905 in Sachen Träubler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Bank in Wil, Bekl. u. Ber.=Bekl. Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70 fl. OR. Rückforderungs¬ klage des Wechselausstellers, der die Wechselregress-Summe bezahlt hat, trotzdem der Wechsel wegen Ungültigkeit des Protestes — weil aufgenommen durch einen Angesteltten des Notars — präjudiziert war. Abweisung der Klage wegen Mangels rechtsgenügenden Irrtums (Art. 72 Abs. 1 OR). A. Durch Urteil vom 21. Februar 1905 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage: „Ist gerichtlich zu erkennen, Beklagte habe dem Kläger den „Betrag von 2055 Fr. nebst Zins zu 5% seit 12. Juni 1896 „zu bezahlen? erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. Die Beklagte hat in der Antwort das Rechtsbegehren ge¬ stellt: „Es sei die Berufung des Klägers als unbegründet abzu¬ weisen, eventuell, wenn gegen Erwarten die Klage geschützt würde, sei der Beklagten für Hauptsache und Kosten der Regreß gegenüber der Litisdenunziatin zu öffnen.“ Die Litisdenunziatin der Beklagten hat erklärt, sie unterstütze das Begehren der Beklagten um Abweisung der Klage. Gegen die Regreßverwahrung der Beklagten ihr gegenüber hat sie protestiert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Träubler zog am 20. Mai 1896 einen Wechsel über 2039 Fr. 35 Cts. auf Leon Reichin, Weinhandlung in Zürich, „Wert in Waren“, mit Bezeichnung der Schweiz. Volks¬ bank als Notadressatin, fällig 30. Mai 1896. Der — vom Be¬ zogenen akzeptierte — Wechsel wurde vom Kläger an Dütschler & Cie., von diesen an die Beklagte, von der Beklagten an die Bank in Winterthur und von dieser an die Schweiz. Kreditanstalt in¬

dossiert. Diese ließ den Wechsel am 3. Juni 1896 mangels Zah¬ lung protestieren. Der Protest lautet: „Heute habe ich unterzeich¬ „neter öffentlicher Notar..... auf Ansuchen der Tit. Schweizerischen „Kreditanstalt in Zürich zur Wahrung aller und jeder gesetzlichen „Rechte wegen nicht erfolgter Bezahlung..... Protest erhoben. Der „Bezogene und Akzeptant Leon Reichin hat sich von hier entfernt „und dessen Hinterlassenschaft befindet sich in gerichtlicher Liquida¬ „tion. Es muß daher dieser Wechsel zurückgehen. Die Notadressatin: „Tit. Schweizerische Volksbank in Zürich, welcher ich den Wechsel „durch meinen Angestellten R. Heußer präsentieren ließ, erklärte, „gegen Protest zu Ehren der Tit. Bank in Wil intervenieren und „den Wechsel einlösen zu wollen.“ Unterzeichnet ist der Protest: „Notariat Außersihl in Zürich III. Für den Notar (sig.) Paul Müller, Substitut.“ Die Beklagte löste hierauf den Wechsel von der Schweiz. Kreditanstalt ein, und der Kläger seinerseits bezahlte am 12. Juni 1896 der Beklagten die Regreßsumme von 2055 Fr. Im Konkurse des Akzeptanten Leon Reichin machte der Kläger seine Wechselforderung geltend und erhielt dafür 314 Fr. — Mit der vorliegenden, im November 1904 eingereichten Klage verlangt er nun von der Beklagten Rückerstattung des Betrages von 2055 Fr. gestützt auf Art. 70 ff., speziell 72 OR, indem er geltend macht, der Protest vom 3. Juni 1896 sei wegen Gesetz¬ widrigkeit ungültig gewesen, ein Regreßanspruch der Beklagten habe daher nicht bestanden, und er, der Kläger, habe somit eine Nichtschuld bezahlt. Die Beklagte und ihre Litisdenunziatin, die Schweiz. Kreditanstalt, haben Abweisung der Klage namentlich aus dem Gesichtspunkte beantragt, daß der Kläger keine Nicht¬ schuld bezahlt habe, indem ihm gegenüber die Bereicherungsklage des Art. 813 Abs. 2 OR bestanden habe. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Rückforderung wenn eine gewöhnliche Bereicherungsklage neben der wechselrecht¬ lichen Bereicherungsklage nach Art. 813 Abs. 2 OR überhaupt Platz habe — sei ausgeschlossen auf Grund des Art. 72 Abs. 2 OR, da der Aussteller, der einen präjudizierten Wechsel einlöse, dies in Erfüllung einer sittlichen Pflicht tue und die Rückforderung aus denselben Gründen ausgeschlossen sein müsse, welche den Ge¬ setzgeber dazu geführt haben, die Rückforderung einer bezahlten verjährten Schuld auszuschließen.

2. Vorerst kann nun in dieser Begründung der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Die Regreßschuld des Ausstellers einer Tratte — deren Zahlung hier als Zahlung einer Nichtschuld zu¬ rückgefordert wird — ist immer nur eine bedingte, bedingt durch die Erhebung rechtzeitiger Präsentation und gültigen Protestes; ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so entfällt die Regreßschuld,

d. h. sie gelangt überhaupt nicht zur Entstehung. Die Zahlung einer nicht bestehenden, weil mangels gültigen Protestes nicht ent¬ standenen Regreßschuld kann daher schon aus diesem Grunde der Zahlung einer entstandenen, aber durch Verjährung untergegange¬ nen oder doch klaglos gewordenen Forderung nicht gleichgestellt werden. Aber auch die rechtspolitischen Gründe, die den Gesetz¬ geber dazu geführt haben, die Rückforderung einer bezahlten ver¬ jährten Schuld auszuschließen, greifen bei der hier in Frage ste¬ henden Zahlung nicht Platz: Das Institut der Verjährung hat seinen Grund in der Erwägung, daß durch Zeitablauf Forderungen und Rechtsverhältnisse überhaupt schwerer beweisbar werden, und daß ein Untergang des Klagerechts (wenn nicht der Forderung überhaupt) im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs liegt; wenn nun der Schuldner den durch die Verjährung bewirkten Zustand der Ruhe und Unverändertheit durch eigene Handlung, nämlich Zahlung, und damit Anerkennung der Schuld, unterbricht, so soll er sich nicht hintennach auf jenen Zustand der Ruhe be¬ rufen können, um das Gezahlte wieder vor dem Richter zurückzu¬ fordern. Die Präjudizierung des Wechsels dagegen rechtfertigt sich nicht aus dem genannten Grunde, sondern beruht darauf, daß eine Regreßpflicht nur begründet ist, wenn der Mangel prompter Einlösung zur fixen Verfallzeit durch Protest festgestellt ist; denn der Aussteller hat nur auf jenen Zeitpunkt für Deckung beim Trassaten besorgt zu sein. Auch ist die Verjährung vom Richter nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 160 OR), son¬ dern nur, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht wird, wäh¬ rend Gültigkeit des Protestes und damit auch das Bestehen einer Wechselregreßforderung von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. der Zahlung einer mangels Es kann nach dem gesagten bei gültigen Protestes nicht bestehenden Regreßschuld auch nicht von der Erfüllung einer sittlichen Pflicht gesprochen werden: von einer

solchen könnte vielleicht höchstens dann die Rede sein, wenn der Aussteller bereichert wäre; die Vorinstanz untersucht jedoch die Frage der Bereicherung gar nicht, sondern hält die Rückforderung schlechthin in Anwendung des Art. 72 Abs. 2 OR für ausge¬ schlossen; und das ist nach dem gesagten rechtsirrtümlich.

3. Dagegen ist das angefochtene Urteil aus einem andern Grunde zu bestätigen. Der Kläger geht von der Auffassung aus, der Protest gegenüber dem Akzeptanten sei ungültig, da er nicht von dem unterzeichnenden Notariatssubstituten, sondern von einem dazu nicht berechtigten Angestellten aufgenommen worden sei. Die Beklagte hat dies bestritten, und aus der Notariatsurkunde selbst, auf die der für die Ungültigkeit des Protestes beweispflichtige Kläger allein abgestellt hat, ist das nicht ersichtlich. Dagegen geht aus dieser Protesturkunde hervor, daß der Protest gegenüber der Notadressatin aufgenommen wurde durch einen Angestellten des Notars, also durch eine dazu nicht berechtigte Person, und an Hand des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. März 1901 i. S. Comptoir d’Escompte du Jura gegen Landolt* ist daher aller¬ dings anzunehmen, daß dieser Protest ungültig war; die Ungül¬ tigkeit des Protestes gegenüber dem Notadressaten zieht nun aber gemäß Art. 780 Abs. 2 OR den Verlust des Regresses gegen den Adressanten nach sich. Wird an der vom Bundesgericht in jenem Urteil ausgesprochenen Auffassung festgehalten, so muß daher allerdings gesagt werden, daß der Protest ungültig und der Regreß gegen den Kläger verwirkt ist, dieser also durch Be¬ zahlung der Regreßschuld in der Tat eine Nichtschuld bezahlt hat. Allein das genügt zur Bereicherungsklage nach Art. 72 Abs. 1 OR (condictio indebiti) nicht; dazu ist weiter erforderlich, daß der Zahlende sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden habe. Nun besteht der Irrtum, den der Kläger behauptet, darin, daß er der Meinung war, der Protest sei gültig und es bestehe daher ein Regreßrecht gegen ihn; er macht also nicht einen Irr¬ tum über Tatsachen, sondern eine unrichtige rechtliche Auffassung, einen Rechtsirrtum geltend, und hält diesen zur Anstellung der Bereicherungsklage für genügend. Hierin kann dem Kläger wenigstens für den von ihm behaupteten konkreten Irrtum nicht beigestimmt werden. Zwar nimmt der Kommentar von Hafner (Art. 72, Anm. 6, 2. Aufl.) an, zur Rückforderung rtum, Rechtsirrtum und tatsächlicher Irrtum, genüge jede Art entschuldbarer und unentschuldbarer Irrtum (so auch Schneider und Fick, Art. 72, Anm. 3), und der allgemeine Wortlaut des Gesetzes scheint dieser Auffassung Recht zu geben (vergl. u. a. auch die Regelung im DBGB, § 814). Allein schon die all¬ gemeine Behandlung des Rechtsirrtums in der Rechtsordnung, die ihn allgemein unberücksichtigt läßt, spricht eher dagegen, ihm bei der Bereicherungsklage ausnahmsweise Berücksichtigung zuzugestehen. Doktrin und Praxis des gemeinen Rechts gingen denn auch in der neuern Zeit mehr und mehr dahin, nur rtum, den Rechtsirrtum also in der Regel den entschuldbaren nicht, die Rückforderung begründen zu lassen (vergl. Dernburg, Pand. I, § 141, Windscheid, Pand. [7. Aufl.] II, § 426, S. 549 f. und dort cit.), und an dieser Auffassung ist wohl auch für das SOR festzuhalten. Auch wenn man indessen nicht so weit gehen und den Rechtsirrtum im allgemeinen bei der Be¬ reicherungsklage berücksichtigen will, so kann doch jedenfalls ein derartiger Irrtum, wie der vorliegende, die Rückforderung nicht begründen: Denn es handelt sich um einen solchen Irrtum über die Gültigkeit eines Protestes, der seine Quelle in einer Rechts¬ ansicht über die Erfordernisse eines gültigen Protestes hat, die zu einer juristischen Kontroverse geführt hat. Der Kläger ist über¬ haupt erst nach einer Zeit von über acht Jahren seit der Zah¬ lung auf die Idee gekommen, er könne die Zahlung zurückfordern, und zwar veranlaßt durch das zitierte bundesgerichtliche Urteil vom 2. März 1901 und die an dieses sich anschließenden Prozesse. In derartigen Fällen, gestützt auf eine von der Rechtsauffassung des Zahlenden abweichende Rechtsansicht des Bundesgerichts, die Rückforderung zu gewähren, würde nun aber geradezu die Rechts¬ sicherheit gefährden und endlosen Prozessen Tür und Tor öffnen. Hier kann jedenfalls nicht mehr von einem für die Rückforderung genügenden Irrtum über die Schuldpflicht, gemäß Art. 72 Abs. 1 OR, die Rede sein. Aus diesem Grunde ist die Klage abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die übrigen unter den

Parteien namentlich streitigen Fragen, speziell: ob dem Kläger gegenüber die Wechselbereicherungsklage des Art. 813 Abs. 2 OR zugestanden wäre, bedürfen hienach keiner Erörterung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 1905 in allen Teilen bestätigt.