Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40. Arteil vom 6. Mai 1905 in Sachen von Fischer, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Kl., gegen Blaser & Cie., Kl., W.=Bekl. u. Ber.=Bekl. Vertrag über Einräumung des Monopols für den Verkauf eines be¬ stimmten Produktes auf dem Gebiete eines schweizerischen Kantons. Dahinfallen dieses Vertrages durch den Umstand, dass der das Mono¬ pol Einräumende seinerseits den Vertrag mit seinem Lieferanten auf¬ gelöst und einen neuen Vertrag mit dessen Rechtsnachfolger einge¬ gangen ist? A. Durch Urteil vom 16. November 1904 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung), erkannt: 1.
2. Der Klägerin ist ihr Rechtsbegehren zugesprochen und es hat ihr der Beklagte demgemäß eine Summe von 2001 Fr. 30 Cts. zu bezahlen, samt Zins davon zu 5 % seit 1. Mai 1903 und Fr. 50 Cts. Betreibungskosten.
3. Der Beklagte ist mit seiner Widerklage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil in seinen angegebenen Dispositiven hat der Beklagte und Widerkläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Abänderungsanträgen:
1. Es sei die Klägerin L. Blaser & Cie. mit ihrer auf Be¬
zahlung von 2001 Fr. 30 Cts. nebst Zins und Folgen gerich¬ teten Klage abzuweisen.
2. Die Widerklage des E. von Fischer sei zuzusprechen und demgemäß die Firma L. Blaser & Cie. dem E. von Fischer gegen¬ über zur Bezahlung eines Betrages von 7000 Fr., eventuell von 4000 Fr. nebst Zins zu verurteilen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten und Widerklägers die gestellten Berufungsbegehren wieder¬ holt; der Vertreter der Klägerin und Widerbeklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen der Klägerin, der Kollektivgesellschaft L. Blaser & Cie., Fangoheilanstalt zur Adlerburg in Zürich und dem Be¬ klagten Ed. von Fischer im Eichberg bei Thun kam am 4. Ja¬ nuar 1901 ein Vertrag zustande, aus welchem folgende Bestim¬ mungen hervorzuheben sind: „Art. 1. Die Firma L. Blaser & Cie. erklärt, daß ihr durch „Vertrag mit Herrn A. Wiget in Battaglia die Generalvertretung „für den Fango di Battaglia übertragen worden ist, wonach ihr „für die Schweiz das alleinige Recht des Importes und des „Verkaufes dieses Fango zusteht. „Art. 2 Abs. 1. Auf Grund dieses Vertragsrechtes überträgt „die Firma L. Blaser & Cie. dem Herrn Ed. von Fischer auf die „Dauer vom 1. April 1901 bis 1. April 1911 das Monopol „für das alleinige Bezugs= und Verkaufsrecht des Fango für „den ganzen Kanton Bern und verpflichtet sich, ihm während „dieser Vertragsdauer den Fango ab Zürich zum Preise von „25 Fr. per 100 Kilos in Originalfässern von 250 bis 300 „Kilos in der ihm beliebenden Anzahl Fässern bis zu 30,000 „Kilos Maximum zu liefern. „Art. 3. Gemäß diesem eingeräumten Monopol verpflichtet sich „die Firma L. Blaser & Cie., in den Kanton Bern keinen Fango „außer an Herrn von Fischer abzugeben, bei einer Konventional¬ „strafe von je 1000 Fr. pro Fall bei Quantitäten bis 500 Kilos, „von je 2000 Fr. bei Quantitäten bis 1000 Kilos und so fort. „Die Firma L. Blaser & Cie. verpflichtet sich ferner, den übrigen „Lizenzinhabern der Schweiz die Ausfuhr von Fango nach dem „Kanton Bern zu verbieten. Sie verpflichtet sich ferner, wenn „der Produzent resp. ein Vertreter im Ausland direkt in den „Kanton Bern liefern sollte, ihr Monopol geltend zu machen. „Art. 4 Abs. 1. Für das eingeräumte Monopol bezahlt Herr „von Fischer am 1. April 1901 Fr. 5000 und je am 1. April „1902, 1903, 1904, 1905, 1906 je 2000 Fr., in Summa „15,000 Fr. an die Firma Blaser & Cie.“ Dieser Vertrag wurde unbestrittenermaßen bis in den Monat April 1903 von beiden Kontrahenten erfüllt. Der Beklagte hat insbesondere die Monopolgebühren pro 1901 und 1902 von 5000 Fr. und 2000 Fr. vertragsgemäß bezahlt. Die Bezahlung der auf 1. April 1903 geschuldeten Gebührenquote von 2000 Fr. aber verweigerie er, indem er die zum Zwecke ihrer Erhebung von der Klägerin auf ihn gezogene, am 1. Mai 1903 zahlbare Tratte nicht einlöste, mit der durch Schreiben vom gleichen Tage der Klägerin notifizierten Begründung, die Voraussetzung und Grundlage des vorstehenden, von ihm mit der Klägerin abge¬ schlossenen Vertrages sei dahingefallen, weil die Klägerin, wie er aus zuverlässiger Quelle vernommen, ihren Vertrag mit A. Wiget aufgelöst habe. Die Klägerin teilte jedoch diese Auffassung des Beklagten nicht und erhob in der Folge die vorliegende Klage. Sie fordert darin Bezahlung von 2001 Fr. 30 Cts. als der streitigen Monopolgebühr nebst Retourspesen der Tratte, mit ge¬ setzlichem Verzugszins seit 1. Mai 1903, sowie 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten, und macht gegenüber dem erwähnten Einwand des Beklagten wesentlich geltend: Sie, die Klägerin, habe aller¬ dings am 27. April 1903 mit der Fangoexportgesellschaft St. Gallen, der Rechtsnachfolgerin Wigets, eine Übereinkunft abge¬ schlossen, in deren Eingang erklärt werde, daß der Vertrag mit A. Wiget als aufgehoben gelten solle. Allein diese Übereinkunft ersetze den aufgehobenen Vertrag; denn sie halte die Voraus¬ setzungen der von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträge auf¬ recht, da die Exportgesellschaft danach nur an die Lizenziäre der Klägerin Fango di Battaglia liefern dürfe. Die einzige Neuerung bestehe darin, daß die Exportgesellschaft künftig jenen direkt, statt, wie bisher, durch Vermittelung der Klägerin liefere. Folglich
hafte die Klägerin dem Beklagten, wie sie ihm bereits mit Brief vom 4. August unter Mitteilung der fraglichen Übereinkunft er¬ klärt habe, nach wie vor in gleicher Weise für ihre vertraglichen Verbindlichkeiten, und könne sich daher auch der Beklagte seinen Verpflichtungen nicht entziehen. Der Beklagte aber nimmt auch noch im Prozesse den Stand¬ punkt ein, daß die Klägerin wegen Aufgabe ihres eigenen im Vertrage mit ihm erwähnten Monopolrechts nicht mehr in der Lage sei, das ihm vertraglich zugesicherte Monopol zu gewähren und deshalb auch nicht berechtigt sei, seinen Gegenwert, die Mono¬ polgebühr, zu fordern. Er trägt demgemäß auf Abweisung der Klage an. Ferner belangt er die Klägerin widerklageweise auf Rückerstattung der bereits bezahlten Monopolgebühr von 7000 Fr. eventuell von 4000 Fr. derselben samt Zins, mit der Begrün¬ dung, die ganze bereits bezahlte Gebühr sei mit Rücksicht auf den von der Klägerin verschuldeten, vorzeitigen Wegfall des Mono¬ pols, das erst mit den Jahren Wert gewinne, für ihn nutzlos ausgegeben; eventuell sei die Gebühr für die zwei Jahre, während welcher der Klägerin die vertraglich vorausgesetzte Generalver¬ tretung wirklich zugestanden habe, nur pro rata temporis der gesamten Gebühr mit 3000 Fr. zu berechnen, so daß der Be¬ klagte jedenfalls 4000 Fr. zu viel bezahlt habe.
2. Die Argumentation, auf welche gestützt der Beklagte die eingeklagte, ihm laut Vertrag der Parteien vom 4. Januar 1901 obliegende Zahlungsleistung verweigert und die bisher geleisteten vertragsgemäßen Zahlungen zurückfordert: daß der genannte Ver¬ trag dahingefallen sei, weil sich die Klägerin durch die Überein¬ kunft mit der Fangoexportgesellschaft vom 27. April 1903, d. h. durch die darin vereinbarte Aufhebung des in Art. 1 jenes Ver¬ trages erwähnten Rechtsverhältnisses (des Monopols der Klägerin für Import und Verkauf des Fango di Battaglia in der Schweiz) in die Unmöglichkeit versetzt habe, ihre eigenen vertraglichen Ver¬ pflichtungen in Zukunft zu erfüllen, muß mit der Vorinstanz als durchaus unhaltbar bezeichnet werden. Durch den Vertrag vom
4. Januar 1901 hat die Klägerin dem Beklagten auf 10 Jahre das Monopol für Bezug und Verkauf des Fango di Battaglia im Gebiete des Kantons Bern eingeräumt und sich dabei für die Vertragsdauer verpflichtet: einerseits, dem Beklagten den Fango zu bestimmtem Preise zu liefern (Art. 2), und anderseits was allein Gegenstand des vorliegenden Streites bildet, wie der Ver¬ treter des Beklagien heute ausdrücklich anerkannt hat das eingeräumte Monopol in dem Sinne zu garantieren, daß selbst bei Konventionalstrafe im Kanton Bern an niemand außer den Kläger Fango abgeben darf, und ferner die Einfuhr von Fango nach dem Kanton Bern ihren übrigen Lizenzinhabern in der Schweiz zu verbieten und gegenüber dem Produzenten und seinen ausländischen Vertretern durch Geltendmachung ihres eigenen Monopolrechts zu verhindern hat (Art. 3). Von diesen Garan¬ tieverpflichtungen nun werden diejenigen, welche die Verhinderung von Verletzungen des Monopols des Beklagten seitens der Klä¬ gerin selbst und ihrer schweizerischen Lizenzinhaber betreffen, durch die streitige Abänderung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Fangoproduzenten, die Ersetzung des Mono¬ polvertrages mit A. Wiget durch die Übereinkunft vom 27. April 1903 mit der Rechtsnachfolgerin jenes, der Fangoexportgesellschaft, selbstverständlich in keiner Weise berührt. Die Sicherung des Be¬ klagten gegenüber Monopolsverletzungen seitens des Fangopro¬ duzenten und seiner ausländischen Vertreter aber ist dadurch ma¬ teriell nicht verändert worden. Denn in der Übereinkunft vom
27. April 1903 — Zeugendeposition des A. Wiget — hat die Fangoexportgesellschaft erklärt, dafür bedacht sein zu wollen, „daß „mit ihrem Wissen und Wollen kein Fango di Battaglia in die „betreffenden Monopolgebiete (sc. der Lizenzinhaber der Klägerin) „geliefert werde.“ Sie hat sich somit der Klägerin gegenüber all¬ gemein zur Respektierung der von dieser eingeräumten Monopole, also speziell auch des Monopols des Beklagten, verpflichtet: folg¬ lich kann die Klägerin sie auf Grund der fraglichen Übereinkunft in gleicher Weise, wie bisher auf Grund ihres, der Klägerin, eigenen schweizerischen Monopolrechts wegen Mißachtung des Monopolgebietes des Beklagten zur Verantwortung ziehen. Es entbehrt daher die Behauptung des Beklagten, daß nach der durch die Übereinkunft vom 27. April 1903 geschaffenen Situation seine vertraglichen Ansprüche gegenüber der Klägerin betreffend den Schutz seines Monopols von der Klägerin nicht mehr, wie bisher,
wir garantiert werden können, jeder Begründung. Die Kläger vielmehr nach wie vor gegen Monopolverletzungen, für die sie dem Beklagten verantwortlich ist, in gleicher Weise einzuschreiten in der Lage sein.
3. Besteht nach dem Gesagten der Vertrag der Parteien vom
4. Januar 1901 unverändert zu Recht, so ist in Übereinstim¬ mung mit dem kantonalen Richter die Klage zuzusprechen und die Widerklage des Beklagten abzuweifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Abteilung des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. November 1904 in seinen angefoch¬ tenen Dispositiven bestätigt.